HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 19/12/2019



RÖDL GMBH RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT WIRTSCHAFTSPRÜFUNGSGESELLSCHAFT

Äussere Sulzbacher Str. 100

90491 Nürnberg

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018035813

Ihr Zeichen:

X21688Th_ro_B

Marke:

Green Peel

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Dr. med. Christine Schrammek Kosmetik GmbH & Co. KG

Kibbelstr. 6

45127 Essen

DEUTSCHLAND


Das Amt beanstandete am 09/08/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 07/10/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Zuerst verweist die Anmelderin auf die nationale Marke und auf die internationale Marke und frühere Eintragung des Amtes Nr. 000999417 GREEN PEEL.


  1. Die Anmelderin argumentiert mit Bezug auf den beschreibenden Charakter hinsichtlich der beanstandeten Waren und Dienstleistungen.


  1. Ferner erklärt die Anmelderin, dass, wie bereits im Schreiben des Amtes vom 09/08/2019 ausgeführt, das Wort „Peel“ u. a. die Bedeutung „Haut ablösen/abziehen“ hat. Allerdings hat das Wort „Peeling“, das eine kosmetische Behandlung bezeichnet, in welcher abgestorbene Hautzellen entfernt werden, eine andere Bedeutung. Der Begriff „Peeling“ ist aber kein Bestandteil der Markenanmeldung. Weiterhin führt die Anmelderin aus, dass das Wort „Peel“ im Handel von einem anderen Wortbestandteil begleitet wird, so z. B. von „Cream“ oder „–Off“, so dass diese neue Wortkombination einen Sinn ergibt. In der Anmeldemarke fehlt allerdings dieser Wortbestandteil. Aus diesem Grund hat die Marke „Green Peel“ keine beschreibende Bedeutung, wobei eingewendet wird, dass die Bezeichnung „Green Peeling“ eine beschreibende Bedeutung hätte.


  1. Des Weiteren argumentiert die Anmelderin in Bezug auf den in der Marke verwendeten Bildbestandteil in Form eines Blattes, indem sie behauptet, dass Dritte die Kombination der Begriffe „Green“ und „Peel“ mit einem stilisierten Blatt rechts oberhalb der Wortbestandteile zur Beschreibung ihrer Waren oder Dienstleistungen nicht benötigen.


  1. Zuletzt argumentiert die Anmelderin in Bezug auf die fehlende Unterscheidungskraft. Sie führt an, dass es anhand der Wortkombination nicht möglich ist, irgendwelche Merkmale der Waren oder Dienstleistungen konkret zu identifizieren.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.



Angesprochene Verbraucher


Die Unterscheidungskraft einer Marke ist „zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen […], für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen“ (21/01/2010, C-398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 34; 31/05/2016, T-301/15, Du bist, was du erlebst, EU:T:2016:324, § 18).


Bei den angemeldeten Waren der Klasse 3 handelt es sich im Allgemeinen um kosmetische Produkte. Die Klasse 41 beinhaltet Unterricht und Schulung für kosmetische Behandlungsmethoden. Die Klasse 44 befasst sich mit den Dienstleistungen eines Kosmetikstudios.


Alle beanstandeten Klassen richten sie sich sowohl an allgemeine Verbraucher als auch an Fachverbraucher. Aus diesem Grund ist der dem Zeichen entgegengebrachte Grad an Aufmerksamkeit entsprechend durchschnittlich bis erhöht.


Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es im Hinblick auf nur einen Teil der Europäischen Union schutzunfähig ist. Da es sich bei der angemeldeten Marke um einen Ausdruck handelt, der der englischen Sprache entstammt, ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit primär auf das englischsprachige Publikum der Europäischen Union abzustellen.



Beschreibender Charakter des Zeichens


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss „je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen“ (16/09/2004, C‑329/02 P‚ SAT.1, EU:C:2004:532, § 25).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Die beanstandete Anmeldung besteht u. a. aus der Kombination der englischen Wörter „GREEN“ und „PEEL“. Die Bezeichnung wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als ein beschreibender Ausdruck verstanden. Bei der Betrachtung des Zeichens in seiner Gesamtheit wird zumindest der Teil der englischsprachigen Verbraucher der Union ohne Weiteres den oben genannten Ausdruck lesen und auch dessen begriffliche Bedeutung (Pflanzen-Peeling/[Abgestorbene] Oberhaut entfernen) verstehen. Es ist davon auszugehen, dass der englischsprachige Verbraucher sofort den Sinngehalt des Ausdruckes erfasst und dass er das Zeichen keiner weiteren Analyse unterziehen wird.


Zum Zweck der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise „ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren und Dienstleistungen […] besteht, deren Eintragung beantragt wird“ (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).


Dies ist für sämtliche beanstandeten Waren und Dienstleistungen zu bejahen. Werden die angesprochenen Verbraucher mit dem Zeichen für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen konfrontiert, so werden sie unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken über die Art, Qualität und Zweck der verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen informiert:


  • Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere für die Gesichtspflege (Klasse 3): z. B.




