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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 087 090


MLP Finanzberatung SE, Alte Heerstraße 40, 69168 Wiesloch, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Patent- und Rechtsanwälte Ullrich & Naumann Partnerschaftsgesellschaft mbB, Schneidmühlstraße 21, 69115 Heidelberg, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


FFI Female Financial Invest GmbH, Speditionstr. 15a, 40221 Düsseldorf, Deutschland (Anmelderin).


Am 12/08/2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Der Widerspruch Nr. B 3 087 090 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.


2. Die Widersprechende trägt die Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen (der Klassen 9, 35, 36, 41 und 42) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 041 007 für die Wortmarke „Financery“ ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 17 690 918 für die Wortmarke „financify“. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



BENUTZUNGSNACHWEIS


Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.


Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.


Die Anmelderin hat keinen Antrag auf Benutzungsnachweis in Form eines gesonderten Schriftstücks gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM eingereicht.


Daher ist der Antrag auf Benutzungsnachweis gemäß Artikel 10 Absatz 1 DVUM nicht zulässig.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



  1. Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 9: Datenverarbeitungsgeräte und daraus zusammengesetzte Datenverarbeitungsanlagen, nämlich Datei-Eingabegeräte, Dateiausgabe-, Dateiübertragungs- und Dateispeichergeräte ausschließlich für den Bereich der nicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) regulierten Maklerdienstleistungen; Prozessrechenanlagen; Datenverarbeitungsprogramme auf Datenträgern und in Datenspeichern, nämlich Computersoftware ausschließlich für den Bereich der nicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) regulierten Maklerdienstleistungen.


Klasse 16: Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Testmagazine, Bücher, Broschüren und Verbraucherinformationen; Schreibwaren; Büroartikel, ausgenommen Büromöbel; Lehr- und Unterrichtsmittel, ausgenommen Apparate.


Klasse 35: Betriebswirtschaftliche Beratungen; Organisatorische und betriebswirtschaftliche Beratung bei der Vorbereitung und Durchführung von Unternehmensbewertungen; Erstellung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; Erstellung von Geschäftsgutachten; Erstellung von Gutachten, soweit in Klasse 35 enthalten; Erstellung von vergleichenden Statistiken zu Versicherungs- und anderen Finanzdienstleistungsprodukten; Strategieentwicklung in betriebswirtschaftlicher Hinsicht, Prüfung des Informations- und Berichtswesens in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; betriebswirtschaftliche Beratung bezüglich des Risikomanagements; Erarbeitung von Businessplänen in betriebswirtschaftlicher Hinsicht; Werbung; Geschäftsführung für Dritte; Unternehmensverwaltung; Durchführung von kommerziellen Untersuchungen, nämlich Marktforschung; Durchführung von Meinungsforschungen und Umfragen; Veröffentlichung von Meinungsforschungen und Umfragen; Auswertung von Meinungsforschungen und Umfragen; Durchführung von wissenschaftlich basierten Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen, nicht für wissenschaftliche Zwecke; Auswertung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen durch mathematische Anwendung von Bewertungs-und Gewichtungsrastern; Auswertung von Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen durch statistische Analyse von Datenbeständen zum Zweck der Verbraucherberatung und -aufklärung.


Klasse 36: Versicherungswesen; Finanzwesen nämlich nicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) regulierte Maklerdienstleistungen; Versicherungsberatung; Versicherungsberatung; Erteilung von Auskünften in Versicherungsangelegenheiten, Finanzanalyse, Lebensversicherung, Unfallversicherung; nicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) regulierte Beratung in Sachen Sparen, Geldanlagen und Investitionsberatung; finanzielle Beratung beim Immobilienerwerb, Erstellen von Immobilienvermögenskonzepten für Dritte.


Klasse 38: Bereitstellen von Portalen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellen des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung von Online-Foren für die Kommunikation zu allgemein interessierenden Themen; Bereitstellung von Online-Gesprächsforen und elektronischen Mailboxen; Bereitstellung eines Online-Netzdienstes zur Ermöglichung der Übertragung von persönlichen Daten und zum Austausch von persönlichen Identitätsdaten mit und zwischen mehreren Websites; Bereitstellung des Zugriffs auf Computerdatenbanken im Bereich soziale Netze; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms, Internetforen und Community-Anwendungen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen aus durchsuchbaren Verzeichnissen und Datenbanken in Computer- und Kommunikationsnetzen mit Informationen, einschließlich Texten, elektronische Dokumenten, Datenbanken, Grafiken und audiovisuellen Informationen; Telekommunikation mittels Plattformen und Portalen im Internet; Vermietung der Zugriffszeit auf Datenbanken; alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich für den Bereich der nicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) regulierten Maklerdienstleistungen.


Klasse 41: Erziehung und Unterricht, Demonstrationsunterricht; Veranstaltung und Leitung von Seminaren, Kolloquien; Veranstaltung und Leitung von Konferenzen, Symposien und Kongressen; Herausgabe von Texten, ausgenommen Werbetexte; Berufsberatung; alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich für den Bereich der nicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) regulierten Maklerdienstleistungen.


