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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 098 414
Clinton Großhandels-GmbH, Handwerkerstraße 19, 15366 Hoppegarten, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch v. Nieding Ehrlinger Geipel Ingendaay PartGmbB, Kurfürstendamm 66, 10707 Berlin, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Juergen
Oswald,
Bretniger Str. 9, 01896 Ohorn, Deutschland (Anmelder), vertreten
durch WHITE
IP | Patentanwaltskanzlei,
George-Bähr-Straße 18, 01069 Dresden, Deutschland (zugelassener
Vertreter).
Am 13.05.2021 ergeht durch die
Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 3 098 414 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle - verbliebenen - Waren
und Dienstleistungen
(der Klassen 9, 18, 25 und 35) der Unionsmarkenanmeldung
Nr. 18
036 313 (Wortmarke:
„SECCOX“) ein. Der
Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 10 592 673
(Wortmarke: „Soccx“). Die
Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.
Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.
Der Anmelder hat den Antrag auf Benutzungsnachweis nicht in Form eines gesonderten Schriftstücks gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM eingereicht, sondern innerhalb der Stellungnahme vom 08/06/2020.
Daher ist der Antrag auf Benutzungsnachweis gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM nicht zulässig (vgl. Schreiben des Amtes vom 20/08/2020).
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 18, 25 und 35:
Klasse 9: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, fotografische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger, Schallplatten; CDs, DVDs und sonstige digitale Aufzeichnungsmedien; Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Computersoftware; Feuerlöschgeräte.
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer; Regenschirme und Sonnenschirme; Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Klasse 35: Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden - verbliebenen - Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 18, 25 und 35 (nach Einschränkung des Verzeichnisses durch den Anmelder hat die Widersprechende ihren Widerspruch aufrechterhalten):
Klasse 9: Etuis für Handys; Laptophüllen; Laptoptaschen; Hüllen für Laptops.
Klasse 18: Geldbörsen; Geldbörsen [Geldbeutel]; Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen; Geldbörsen, nicht aus Edelmetall; Geldtäschchen; Sporrans [Geldbeutel]; Geldbeutel aus Leder; Geldbeutel, nicht aus Edelmetall; Portemonnaies zur Aufbewahrung von Geldscheinen; Ledertaschen und Portemonnaies; Ledermappen; Lederkoffer; Leder und Lederimitationen; Reisetaschen [Lederwaren]; Dokumentenmappen [Lederwaren]; Aktenkoffer aus Leder; Münzgeldbörsen aus Leder; Hartgeldbörsen aus Leder; Taschen aus Leder; Taschen aus Lederimitationen; Beutel aus Leder; Reisekoffer aus Leder; Kartenetuis aus Leder; Schlüsseletuis aus Leder; Aktenmappen aus Leder; Kartenetuis aus Lederimitationen; Kartenetuis aus Kunststoff; Rucksäcke; Gepäckstücke; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Kleidersäcke; Taschen für Bekleidung; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen aus Leder; Taschen für Herren, die in der Hand gehalten werden; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 18 enthalten; Lederimitation; Lederimitationen; Synthetisches Leder; Aktentaschen aus Leder; Aktentaschen, Dokumentenmappen [Lederwaren]; Kunstleder; Kartentaschen [Brieftaschen]; Kartentaschen; Kartenbrieftaschen; Brieftaschen mit Kartenhaltern; Brieftaschen mit Kartenfächern; Telefonkartenetuis; Brieftaschen [Handtaschen]; Handtaschen aus Lederimitationen; Handtaschen aus Leder; Visitenkartenetuis; Visitenkartentäschchen; Visitenkartenetuis in Form von Brieftaschen; Damenhandtaschen; Businesskoffer; Künstliches Leder.
Klasse 25: Gürtel; Gürtel aus Lederimitat; Aus Leder hergestellte Gürtel; Handschuhe; Kopfbedeckungen; Käppchen [Kopfbedeckungen]; Mützen [Kopfbedeckungen]; Kopfbedeckungen aus Leder; Schuhwaren; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke aus Leder; Lederbekleidung; Bekleidung aus Lederimitat; Ledergürtel [Bekleidungsstücke]; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in Klasse 25 enthalten.
