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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 087 387
Hugo Boss Trade Mark Management GmbH & Co. KG, Dieselstr. 12, 72555 Metzingen, Deutschland, (Widersprechende), vertreten durch Dennemeyer & Associates, 55, rue des Bruyères, 1274 Howald, Luxemburg (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Aleksandar Simonovski, Burggasse 102, 1070 Wien, Österreich (Anmelder), vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH, Wollzeile 3/Lugeck 6, 1010 Wien, Österreich (zugelassener Vertreter).
Am 14.09.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 3 087 387 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 038 415 YUGO (Wortmarke) ein, und zwar gegen alle Waren in Klassen 9 und 25. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung, Nr. 49 270 HUGO (Wortmarke), gestützt auf die Waren in Klasse 25, sowie der internationalen Registrierung für die Europäische Union Nr. 1 228 292 HUGO BOSS (Wortmarke), gestützt auf die Waren in Klasse 9. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.
Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.
Der Anmelder hat keinen Antrag auf Benutzungsnachweis in Form eines gesonderten Schriftstücks gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM eingereicht.
Daher ist der Antrag auf Benutzungsnachweis gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM nicht zulässig.
SUBSTANTIIERUNG DES ÄLTEREN RECHTS
Gemäß Artikel 95 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die die Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.
Gemäß Artikel 7 Absatz 1 DVUM gibt das Amt der Widersprechenden Gelegenheit, die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen oder Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zu ergänzen, die bereits zusammen mit der Widerspruchsschrift vorgelegt wurden; dazu setzt das Amt eine Frist fest.
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 DVUM muss die Widersprechende innerhalb der oben genannten Frist außerdem einen Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts einreichen und den Nachweis erbringen, dass sie zur Einlegung des Widerspruchs befugt ist.
Wenn der Widerspruch auf einer eingetragenen Marke beruht, die keine Unionsmarke ist, muss die Widersprechende insbesondere eine Abschrift der entsprechenden Eintragungsurkunde oder der jüngsten Verlängerungsurkunde, aus der hervorgeht, dass die Schutzdauer der Marke über die in Artikel 7 Absatz 1 DVUM genannte Frist und ihre etwaige Verlängerung hinausgeht, oder gleichwertige Schriftstücke der Stelle, die die Markeneintragung vorgenommen hat, vorlegen – Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii DVUM. Sind die Nachweise für die Eintragung der Marke online in einer vom Amt anerkannten Quelle verfügbar, kann die Widersprechende diese Nachweise in Form eines Verweises auf diese Quelle vorlegen – Artikel 7 Absatz 3 DVUM.
Gemäß Artikel 7 Absatz 4 DVUM müssen alle in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a, d oder e DVUM erwähnten Anmelde-, Eintragungs- und Erneuerungsbescheinigungen oder gleichwertigen Unterlagen, einschließlich der in Artikel 7 Absatz 3 DVUM genannten online verfügbaren Nachweise, in der Verfahrenssprache verfasst sein, andernfalls muss ihnen eine Übersetzung in dieser Sprache beiliegen. Die Widersprechende hat die Übersetzung aus eigenem Antrieb innerhalb der Frist für die Einreichung der Originalunterlagen vorzulegen.
Im vorliegenden Fall ist der von der Widersprechenden eingereichte Nachweis zur Substantiierung der internationalen Marke Nr. 1 228 292 HUGO BOSS nicht in der Verfahrenssprache verfasst, sondern in Englisch.
Die Pflicht zur Übersetzung der Substantiierungsnachweise betrifft auch vom Widersprechenden angeführte Online-Nachweise, deren Sprache eine andere ist als die Verfahrenssprache. Dies ergibt sich aus Artikel 7 Absatz 4 DVUM, wonach „online verfügbare Nachweise“ in der Verfahrenssprache vorzulegen sind oder eine Übersetzung in dieser Sprache beizufügen ist.
Die Widersprechende hat zwar zu Substantiierungszwecken auch amtliche online Datenbanken über TmView akzeptiert. Jedoch ist über diese Quelle nur eine Google basierte Übersetzung in die Verfahrenssprache einsehbar. Die Widersprechende selbst hat weder in der Widerspruchsschrift noch in ihren folgenden Schriftsätzen eine Übersetzung des Nachweises in die Verfahrenssprache vorgelegt, insbesondere auch keine Übersetzung der relevanten Waren in Klasse 9. Eine reine Google basierte Übersetzung, ohne dass die Widersprechende selbst eine Übersetzung vorlegt, ist jedoch nicht ausreichend, um ihrer Substantiierungsverpflichtung nachzukommen.
