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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 24/07/2019
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Roland Klein Fröhnstr. 12 D-66954 Pirmasens ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018036714 |
Ihr Zeichen: |
24/19 |
Marke: |
SOFT INSOCK |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Gerli Schuhimport und Export Höhstr. 31 D-66978 Merzalben ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 29/04/2019 die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV. Der Ausdruck „SOFT INSOCK“ in seiner Gesamtheit macht den Verbrauchern
unmittelbar und ohne dass sie darüber nachdenken müssen deutlich, dass es sich bei den angemeldeten Waren um Schuhwaren handelt die eine weiche Einlage bzw. (Einlege)sohle haben. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 036 714 für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 25: Schuhwaren
Die Anmeldung wird für die übrigen Waren zugelassen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Julia TESCH