Das Amt stimmt der Anmelderin zu, dass das Wort „peeling“ eine kosmetische Behandlung beschreibt, bei welcher abgestorbene Hautzellen entfernt würden. Allerdings ist zu beachten: Die Erfahrung zeigt, dass die Mehrheit der einigermaßen aufmerksamen Verbraucher Rechtschreibfehler spontan korrigiert und einer scheinbar bedeutungslosen Wortkombination eine sinnvolle Bedeutung zuweist, anstatt etwas Sinnloses freiwillig zu lesen (14/11/2019, R 199/2019-1, clickar (fig.) / CLiCK&CAR (fig.)).


In jedem Fall kommt es bei der Bewertung des beschreibenden Charakters eines Zeichens weniger auf dessen grammatikalische Korrektheit an, sondern darauf, ob seine Bedeutung klar verständlich ist und keinen über die bloße Summe der Bestandteile hinausgehenden Inhalt aufweist (12/02/2004, C-265/00, Biomild, EU:C:2004:87, § 41).


Das erste Wort „GREEN“ bezeichnet einen Hinweis u. a. auch auf Pflanzen (Information abgerufen am 09/08/2019 unter https://dict.leo.org/englisch-deutsch/green). Das zweite Wort „PEEL“ bezeichnet eben die kosmetische Behandlung, in welcher abgestorbene Hautzellen entfernt würde (peel mask; peel cream; peel off etc.). Sämtliche genannten Produkte (peel mask; peel cream usw.) gehören zu den Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere für die Gesichtspflege.


Was die Klasse 41 betrifft (Unterricht und Schulung für kosmetische Behandlungsmethoden), so lässt sich feststellen, dass wenn man das Zeichen zusammen mit den beanstandeten Dienstleistungen der Klasse 41 betrachtet, man davon ausgehen kann, dass der Unterricht und Schulung für kosmetische Behandlungsmethoden auch diese kosmetische Behandlung umfassen wird (Peeling, in welcher abgestorbene Hautzellen entfernt werden). Auch in der Klasse 44 Dienstleistungen eines Kosmetikstudios könnte auch “Peeling Verfahren” stattfinden.


Das Zeichen der Anmelderin muss man in Bezug mit den beanstandeten Waren und Dienstleistungen betrachtet werden. Dies schließt nicht aus, dass diesem Ausdruck auch andere Bedeutungen zugeschrieben werden können. Es ist anzumerken, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist, nicht vorauszusetzen ist, „dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Wrigley, EU:C:2003:579, § 32, Hervorhebung hinzugefügt.)


Entgegen den Ausführungen der Anmelderin ergibt sich der hinreichend direkte und konkrete Zusammenhang zwischen dem Zeichen und den Waren und Dienstleistungen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte.


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Begriff der sogenannten „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese unionsmarkenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.


Mangelnde Unterscheidungskraft


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Es ist zu berücksichtigen, dass die Unterscheidungskraft einer komplexen Marke „zwar teilweise anhand einer gesonderten Prüfung ihrer einzelnen Wort- oder sonstigen Bestandteile beurteilt werden [kann, aber in jedem Fall] auf der Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise beruhen [muss und nicht] auf der Vermutung, dass Bestandteile, die isoliert betrachtet nicht unterscheidungskräftig sind, auch im Fall ihrer Kombination nicht unterscheidungskräftig werden können“ (03/07/2003, T-122/01, Best Buy, EU:T:2003:183, § 27; 16/09/2004, C-329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 35; 15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 29). „Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet keine Unterscheidungskraft hat, schließt nicht aus, dass ihre Kombination unterscheidungskräftig sein kann“ (16/09/2004, C-329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 28; 15/09/2005, C-37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 29).


Das ist in dieser Prüfungsakte eindeutig nicht der Fall. Die Bedeutung der Marke in der Gesamtheit ist offensichtlich.


Aus diesem Grunde liegt kein phantasievolles Zeichen vor, das wirklich einen Denkprozess auslösen würde oder bei dem die Verkehrskreise gedankliche Überlegungen anstellen würden.


In Hinsicht auf die grafische Darstellung des Zeichens, nämlich das Blatt in der rechten Ecke des Zeichens, werden diese vom Amt entgegen der Ansicht der Anmelderin als nicht ausreichend betrachtet, um dem Zeichen Unterscheidungskraft zu verleihen. Weder die Schriftart noch die gesamte graphische Darstellung sind derartig auffällig, dass sie vom reinen Sinn der Wortfolge ablenken und folglich als Herkunftshinweis aufgefasst werden könnten. Das Bild von einem Blatt in der rechten Ecke verstärkt mithin den Begriffsgehalt des Ausdruckes (z. B., dass die Hauptinhaltsstoffe eines Peelings Pflanzen sind). Der Grund hierfür kann sein, dass bei den kosmetischen Produkten auch Pflanzen verwendet werden. Beispielsweise werden in der Klasse 44 bei den Dienstleistungen eines Kosmetikstudios nicht Hinweise auf die Art der Dienstleistung, sondern auf den Zweck der Dienstleistungen gegeben (Peeling von abgestorbener Oberhaut durch Benutzung von Pflanzcremen oder Pflanzmasken).


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurden, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke […] keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand […] auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Die Entscheidungen der Prüfungsabteilung richten sich immer nach den konkreten Verhältnissen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, d. h. nach dem jeweiligen Stand der Rechtsprechung, der Marktentwicklung, der Änderung von Sprachgewohnheiten usw.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 035 813  zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






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