Klasse 35: Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gepäckbehältnisse; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Taschen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Gepäckbehältnisse; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidung; Online-Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Bekleidungsstücke; Online-Einzel- und Online-Großhandelsdienstleistungen sowie Einzel- und Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Leder und Lederimitationen, Gepäckstücke, Reise- und Handkoffer, Taschen, Rucksäcke, Kleidersäcke, Matchsäcke, Geldbörsen, Beutel aus Leder, Gürtel, Handschuhe, Kopfbedeckungen, Schuhwaren, Bekleidungsstücke.
Einige der angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind den Waren und Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zu denjenigen der älteren Marke identisch wären; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums ist durchschnittlich.
c) Die
Zeichen
Soccx
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SECCOX
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C 514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Die ältere Marke wird von einem relevanten Teil der angesprochenen englisch-sprachigen Verkehrskreise als Falschschreibung des verständlichen Wortes „Socks“ mit der Bedeutung „Socken“ aufgefasst. Zur Vermeidung von begrifflichen Unterschieden zwischen den Marken wird das Amt zugunsten der Widersprechenden den Teil der nicht-englischsprachigen Verbraucher zugrunde legen, der dieses Verständnis nicht hat, wie etwa die ungarisch/bulgarisch-sprachigen Verbraucher. Damit handelt es sich um das günstigste Szenario für die Widersprechende.
Beide Zeichen sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken. Da sie keine Bedeutung haben, sind sie kennzeichnungskräftig.
In schriftbildlicher Hinsicht haben die Marken eine unterschiedliche Wortlänge: Während die ältere Marke fünf Buchstaben hat, verfügt die angefochtene Marke über sechs Buchstaben. Abgesehen von dem übereinstimmenden ersten Buchstaben „S“ unterscheiden sich die weiteren Bestandteile „occx“ und „eccox“ sichtbar voneinander. So sind die jeweils zweiten Buchstaben „o“ und „e“ unterschiedlich. Auch wenn die Buchstabenfolge „cc“ in der Mitte der Wörter übereinstimmt, sorgt der zusätzliche Buchstabe „o“ als vorletzter Buchstabe der angefochtenen Marke für eine zu berücksichtigende optische Abweichung. Zudem ist die Buchstabenfolge „ccx“ in der älteren Marke ungewöhnlich und sorgt für ein besonderes Schriftbild. Daher besteht lediglich eine unterdurchschnittliche schriftbildliche Zeichenähnlichkeit.
In klanglicher Hinsicht stehen sich folgende Silben gegenüber:
Ältere Marke = „Soccs“;
Angefochtene Marke = „Se-ccox“.
Die Marken haben eine unterschiedliche Anzahl von Silben, nämlich eine Silbe in der älteren Marke und zwei Silben in der angefochtenen Marke. Davon stimmt keine einzige Silbe überein. Zwischen der Aussprache der beiden Silben in der angefochtenen Marke tritt zudem eine kurze Sprechpause ein, was zu einer längeren Wahrnehmung der angefochtenen Marke führt. Zudem hat die ältere Marke lediglich einen Vokal, nämlich „o“, während die angefochtene Marke über die Vokalfolge „e-o“ verfügt. Das Fehlen eines Vokals am Ende der älteren Marke führt dazu, dass die Endung „ccx“ deutlich härter ausgesprochen wird als die der angefochtenen Marke „ccox“. Daher bestehen relevante Abweichungen im Klang, in der Betonung und im Sprechrhythmus, die lediglich eine unterdurchschnittliche klangliche Zeichenähnlichkeit begründen.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Laut der Widersprechenden besitzt die ältere Marke einen hohen Kennzeichnungsgrad aufgrund der langen und intensiven Benutzung. Da die Widersprechende weder Ausführungen in Bezug auf das Gebiet noch in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen gemacht hat, legt die Widerspruchsabteilung zu ihren Gunsten das Gebiet der Europäischen Union und alle geltend gemachten Waren und Dienstleistungen zugrunde. Diese Behauptung muss sorgfältig untersucht werden, da die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung einer Verwechslungsgefahr berücksichtigt werden muss. Tatsächlich ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt. Somit genießen Marken mit hoher Kennzeichnungskraft aufgrund ihrer Bekanntheit auf dem Markt einen umfassenderen Schutz als Marken, deren Kennzeichnungskraft geringer ist (29/09/1998, C 39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 18).
