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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 089 929


West Pharma. Services IL, Ltd., 4 Hasheizaf Street P.O. Box 2499, 4366411 Ra'anana, Israel (Widersprechende), vertreten durch RatnerPrestia PC, Altheimer Eck 2, 80331 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


OP-Hygiene IP GmbH, Herrenmattweg 1, 4704 Niederbipp, Schweiz (Anmelderin), vertreten durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB, Leopoldstr. 4, 80802 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 29.01.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 089 929 wird als unzulässig zurückgewiesen.


2. Die Widerspruchsgebühr wird nicht zurückerstattet.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Klasse 9, 11 und 21 der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 035 413 für die Wortmarke ‚SMARTNOSE‘ ein. Der Widerspruch beruht auf der internationalen Markenregistrierung Nr. 1 111 004 mit Schutzerstreckung auf die Europäische Union für die Bildmarke Shape1 . Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und b UMV.



ZULÄSSIGKEIT


Gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g DVUM müssen in der Widerspruchsschrift die Waren und Dienstleistungen angegeben werden, auf die sich die einzelnen Widerspruchsgründe stützen.


Im vorliegenden Fall wurden die Waren, auf die sich der Widerspruch stützt, in einer anderen Sprache als der Sprache des Widerspruchsverfahrens angegeben, nämlich Englisch. Gemäß Artikel 146 Absätze 5 und 7 UMV ist diese Angabe in der Sprache des Widerspruchsverfahrens zu leisten, das heißt Deutsch.


Artikel 5 Absatz 5 DVUM sieht vor, dass, wenn die Widerspruchsschrift die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 2 Buchstaben d bis h DVUM nicht erfüllt, das Amt die Widersprechende benachrichtigt und sie auffordert, die festgestellten Mängel binnen zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, so weist das Amt den Widerspruch als unzulässig zurück.


Am 08/08/2019 wurde der Widersprechenden eine Frist von zwei Monaten gewährt um das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stützt, in der Sprache des Widerspruchsverfahrens vorzulegen. Diese Frist lief am 13/10/2019 ab.


Die Widersprechende hat keine Antwort eingereicht. In anderen Worten, beseitigte die Widersprechende den Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist.


Da die Waren, auf die sich der Widerspruch stützt, nicht berücksichtigt werden können, fehlt die Angabe der Waren, auf die sich die einzelnen Widerspruchsgründe stützen, gemäß Artikel 2 Buchstabe g DVUM.


Folglich ist der Widerspruch gemäß Artikel 5 Absatz 5 DVUM als unzulässig zurückzuweisen.


Bitte beachten Sie, dass die Widerspruchsgebühr nicht erstattet wird. Gemäß Artikel 6 Absatz 5 DVUM erstattet das Amt die Widerspruchsgebühr nur bei Zurücknahme und/oder Einschränkung der angegriffenen Marke während der „Cooling-off“-Frist.



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Die Widerspruchsabteilung



Monika CISZEWSKA

Reet ESCRIBANO

Sabine HACKSTOCK




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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