Am 11/07/2019 wurden der Widersprechenden zwei Monate ab dem Ende der „Cooling-off“ Frist gewährt, um die zuvor genannten Nachweise und ihre jeweiligen Übersetzungen einzureichen. Diese Frist lief am 16/11/2019 ab, ohne dass die entsprechende Übersetzung vorgelegt wurde.
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 DVUM wird der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen, wenn die Widersprechende nicht innerhalb der in Artikel 7 Absatz 1 DVUM genannten Frist die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang ihrer älteren Marke oder ihres älteren Rechts sowie ihre Befugnis zur Einlegung des Widerspruchs belegt.
Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden, sofern er auf dieser älteren internationalen Marke beruht.
Die Prüfung des Widerspruchs wird fortgesetzt, soweit der Widerspruch auf Unionsmarkeneintragung Nr. 49 270 HUGO beruht.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 25: Herren-, Damen- und Kinderbekleidung; Strümpfe; Kopfbedeckungen; Gürtel Schals; Accessoires, nämlich Kopftücher, Halstücher, Schultertücher, Einstecktücher; Krawatten; Handschuhe; Schuhe; Ledergürtel.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 9: Bespielte Medien; Herunterladbare Multimediadateien; Vorprogrammierte Platten; Vorbespielte magnetische Datenträger; Tonbandkassetten [bespielt]; Optische Bildplattenaufzeichnungen; Optische Aufzeichnungsbasisplatten; Magnetisch aufgezeichnete Daten; Magnetaufzeichnungen; Lichtempfindliche, belichtete reprographische Platten; Lichtempfindliche Mikrofilme, belichtet; Hologramme für die Zertifizierung der Echtheit von Produkten; Hologramme; Holografische Folien; Herunterladbare Emoticons für Mobiltelefone; Elektronische Fahrpläne; Elektronisch aufgezeichnete Daten aus dem Internet; Elektronisch aufgezeichnete Daten; Elektrische oder elektronische Datenverzeichnisse; Digitale Landkarten; Datenträger mit gespeicherten typografischen Schrifttypen; Bespielte CDs; Aufgezeichnete Dateien; Datenbanken.
Klasse 25: Kurzärmelige Shirts; T-Shirts; Kurzärmelige T-Shirts; Shirts mit Stehkragen; Yoga-T-Shirts; Shirts und Höschen; Bedruckte T-Shirts; Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren.
Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.
Das Wort „nämlich“, das im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.
Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.
Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.
Angefochtene Waren in Klasse 9
Die
angefochtenen Waren Bespielte
Medien; Herunterladbare Multimediadateien; Vorprogrammierte Platten;
Vorbespielte magnetische Datenträger; Tonbandkassetten [bespielt];
Optische Bildplattenaufzeichnungen; Optische
Aufzeichnungsbasisplatten; Magnetisch aufgezeichnete Daten;
Magnetaufzeichnungen; Lichtempfindliche, belichtete reprographische
Platten; Lichtempfindliche Mikrofilme, belichtet; Hologramme für die
Zertifizierung der Echtheit von Produkten; Hologramme; Holografische
Folien; Herunterladbare Emoticons für Mobiltelefone; Elektronische
Fahrpläne; Elektronisch aufgezeichnete Daten aus dem Internet;
Elektronisch aufgezeichnete Daten; Elektrische oder elektronische
Datenverzeichnisse; Digitale Landkarten; Datenträger mit
gespeicherten typografischen Schrifttypen; Bespielte CDs;
Aufgezeichnete Dateien; Datenbanken weisen
keinerlei markenrechtlich relevante
Ähnlichkeitskriterien mit
den älteren Waren in Klasse 25 auf. Daher sind diese Waren
unähnlich.
Angefochtene Waren in Klasse 25
Die angefochtenen Waren kurzärmelige Shirts; T-Shirts; Kurzärmelige T-Shirts; Shirts mit Stehkragen; Yoga-T-Shirts; Shirts und Höschen; Bedruckte T-Shirts; Bekleidungsstücke sind in der weiter gefassten Kategorie der Herren-, Damen- und Kinderbekleidung der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.
Die angefochtenen Kopfbedeckungen sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.
Die angefochtenen Schuhwaren bzw. Schuhe sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum.
Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.
c) Die Zeichen
HUGO |
YUGO |
Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beide Zeichen sind Wortmarken und bestehen jeweils aus vier Buchstaben, nämlich „HUGO“ und „YUGO“. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine jeweilige Schreibweise. Mithin ist die Benutzung von Groß- oder Kleinbuchstaben unerheblich.
