HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 04/03/2020



RWZH RECHTSANWÄLTE

Barthstrasse 4

D-80339 München

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018036814

Ihr Zeichen:

161/19

Marke:

Life Cycle eXcellence


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

HEMAP AG

Riedpark 2

CH-6300 Zug

SUIZA



Das Amt beanstandete am 24/04/2019 sowie am 29/10/2020 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 07/08/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Der Begriff „life cycle“ wird durch das Wörterbuch Merriam-Webster mit drei verschiedenen Bedeutungen definiert, von denen das Amt die dritte herangezogen hat. Alle Definitionen weisen auf eine „series of stages“ – also Einzelabschnitte – hin, ohne dass die Lebensdauer eines Produkts damit unmittelbar bezeichnet würde. Der maßgebliche englischsprachige Verbraucher verbindet mit dem Begriff „life cycle“ einzelne Abschnitte, nicht jedoch eine gesamte Lebensdauer (z. b. eines Produkts) – er würde dafür Begriffe verwenden wie „lifetime“, „service life“ oder „durability“.


  1. Das Zeichen ist nicht beschreibend. Es bezeichnet weder abstrakt noch konkret Merkmale der Waren und Dienstleistungen, es ist dafür zu vage und unbestimmt und enthält eine völlig unspezifische Bezeichnung, welche beim ersten Anblick keine konkreten Hinweise auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen gibt. Art. 7(1)(c) UMV verlangt, dass die Beziehung zwischen den Waren und Dienstleistungen direkt, spezifisch und konkret sowie ohne weiteres Nachdenken verständlich ist. Das Amt selbst hat in einem ersten Schritt die Wortbedeutung untersucht und diese sodann in einem zweiten Schritt einer Analyse unterzogen, ob diese Wortbedeutung im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen beschreibenden Charakter hat. Diese Analyse wird der maßgebliche Durchschnittsverbraucher nicht unternehmen; er nimmt das Zeichen so wahr, wie es ihm beim ersten Anblick entgegentritt, ohne es einer Analyse zu unterziehen. Um die vom Amt dargelegte Verbindung zwischen dem Zeichen und den Dienstleistungen herzustellen, müsste der Verbraucher einen weiteren mentalen Schritt unternehmen. Die vom Amt zugrunde gelegte Bedeutung des Zeichens verträgt sich zudem nicht mit der Natur der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Zudem ist bei den Waren der Klasse 16 – Gegenstände aus Papier, deren Hauptzweck ist, gelesen zu werden – der Begriff der Lebensdauer unpassend.


  1. Da das Zeichen keine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, darf ihm ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.


  1. Das Zeichen ist keine gebräuchliche Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen.


  1. Eintragungen des Amtes haben eine Indizwirkung, die nicht ignoriert werden kann. Im vorliegenden Fall existieren Voreintragungen dem Wortelement „LIFE CYCLE“ und weiteren Wortbestandteilen, deren Unterscheidungskraft gering ist; dies belegt, dass Zeichen mit dem Wortbestandteil „LIFE CYCLE“ als Herkunftsnachweis angesehen werden können:


  • W01108797 und W01109467 „index life cycle“

  • EUTM 002836682 „Life Cycle Savings“

  • EUTM 0033024502 „LIFE CYCLE ENGINEERING“

  • EUTM 008242679 „FINANCIAL LIFE CYCLE COACHING“

  • W01007495 “Life Cycle Solutions”

  • EUTM 003156866 und 003156916 “LIFE CYCLE PHARMA”

  • EUTM 004395828 “LIFE CYCLE INSULATION”

  • EUTM 004854428 “LIFE CYCLE PRODUCTION – L. C. P.”



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T‑79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).




  1. Die Anmelderin trägt unter Verweis auf das Wörterbuch „Merriam-Webster“ die Auffassung vor, dass die dort vermerkten Definitionen auf eine „series of stages“ und damit auf Einzelabschnitte hinwiesen, ohne dass die Lebensdauer eines Produkts damit unmittelbar bezeichnet würde und dass der englischsprachige Verbraucher damit einzelne Abschnitte verbinde, nicht jedoch eine gesamte Lebensdauer.