Die Widersprechende reichte innerhalb der dazu vorgesehenen Frist des Amtes (Schreiben vom 17/02/2020 mit Fristsetzung bis zum 17/04/2020) am 25/03/2020 die folgenden Beweismittel dazu ein:
Anlage 3: Undatierte Bildschirmausdrucke der Internetseite der Widersprechenden über ihre Geschichte einschl. der derzeitigen Unterbringung unter clinton.de;
Anlage 4: Undatierte Bildschirmausducke vom Online-Shop der Widersprechenden unter campdavis-soccx.de mit Fotos von Frauen in Damenbekleidung;
Anlage 5: Undatierte beispielhafte Fotoaufnahme der Soccx-Stores;
Anlagen 6-8: Bildschirmausdrucke der Widersprechenden in Bezug auf Facebook, Instagram und YouTube, Weihnachtsaktion 2019;
Anlage 9: Bildschirmausdruck vom Online-Magazin unter magazin-campdavid-soccx.de in Bezug auf Damenbekleidung;
Anlage 10: Undatierte Werbematerialien zu den Markenbotschafterinnen;
Anlage 11: Beispielhafte Werbebroschüre zur Marke „Soccx“, Sommer 2017, zu Damenbekleidung;
Anlage 12: Printout zu Sat1-Frühstücksfernsehen Ausstrahlung am 31/05/2017, mit „Soccx“ als Werbepartner;
Anlage 13: Eine undatierte Fotoaufnahme eines beispielhaften Messestandes;
Anlage 14: Undatierte Fotoaufnahmen von Sportveranstaltungen.
Darüber hinaus hat die Widersprechende in ihrer letzten Stellungnahme vom 18/09/2020 folgende weitere Anlagen vorgelegt:
Anlagen 15a, 15b und 16: Bildschirmausducke von Online-Shops der Widersprechenden aus den Jahren 2017 und 2020;
Anlage 17: Eidesstattliche Versicherung des Geschäftsleiters der Widersprechenden vom 18/09/2020 mit Angabe des Werbeetats für die Jahre 2014-2019 in Bezug auf die Marke „Soccx“;
Anlage 18: Zweiseitiger Ausdruck mit einer Frage (Kennen Sie die Damen- Bekleidungsstücke vom „Soccx“, wenn auch nur dem Namen nach ?) von Infratest aus 2014/2015 unter Frauen in Deutschland im Alter von 25 bis 45 Jahren. 31,2 % beantworteten die Frage mit „Ja“.
Anlage 19: Bildschirmausdrucke des Internet-Auftritts des befragenden Instituts.
Nach Prüfung des oben genannten Materials kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, die von der Widersprechenden eingereichten Beweismittel nicht belegen, dass die ältere Marke durch ihre Benutzung einen hohen Grad an Kennzeichnungskraft gewonnen hat.
Zunächst einmal ist festzustellen, dass grundsätzlich nur die Angaben berücksichtigt werden können, die innerhalb der dazu vorgesehen Frist vorgelegt wurden. Wie bereits zuvor dargelegt, endete diese am 17/04/2020 (s.o.). Das heißt, dass grundsätzlich lediglich die Angaben in den Anlagen 3-14 berücksichtigungsfähig sind. Die weiterhin und außerhalb dieser Frist vorgelegten Nachweise können dann berücksichtigt werden, wenn sie die bereits Vorgelegten ergänzen und vervollständigen. Neue Unterlagen sind damit verspätet und nicht berücksichtigungsfähig, wie hier etwa die Anlagen 17-19. Die darin enthaltenen Angaben lagen der Widersprechenden zudem schon vorher vor, so dass es ihr unbenommen geblieben wäre, diese rechtzeitig und fristgereicht einzureichen.
