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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 096 123
Thomas Ullrich, Gewerbepark Markfeld 11, 83043 Bad Aibling, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Charrier Rapp & Liebau Patentanwälte PartG mbB, Fuggerstr. 20, 86150 Augsburg, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
Roman Voznyy, 14/2 Vernadskyy Street, Lviv, Ukraine (Anmelder), vertreten durch Valérie Mellet, 34, rue Dicks, 4081 Esch-sur-Alzette, Luxemburg (zugelassener Vertreter).
Am 08.09.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 096 123 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen stattgegeben.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 039 900 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.
3. Der Anmelder trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Der
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen (der
Klasse 42) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 039 900 (Wortmarke:
„Innoteka”) ein.
Der
Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 16 028 367
(Wortmarke:
„inteca”).
Der
Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Dienstleistungen der Klasse 42:
Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere Entwicklung von Hard- und Software für die Maschinen- und Lasersteuerung; Computerhard- und Softwareberatung; Installation und Wartung von Software; Technisches Projektmanagement im EDV Bereich; Ausarbeitung von Programmen für elektronische Automatisierungs- und Steuerungsanlagen sowie Beratung bei deren Anwendung; Entwicklung elektronischer Baugruppen, ausgenommen für Landfahrzeuge; Entwicklung von Produkten im Bereich Sondermaschinenbau mit integriertem Laser; technische Beratung für Entwicklung und Fertigung von Leiterplatten und Schaltschränken, ausgenommen für Landfahrzeuge; Entwicklung von Hard- und Software für die Maschinen- und Lasersteuerung.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen der Klasse 42:
Beratungsdienste in Bezug auf Computer; Computersoftwareberatung; Computerberatungsdienstleistungen; Computersoftwareberatung; Consulting und Beratung auf dem Gebiet der Computerhardware und -software; Beratungs- und Informationsdienstleistungen zur Computerprogrammierung; Beratungs- und Informationsdienste zum Entwurf von Computersoftware; Beratungs- und Informationsdienste zur Wartung von Computersoftware; Beratungs- und Informationsdienste zu Entwurf, Programmierung und Wartung von Computersoftware; Beratungsdienste in Bezug auf Computer; Beratungsdienstleistungen bezüglich Computernetzwerken; EDV-Beratung in Bezug auf den Entwurf von Informationssystemen; EDV-Beratung in Bezug auf die Analyse von Informationssystemen; Softwaredesign und -entwicklung; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie [IT]; Outgesourcte Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Testen von Computersoftware.
Eine Auslegung des Wortlautes des Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Dienstleistungen zu bestimmen.
Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Dienstleistungsverzeichnis des Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T 224/01, Nu Tride, EU:T:2003:107).
Die angefochtenen Beratungsdienste in Bezug auf Computer; Computersoftwareberatung; Computerberatungsdienstleistungen; Computersoftwareberatung; Consulting und Beratung auf dem Gebiet der Computerhardware und -software; Beratungs- und Informationsdienstleistungen zur Computerprogrammierung; Beratungs- und Informationsdienste zum Entwurf von Computersoftware; Beratungs- und Informationsdienste zur Wartung von Computersoftware; Beratungs- und Informationsdienste zu Entwurf, Programmierung und Wartung von Computersoftware; Beratungsdienste in Bezug auf Computer; Beratungsdienstleistungen bezüglich Computernetzwerken; EDV-Beratung in Bezug auf den Entwurf von Informationssystemen; EDV-Beratung in Bezug auf die Analyse von Informationssystemen; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie [IT] und die Computerhard- und Softwareberatung des Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Dienstleistungen des Widersprechenden die angefochtenen Dienstleistungen enthalten, in ihnen enthalten sind oder sich mit ihnen überschneiden.
Die angefochtenen Softwaredesign und -entwicklung; Testen von Computersoftware überschneiden sich mit Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere Entwicklung von Hard- und Software für die Maschinen- und Lasersteuerung des Widersprechenden. Deshalb sind sie identisch.
Die verbleibenden angefochtenen outgesourcte Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie enthalten als weiter gefasste Kategorie das Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere Entwicklung von Hard- und Software für die Maschinen- und Lasersteuerung des Widersprechenden. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Dienstleistungen des Widersprechenden.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Aufmerksamkeit des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen. Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität/Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.
Da die Allgemeinheit eher einer Verwechslungsgefahr unterliegt, wird die Prüfung auf dieser Grundlage erfolgen.
c) Die
Zeichen
inteca
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Innoteka
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, […] wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C 251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Beide Zeichen sind in allen Schreibweisen geschützte Wortmarken.
Beide Marken haben in ihrer Gesamtheit für das relevante Publikum keine Bedeutung und sind somit kennzeichnungskräftig.
Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.
In schriftbildlicher Hinsicht stimmen die Marken in ihren Anfangsbestandteilen „IN“, in der Buchstabenfolge „TE“ sowie in der Endung „a“ überein. Sie unterscheiden sich in dem weiteren dritten Buchstaben „n“ der angefochtenen Marke, in dem zusätzlichen Buchstaben „o“ sowie in den jeweils vorletzten Buchstaben „c“ und „k“. Da somit fünf von acht bzw. sechs Buchstaben übereinstimmen, von denen sich zudem zwei am besonders relevanten Wortanfang befinden, besteht eine überdurchschnittliche schriftbildliche Zeichenähnlichkeit.
In klanglicher Hinsicht wird die Abweichung in dem zusätzlichen dritten Buchstaben „n“ der angefochtenen Marke kaum wahrgenommen bzw. leicht überhört, weil „n“ und „nn“ sehr ähnlich klingen. Auch die jeweils vorletzten Buchstaben „c“ und „k“ werden von einem relevanten Teil der Verbraucher identisch ausgesprochen, so dass insoweit ebenfalls keine hörbaren Abweichungen gegeben sind. Da mit Ausnahme des zusätzlichen Vokals „o“ in der angefochtenen Marke die übrigen Buchstaben übereinstimmen, bestehen wesentliche Gemeinsamkeiten im Klang, in der Betonung und im Sprechrhythmus, die zu einer hochgradigen klanglichen Zeichenähnlichkeit führen.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Der Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass seine Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C 342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C 39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Insgesamt besteht unter Berücksichtigung der überdurchschnittlichen schriftbildlichen Zeichenähnlichkeit, der hochgradigen klanglichen Zeichenähnlichkeit, des neutralen begrifflichen Zeichenvergleichs, insbesondere des übereinstimmenden Wortanfangs „IN“, der verstärkt wahrgenommen wird, der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie der Identität der Dienstleistungen, trotz erhöhter Aufmerksamkeit für einen Teil der Verbraucher, Verwechslungsgefahr. Diese Beurteilung gilt erst recht bei lediglich durchschnittlicher Aufmerksamkeit der Verbraucher.
In Anbetracht des oben Genannten besteht Verwechslungsgefahr auf Seiten des allgemeinen Publikums. Da eine Verwechslungsgefahr für nur einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union ausreicht, um die angefochtene Anmeldung zurückzuweisen, muss der restliche Teil des Publikums nicht analysiert werden.
Der Anmelder hat keine Stellungnahme zum Widerspruch abgegeben.
Der Widerspruch ist daher gem. Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) UMV begründet.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie alle dem Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die dem Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Astrid WABER |
Peter QUAY
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Reiner SARAPOGLU |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.