Das Amt stellt insoweit zunächst fest, dass auch die von der Anmelderin zitierte Definition wörtlich von „Lebensdauer“ spricht und diesen Begriff auch auf Produkte bezieht – „a series of stages through which something (such as an individual, culture, or manufactured product) passes during its lifetime“.


Insbesondere aber verweist die herangezogene Definition auf die Summe der Abschnitte einer Lebensdauer („series of stages through which something passes during its lifetime“) und damit im Ergebnis auch auf die gesamte Lebensdauer. An der im Beanstandungsbescheid festgestellten Bedeutung des Zeichens ändert die zusätzliche Erwähnung von Abschnitten einer Lebensdauer nichts; es bleibt ein Verweis auf eine gesamte Lebensdauer – einschließlich ihrer Abschnitte.


Lediglich ergänzend verweist das Amt auf die Definition anderer Wörterbücher, welche ausschließlich auf die Lebensdauer (ohne ihre Abschnitte) Bezug nehmen:




Diese Definitionen unterstreichen ergänzend, dass der Ausdruck „Life Cycle“ vom englischsprachigen Verbraucher als Bezugnahme auf die gesamte Lebensdauer – einschließlich möglicher Abschnitte – verstanden wird, nicht lediglich als eine Bezugnahme auf einzelne Abschnitte innerhalb dieser Lebensdauer.


Insoweit wäre auch es unerheblich, wenn das Wort „Life Cycle“ in lediglich einer von mehreren möglichen Bedeutungen auf die gesamte Lebensdauer bezogen würde, denn


ein Wortzeichen [ist] bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet“ (12/02/2020, R 1695/2019-4, Yourbook, § 11; 24/09/2019, R 799/2019-2, eNote, § 12; siehe auch 23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32) und


[n]ach der Rechtsprechung ist ein Wortzeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung ausgeschlossen, wenn ihm zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die Unterscheidungskraft fehlt“ (11/09/2019, T-649/18, transparent pairing, EU:T:2019:585, § 32).


  1. Das angemeldete Zeichen – Life Cycle eXcellence – ist im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibend.


Das Zeichen war in seiner Gesamtheit zu betrachten, wie auch die Anmelderin zutreffend hervorhebt. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen ein Zeichen besteht, nacheinander zu prüfen (21/01/2011, T–310/08, executive edition, EU:T:2011:16, § 28; 25/10/2007, C-238/06 P, Plastikflaschenform, EU:C:2007:635, § 82; 19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).


Wie im Beanstandungsbescheid ausgeführt, würde das Zeichen von den maßgeblichen englischsprachigen Verbrauchern im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen so verstanden,


  • dass die beanspruchten Waren während ihrer gesamten Lebensdauer eine hervorragende Qualität aufweisen, also die beanspruchten Druckereierzeugnisse, Bücher, Veröffentlichungen und Unterlagen, Papier und Pappe (Klasse 16) über ihre gesamte Lebensdauer ohne Qualitätseinbußen nutzbar bleiben, also qualitativ besonders hochwertig und stabil sind;


  • dass Gegenstand oder Zweck der Beratungsdienstleistungen die Erreichung, Gewährleistung oder Sicherstellung hervorragender Qualität beispielsweise von Produkten über deren gesamte Lebensdauer bzw. Nutzungsdauer ist, dass also


Dienstleistungen wie Unternehmensberatung, betriebswirtschaftliche Beratung, Beratung zur Organisation und Führung von Unternehmen, zur Geschäftsstrategie oder zur Produktentwicklung, Beratung in Bezug auf Werbung, Öffentlichkeitsarbeit oder Marketing, im Bereich des Wissensmanagements (Klasse 35), Beratung zur Produktion von Arzneimitteln oder medizinischen Geräten (Klasse 40), Beratung in den Bereichen Bereich technische Analysen und Messungen, Forschung und Entwicklung, Biotechnologie, Technologiedesign, Produktdesign, Produktentwicklung (Klasse 42) den maßgeblichen Verbraucher beispielsweise dahingehend informieren, wie über die Produktentwicklung, das Produktdesign, die Forschung im Unternehmen, das Wissensmanagement oder mit Hilfe der Geschäftsstrategie oder der Organisation eines Unternehmens erreicht oder sichergestellt werden kann, dass die Produkte eines Unternehmens eine hervorragende Qualität über ihre gesamte Lebensdauer haben;