Die ältere Marke wird in verschiedenen Sprachen der Europäischen Union als männlicher Vorname verstanden, z.B. im Deutschen, Englischen und Französischem. „YUGO“ hat in den meisten europäischen Sprachen keinen Sinngehalt. Im Hinblick auf die relevanten Waren in Klasse 25 hat keines der Zeichen eine Bedeutung, die ihre Kennzeichnungskraft schwächen würde.
Zum Zwecke dieses Vergleichs und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Ähnlichkeiten zwischen Zeichen größer sind, wenn die Übereinstimmungen sich aus kennzeichnungskräftigen Elementen ergeben, beurteilt die Widerspruchsabteilung daher die Zeichen vor diesem Hintergrund; dies ist das für die Widersprechende günstigste Szenario, da die Wörter „HUGO“ und „YUGO“ so für alle relevanten Waren normal kennzeichnungskräftig sind.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt.
Bildlich unterscheiden sich die Zeichen in Bezug auf ihre jeweils ersten Buchstaben, nämlich „H“ und „Y“. Die folgenden drei Buchstaben „UGO“ stimmen überein. Es ist darauf hinzuweisen, dass beide Zeichen relativ kurz sind. Daher ist es sehr wahrscheinlich, dass die betreffenden Verbraucher die klaren Unterschiede in den ersten Buchstaben bemerken werden, da weiterhin die entsprechenden Buchstaben „Y“ und „H“ bildlich sehr unterschiedlich sind. Unter Beachtung des Gesagten ist die Widerspruchsabteilung daher der Meinung dass, obwohl die Zeichen drei von vier Buchstaben gemeinsam haben, sie aufgrund des klaren Unterschiedes am stärker beachteten Anfang der Zeichen, bildlich bestenfalls zu einem durchschnittlichen Grad ähnlich sind.
In klanglicher Hinsicht und unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „UGO“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich jedoch in den meisten Sprachen klar am Anfang der Zeichen, da die Buchstaben „H“ und „Y“ nicht den gleichen Laut erzeugen.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist auch im Englischen die Aussprache von „HUGO“ and „YUGO“ nicht identisch, da einerseits der Buchstabe „H“ in dieser Sprache nicht stumm ist, und andererseits das auf ein H folgende U einen anderen Klang erzeugt als das auf ein Y folgende U. Auch kann der Widersprechenden nicht in ihrem Argument gefolgt werden, dass die Aussprache durch die drei gemeinsamen Buchstaben dominiert wird, da auch hier gilt, dass der Wortanfang eine größere Bedeutung hat. Deshalb liegt auch klanglich bestenfalls eine durchschnittliche Ähnlichkeit vor.
Begrifflich hat, obwohl die Mehrheit des Publikums im relevanten Gebiet die Bedeutung der älteren Marke, nämlich ein männlicher Vorname, wahrnehmen wird, wie oben erklärt, das andere Zeichen in den meisten Europäischen Sprachen keine Bedeutung. Da eines der Zeichen keine Bedeutung hat, sind die Zeichen begrifflich nicht ähnlich.
Falls es doch eine Bedeutung hat, wie z.B. im Spanischen (nämlich Joch), werden beide Zeichen als unterschiedlich wahrgenommen und sind daher unähnlich.
Ihren Vortrag, dass „YUGO“ auch als Vorname wahrgenommen werde, hat die Widersprechende nicht belegt. Und selbst wenn dem so wäre, handelte es sich um verschiedene Vornamen.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Aus der Widerspruchsbegründung geht zwar hervor, dass die Widersprechende Bekanntheit für ihre internationale Marke behauptet hat, jedoch erschließt sich nicht eindeutig, ob diese Behauptung auch im Hinblick auf die Unionsmarke erhoben wurde. In jedem Falle kann der Vortrag der Widersprechenden, dass die Bekanntheit ihrer Marke eine allgemein bekannte Tatsache sei, nicht als Beweis für Bekanntheit ausreichen. Der zweite Satz von Artikel 95 Absatz 1 UMV besagt, dass das Amt bei der Ermittlung des Sachverhalts in mehrseitigen Verfahren „auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt“ ist. Daraus folgt, dass das Amt bei der Beurteilung, ob die ältere Marke Bekanntheit genießt, nicht aus eigener Sachkunde in Bezug auf den Markt entscheiden darf und auch nicht von Amts wegen Ermittlungen durchführen darf, sondern sein Ergebnis ausschließlich auf das Vorbringen und die Beweismittel des Widersprechenden stützen sollte.