Was die materiell-rechtliche Prüfung des Antrags anbetrifft, hat die Widersprechende in Bezug auf die fristgerecht eingereichten Unterlagen nicht irgendein Zahlenmaterial vorgelegt, um den Antrag für eine erhöhte Kennzeichnungskraft substantiiert zu begründen. So fehlen aussagekräftige Unterlagen wie Rechnungen; Umsätze, Verkaufszahlen, Werbeaufwendungen (jeweils aufgeteilt auf die einzelnen Waren und Dienstleistungen); Meinungsumfragen; Verkehrsbefragungen; Beiträge von Berufsverbänden und/oder Auszüge aus Steuer- und/oder Handelsbilanzen; nichts davon wurde vorgelegt. Die Widersprechende versucht, eine erhöhte Kennzeichnungskraft zu begründen, ohne dass dafür relevante Zahlenmaterial vorzulegen. Die vorgelegten Unterlagen, wie Bildschirmausdrucke, Fotoaufnahmen, Werbematerialien zu den Markenbotschafterinnen, beispielhafte Werbebroschüre oder der Printout lassen keine Rückschlüsse in Bezug auf den Umfang der Benutzung der Marke zu. Sie sind daher aufgrund ihrer eingeschränkten Aussagekraft allenfalls geeignet, als ergänzendes Material zu ansonsten konkret aussagekräftigen Unterlagen herangezogen werden zu können. Sie sind jedoch nicht geeignet, diesen zu erbringen. Die eingereichten Dokumente wären nicht einmal geeignet, den Nachweis der Benutzung der älteren Marke zu erbringen, wofür die Voraussetzungen wesentlich geringer sind, geschweige denn für eine erhöhte Kennzeichnungskraft.
Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden die außerhalb der Frist vorgelegte eidesstattliche Versicherung berücksichtigen würde, müssten die darin enthaltenen Angaben durch weitere objektive Dokumente belegt werden. Dies ist jedoch nicht der Fall, weil solche Unterlagen nicht vorliegen, woran auch eine Frage und die Beantwortung dazu eines Umfrageinstituts nichts ändern kann. Abgesehen davon wurde die Frage nicht neutral gestellt, sondern durch die Einbindung der Marke in die Frage um eine gestützte Antwort, anstatt nach der Marke und ihren Waren zu fragen.
Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf erhöhte Kennzeichnungskraft nachzuweisen und nicht lediglich glaubhaft zu machen ist.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Insgesamt besteht daher aufgrund der lediglich unterdurchschnittlichen schriftbildlichen und klanglichen Zeichenähnlichkeit, des neutralen begrifflichen Zeichenvergleichs, der durchschnittlichen Aufmerksamkeit der Verbraucher, der nicht mehr als durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke - trotz identisch angenommener Waren und Dienstleistungen - keine Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht bei erhöhter Aufmerksamkeit der Verbraucher und wenn die Marken begrifflich nicht ähnlich sind. Da bereits für das bestmögliche Szenario zugunsten der Widersprechenden keine Verwechslungsgefahr gegeben ist, gilt dies erst recht für die übrigen Szenarien.
Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden reichen daher die bestehenden Unterschiede zwischen den Marken aus, damit der Verkehr sie sicher voneinander unterscheiden kann. Sie werden weder gedanklich miteinander in Verbindung gebracht noch denselben bzw. wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen zugeordnet. Die Widersprechende zitiert im Verfahren eine sehr große Anzahl von Entscheidungen der Beschwerdekammer und Urteilen des Gerichts, auf die sie teilweise wiederholend verweist und die sie mit dem zu beurteilenden Fall für vergleichbar hält. Nach entsprechender Prüfung ist jedoch keiner dieser zitierten Entscheidungen/Urteile mit dem hier gegenständlichen Widerspruch vergleichbar, weil sie sich im Wesentlichen bereits in den Wiedergaben der Marken und/oder in verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen voneinander unterscheiden. Im zu beurteilenden Fall legt die Widersprechende eher eine mathematische Betrachtungsweise beim Vergleich der Marken zugrunde, ohne alle relevanten Faktoren ausreichend zu würdigen und diese entsprechend ihrem Einfluss ebenfalls zu gewichten. Da aus den bereits dargelegten Gründen nicht mehr als eine unterdurchschnittliche schriftbildliche und klangliche Zeichenähnlichkeit gegeben ist und keine erhöhte Kennzeichnungskraft nachgewiesen wurde, besteht keine Verwechslungsgefahr.
Im
Übrigen wird auf die vorhergehende, inzwischen rechtskräftige
Entscheidung der Widerspruchsabteilung B 3 087 405 vom 18/11/2020
zwischen denselben Parteien verwiesen, in der zwischen der
identischen älteren Marke und der angefochtenen Marke „
”
ebenfalls keine Verwechslungsgefahr festgestellt wurde.
Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV nicht begründet.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle dem Anmelder in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die dem Anmelder zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Claudia MARTINI |
Peter QUAY
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Astrid WÄBER |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.