  • dass Gegenstand oder Zweck der Ausbildungsdienstleistungen (Klasse 41) die Erreichung, Gewährleistung oder Sicherstellung hervorragender Qualität beispielsweise von Produkten über deren gesamte Lebensdauer bzw. Nutzungsdauer ist, dass also


Dienstleistungen wie Ausbildung (im Rahmen eines Unternehmens, im Bezug auf berufliche Fähigkeiten, in Unternehmensfragen), Training, Coaching, Schulungen, Organisation von Seminaren durch die Vermittlung von Wissen oder Fertigkeiten an Mitarbeiter erreichen oder sicherstellen, dass die Produkte eines Unternehmens eine hervorragende Qualität über ihre gesamte Lebensdauer haben;


  • dass Gegenstand oder Zweck der Informationsdienstleistungen die Erreichung, Gewährleistung oder Sicherstellung hervorragender Qualität beispielsweise von Produkten über deren gesamte Lebensdauer bzw. Nutzungsdauer ist, dass also


Dienstleistungen wie die Bereitstellung von Informationen oder Daten über medizinische Forschung, über Arzneimittel, über medizinische Geräte, über industrielle Analyse, über Forschung, über Produktdesign (Klasse 42) mit Hilfe der Bereitstellung relevanter Informationen und Daten erreichen oder sicherstellen, dass die Produkte eines Unternehmens eine hervorragende Qualität über ihre gesamte Lebensdauer haben.


Die Tatsache, dass der Wortbestandteil „eXcellence“ in Kleinbuchstaben mit einem großen “X“ geschrieben ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es handelt sich um eine minimale und phonetisch unerhebliche Abweichung, die sich auf den Gesamteindruck des Wortes „excellence“ und dessen Sinn nicht auswirkt und von den relevanten Verkehrskreisen sofort erkannt und in der richtigen Weise gelesen und verstanden wird (vgl. mit einem vergleichbaren Ergebnis auch 04/04/2015, R 1783/2014-4, eXtremeAir).


Demnach beschreibt das Zeichen entgegen der Auffassung der Anmelderin Merkmale (wie Qualität, Beschaffenheit, Gegenstand, Zweck der betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen.


Die Anmelderin behauptet, die dargelegte Bedeutung des Zeichens erfordere eine zweistufige Analyse, die der Durchschnittsverbraucher nicht durchführe; zur Begründung verweist sie darauf, dass das Amt im Beanstandungsbescheid zunächst die Bedeutung der Wortelemente und sodann die Wahrnehmung des Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen darlegt. Das Amt stellt insoweit fest, dass aus der ausführlichen Analyse eines Zeichens im Beanstandungsbescheid nicht der Schluss gezogen werden kann, dass der Verbraucher eine mehrstufige Analyse des Zeichens benötige, um dessen Bedeutung zu erfassen. Maßgeblich ist die Wahrnehmung des Zeichens durch den Verbraucher im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen; im vorliegenden Fall würde der Verbraucher das Zeichen Life Cycle eXcellence im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken so verstehen und wahrnehmen wie oben dargelegt.


Zur Auffassung der Anmelderin, der Begriff der Lebensdauer sei bei Waren, die aus Papier sind und die gelesen würden (Klasse 16) unpassend, stellt das Amt fest, dass auch Gegenstände aus Papier – wie Papier, Pappe oder Bücher – eine Lebensdauer haben und für den Verbraucher durchaus von Bedeutung sein kann, wie lange diese Produkte nutzbar sind und ihre Qualität behalten.


  1. Soweit die Anmelderin vorträgt, das Zeichen sei nicht beschreibend und deshalb unterscheidungskräftig, weist das Amt darauf hin, dass das Zeichen selbst dann nicht automatisch unterscheidungskräftig wäre, wenn es nicht beschreibend wäre, denn:


Allein die Tatsache, dass ein Zeichen nicht beschreibend ist, verleiht dem Zeichen nicht automatisch Unterscheidungskraft (30/04/2003, T-707/13 & T-709/13, BE HAPPY, EU:T:2015:252, § 32; 12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 44; 30/03/2015, R 2459/2014-2, REMARKABLE, § 22).‘ (08/07/2019, R 567/2019-2, Mach dein Leben bunter, § 15).