Ausnahmen von dieser Regel gelten, wenn bestimmte Tatsachen als offenkundig betrachtet werden können, und somit angenommen werden kann, dass sie auch dem Amt bekannt sind (z. B. die Tatsache, dass ein bestimmtes Land eine gewisse Anzahl Verbraucher hat, oder die Tatsache, dass Lebensmittelprodukte an ein breites Publikum gerichtet sind). Die Frage, ob die Marke die vom Gerichtshof im Urteil in der Rechtssache „Chevy (General Motors)“erwähnte Bekanntheitsschwelle erreicht hat, ist jedoch keine reine Tatsachenfrage, da sie die rechtliche Beurteilung verschiedener tatsächlicher Indizien erfordert und die Bekanntheit der älteren Marke daher nicht einfach als offenkundige Tatsache betrachtet werden kann.
Ohne Vorlage der entsprechenden Nachweise kann das Amt daher nicht vom Vorliegen einer erhöhten Kennzeichnungskraft ausgehen, da diese jeweils individuell und anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist.
Die Widersprechende hat als einziges Beweismittel einen Wikipedia-Auszug vom 16/01/2020 vorgelegt, der das Gesamtkonzept und die Markenwelt der Widersprechenden rund um die Marken HUGO und HUGO BOSS darstelle. Da nicht klar ist, auf welche Marke sich dieses Gesamtkonzept konkret bezieht, und ferner Wikipedia-Auszüge keine eindeutig unabhängigen Aussagen sind, kommt diesem Beweismittel nur eine sehr geringe Relevanz zu. Die Grundsätze, die Wikipedia von seinen Autoren erwarten mag, können diese Informationen nicht in den Rang verlässlicher Beweismittel, wie Berichte von Wirtschaftsprüfern oder Handelskammern und/oder Meinungsumfragen, erheben.
Daher kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass die von der Widersprechenden eingereichten Beweismittel nicht belegen, dass die ältere Marke durch ihre Benutzung einen hohen Grad an Kennzeichnungskraft gewonnen hat.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die Zeichen stimmen zwar bildlich und klanglich in den Buchstaben „UGO“ überein, Verwechslungsgefahr besteht jedoch selbst bei identischen Waren nicht, da aufgrund der klaren Unterschiede am Anfang der Zeichen die Verbraucher in der Lage sein werden, beide Marken zu unterscheiden. Wie oben ausgeführt, sind sie relative kurze Worte, und die Buchstaben „H“ und „Y“ am Anfang der Zeichen sind sehr unterschiedlich.
Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass in manchen Sprachen eine ähnliche Aussprache vorliegen mag, ist jedoch zu berücksichtigen, dass der klangliche Vergleich bei den relevanten Waren von sekundärer Bedeutung ist. Denn bezüglich der Waren in Klasse 25 wird darauf verwiesen, dass in Bekleidungsgeschäften Kunden im Allgemeinen die Bekleidung, die sie kaufen wollen, selbst auswählen können oder sie werden dabei vom Verkaufspersonal unterstützt. Mündliche Bezugnahmen auf das Produkt und die Marke sind zwar nicht ausgeschlossen, die Wahl des Kleidungsstücks erfolgt aber im Allgemeinen visuell. Daher erfolgt die visuelle Wahrnehmung der betroffenen Marken im Allgemeinen vor dem Kauf. Dementsprechend spielt der visuelle Aspekt bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine größere Rolle (06/10/2004, T‑117/03 - T‑119/03 & T‑171/03, NL, EU:T:2004:293, § 50). Und wie oben festgestellt, sind „H“ und „Y“ bildlich klar zu unterscheiden. Daher sind die durch die unterschiedlichen Buchstaben am Anfang der Zeichen verursachten visuellen Unterschiede für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die zwischen den Marken besteht, besonders relevant.
Ebenso liegt keine begriffliche Ähnlichkeit vor, die einen Einfluss auf die Verwechslungsgefahr haben könnte.
In der Gesamtbetrachtung kommt die Widerspruchsabteilung daher zu dem Schluss, dass die betreffenden Verbraucher in der Lage sein werden, die Zeichen zu unterscheiden.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchabteilung zu dem Ergebnis, dass beim Publikum keine Verwechslungsgefahr besteht. Daher muss der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen werden.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle dem Anmelder in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die dem Anmelder zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Beatrix STELTER
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Karin KLÜPFEL |
Peter QUAY |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.