Dem Zeichen fehlt – wie im Beanstandungsbescheid dargelegt – nämlich auch deshalb jegliche Unterscheidungskraft, weil es von den maßgeblichen Verkehrskreisen lediglich als rein anpreisende Werbebotschaft wahrgenommen würde, als Wertangabe bzw. movierende oder inspirierende Äußerung, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich


  • dass die beanspruchten Waren eine hervorragende Qualität während ihrer gesamten Lebensdauer bzw. Nutzungsdauer aufweisen;


  • dass der Zweck bzw. Gegenstand der Dienstleistungen die Erreichung, Gewährleistung oder Sicherstellung hervorragender Qualität beispielsweise von Produkten über deren gesamte Lebensdauer bzw. Nutzungsdauer ist.


Nach der Rechtsprechung fehlt es an einer Unterscheidungskraft,


wenn der semantische Gehalt des fraglichen Wortzeichens den Verbraucher auf ein Merkmal der Ware hinweist, das deren Verkehrswert betrifft und, ohne präzise zu sein, eine verkaufsfördernde oder eine Werbebotschaft enthält, die von den maßgebenden Verkehrskreisen in erster Linie als eine solche und nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren wahrgenommen werden wird (...).“ (30.06.2004, T 281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198, § 31).


Dies ist hier der Fall. Die werbende Botschaft ist ohne geistige Anstrengung sofort verständlich, die relevanten Verbraucher benötigen nicht einmal ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand, um das Zeichen als reine Kaufanregung zu verstehen. Das Zeichen besteht aus zwei gängigen Wörtern der englischen Sprache. Über die rein anpreisende und informative Botschaft hinaus würden die maßgeblichen Verkehrskreise dem Zeichen keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft entnehmen können.


  1. Soweit die Anmelderin vorträgt, das Zeichen sei keine gebräuchliche Bezeichnung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, weist das Amt darauf hin, dass ein Zeichen nicht nur dann beschreibend sein kann, wenn es für die relevanten Verkehrskreise zum üblichen Sprachgebrauch gehört. Denn eine Zurückweisung wegen eines beschreibenden Charakters setzt nicht einmal voraus, dass das Zeichen bereits für die angemeldeten Waren verwendet wird; es genügt, dass es in beschreibender Weise verwendet werden könnte (10/03/2011, C 51/10, 1000, EU:C:2011:139, § 38). Daraus folgt nach der Rechtsprechung, dass eine Zurückweisung wegen eines beschreibenden Charakters gerade nicht „nicht voraussetzt, dass das fragliche Zeichen der üblichen Art und Weise der Bezeichnung entspricht“ (10/03/2011, C 51/10, 1000, EU:C:2011:139, § 38. Dies zeigen nicht zuletzt auch die Entscheidungen ELEKTRO MASTER (14/07/2015 – R 58/2015-5 – ELEKTRO MASTER) und SCRUBMASTER (01/09/2015 – R 2197/2014-4 – SCRUBMASTER). Sehr deutlich formuliert wurde dies zuletzt auch in der Entscheidung (Große Kammer), 09/11/2018, R 1801/2017-G, easyBank (fig.), § 75.


  1. Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen verweist, hebt das Amt hervor, dass alle von der Anmelderin herangezogen Beispiele wesentliche Unterschiede zum vorliegenden Fall aufweisen.


Bereits die Wortelemente der herangezogenen Voreintragungen weichen von dem vorliegend angemeldeten Zeichen deutlich ab; die einzige Gemeinsamkeit ist der Wortbestandteil „Life Cycle“. Die Auffassung der Anmelderin, diese Eintragungen hätten bereits deshalb Indizwirkung, weil sie diesen Wortbestandteil enthielten und damit belegten, dass dieser Wortbestandteil als Herkunftsnachweis angesehen werden könne, ist bereits deshalb unzutreffend, weil keines der herangezogenen Beispiele ausschließlich aus diesem Wortbestandteil besteht, sondern dieser in jedem der herangezogenen Fälle mit anderen Wörtern kombiniert ist. Keines der von der Anmelderin herangezogenen Zeichen enthält dabei eine vergleichbar klar anpreisende Botschaft wie das vorliegende Zeichen „Life Cycle eXcellence“.


Die Fälle IR 01108797 „index life cycle“, EUTM 008242679 „FINANCIAL LIFE CYCLE COACHING“, 003156916 “LIFE CYCLE PHARMA”, EUTM 004395828 “LCI LIFE CYCLE INSULATION” betreffen zudem – anders als der vorliegende Fall – Bildmarken mit markanten Bildelementen, die bereits für sich eine Unterscheidungskraft begründen können.


Das Amt hebt zudem hervor, dass nach ständiger Rechtsprechung Voreintragungen keine Bindungswirkung haben und keinen Anspruch auf die Eintragung weiterer Marken verschaffen. (27/11/2019, R 166/2019-1, 3D BLACKLIGHT MINIGOLF (fig.), § 28). Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist allein auf der Grundlage der Unionsmarkenverordnung zu beurteilen, nicht auf der Grundlage einer möglichen früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C 37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T 36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35). Zudem hat die Prüfung der Eintragungsfähigkeit eines Zeichens stets alle relevanten Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, die sich regelmäßig von Fall zu Fall unterscheiden. Nicht zuletzt unterstreicht das Amt, dass sich niemand auf eine ggf. fehlerhafte Rechtsanwendung in vergangenen Einzelfällen berufen kann (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).



Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 036 814 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen, nämlich für:


Klasse 16 Papier und Pappe (Karton); Druckereierzeugnisse; Lehr- und Unterrichtsmaterial; Lehrbücher; Veröffentlichungen für den Unterricht; Handbücher für Ausbildungszwecke; Seminarunterlagen; Bücher.


Klasse 35 Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Bezug auf Werbung, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing; Unternehmensberatungsdienstleistungen in Bezug auf das Wissensmanagements; betriebswirtschaftliche Beratung; Beratung im Bereich der Geschäftsstrategie; Unternehmensberatung im Bereich des Gesundheitswesens.


Klasse 40 Beratung in Bezug auf die Produktion von Arzneimitteln und medizinischen Geräten.


Klasse 41 Erziehung; Ausbildung; Ausbildungen im Rahmen eines Unternehmens; Ausbildungen in Bezug auf berufliche Fähigkeiten; Ausbildungen im Bereich des Gesundheitswesens; Ausbildungen in Bezug auf die Verwendung von chirurgischen und medizinischen Geräten und Instrumenten; Ausbildung in Unternehmensfragen; Ausbildung, Training und Unterweisung im Rahmen der Fertigung und Produktion; Coaching (Ausbildung); Durchführen von Ausbildungsseminaren; Organisation von Ausbildungskursen; Schulungs- und Ausbildungsdienstleistungen.


Klasse 42 Beratung im Bereich technische und wissenschaftliche Analysen und Messungen; Beratung im Bereich Technologiedesign; Beratungen in Bezug auf Forschung und Entwicklung im Bereich von Arzneimitteln; Beratungen in Bezug auf Forschung und Entwicklung im Bereich von medizinischen Geräten; Beratungsdienstleistungen im Bereich der Biotechnologie; Beratungsdienstleistungen im Bereich der Pharmaforschung; Bereitstellen von Informationen und Daten über die medizinische Forschung; Medizinische und pharmazeutische Forschungsdienstleistungen, nämlich Bereitstellen von Informationen und Daten zu Arzneimitteln und medizinischen Geräten für Forschungszwecke; Bereitstellen von Informationen über die industrielle Analyse und Forschung; Bereitstellen von Informationen und Daten über die wissenschaftliche und technologische Forschung und Entwicklung; Bereitstellen von Informationen zu medizinischer und wissenschaftlicher Forschung zu pharmazeutischen Produkten; Bereitstellen von Informationen zu Produktdesign; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf das Produktdesign; Erstellung von Gutachten bezüglich wissenschaftlicher Forschung; Beratung im Bereich der Produktentwicklung.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Thorsten Ickenroth


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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