Klasse 42: Design von Computersoftware im Bereich Finanzdienstleistungen; Dienstleistungen eines EDV-Programmierers im Bereich Finanzdienstleistung; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung im Bereich Finanzdienstleistung; Installation und Wartung von Computersoftware im Bereich Finanzdienstleistung; Entwicklungs- und Recherchendienste bezüglich neuer Produkte; Konvertieren von Computerprogrammen und Daten, ausgenommen physische Veränderungen; Nachforschungen und Recherchen im Finanzdienstleistungssektor für Wissenschaft und Forschung; Computersoftwareberatung; EDV-Beratung; wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerleistungen; industrielle Analyse und Forschungsdienstleistungen; Durchführung von wissenschaftlich basierten Warentests und Dienstleistungsuntersuchungen (für wissenschaftliche Zwecke); Durchführung von Qualitätsuntersuchungen; Bereitstellen von Plattformen im Internet; alle vorgenannten Dienstleistungen ausschließlich für den Bereich der nicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) regulierten Maklerdienstleistungen.


Klasse 45: Lizensierung von Software ausschließlich für den Bereich der nicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) regulierten Maklerdienstleistungen; Rechtsberatung und -vertretung; Vermittlung von Bekanntschaften und Partnervermittlung.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 9: Anwendungssoftware; Web-Anwendungssoftware; Computersoftware; Computersoftware in Bezug auf Finanzgeschäfte; Computersoftware zur Datenverarbeitung; Computersoftware zur Verwendung als Programmierschnittstelle [API]; Herunterladbare elektronische Publikationen in Form von Magazinen; Elektronische Publikationen [herunterladbar]; Interaktive Datenbanken; Elektronische Datenbanken; Elektronische Magazine.


Klasse 35: Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Präsentation von Waren und Dienstleistungen; Karrierenetworking-Dienste; Dienstleistungen in Bezug auf Unternehmens-Networking; Bereitstellen von Online-Vergleichen von Finanzdienstleistungen; Durchführung von statistischen Unternehmensstudien; Marktforschung und Erstellen von Marktanalysen; Geschäftliche Marktanalysen; Geschäftsführung; Sammeln und Systematisieren von Geschäftsdaten; Unternehmensanalyseservice; Werbe- und Marketingberatung; Werbung für Finanzdienstleistungen; Werbung; Online-Werbung; Werbung für Geldanlagen; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen im Internet; Produktion von Videoaufnahmen für Werbezwecke; Marketing; Affiliate-Marketing; Digitales Marketing; Karriereberatungsdienste [ausgenommen Erziehung, Ausbildung und Unterrichtsberatung]; Beratung bei der Karriereplanung; Stellenvermittlung; Computergestützte Datenbankverwaltung.


Klasse 36: Bereitstellung von finanziellen Informationen über eine Web-Site; Analyse von Kapitalanlagen; Anlagevermittlung; Automatisierte Vermittlung von Wertpapieren; Computergestützte Finanzdatengeschäfte; Computergestützte Wertpapiervermittlung; Vermitteln von Finanzanlagen in Wertpapieren; Vermitteln von Finanzdienstleistungen; Vermittlung von Finanztransaktionen; Vermittlung von Kapitalanlagen; Automatisierte Dokumentation von Finanztransaktionen; Beratung über Kapitalanlagen; Beratung über Kapitalanlagen für die Altersvorsorge; Beratung in Bezug auf Kapitalanlagen; Beratung über die persönliche Finanzplanung; Beratung über Finanzplanung; Dienstleistungen der Beratung im Bereich Kapitalanlagen; Dienstleistungen der Kapitalanlagenvermittlung; Dienstleistungen der Vermittlung von Investmentfonds; Entwicklung von Investmentportfolios als Finanzdienstleistungen; Erteilen von Auskünften über Wertpapiere; Erteilen von Preisauskünften über offene Investmentfonds; Finanzdienstleistungen; Finanzdienstleistungen für Privatpersonen; Finanzdienstleistungen betreffend Kapitalanlagen; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Aktien; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Spareinlagen; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Kapitalanlagen; Finanzdienstleistungen in Bezug auf Wertpapiere; Finanzgeschäfte; Finanzplanung für Privatpersonen; Finanzplanung und Anlageberatung; Unabhängige Beratung in Bezug auf Finanzplanung; Dienstleistungen der Finanzplanung; Finanzplanungsdienste für Privatpersonen; Finanzwesen; Investmentgeschäfte; Kapitalanlageberatung; Kapitalanlageberatungsdienste; Kapitalanlagegeschäfte über elektronische Medien; Verwaltung von Programmen zur persönlichen Vermögensbildung [Finanzdienstleistungen]; Vermögensverwaltungsdienstleistungen für Privatkunden.


Klasse 41: Elektronische Veröffentlichung von Online-Büchern und -Magazinen; Veröffentlichung von elektronischen Büchern und Magazinen im Internet; Bereitstellen elektronischer Publikationen [nicht herunterladbar]; Online Bereitstellen von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Veröffentlichung von Web-Magazinen; Veröffentlichung von Magazinen; Karriere- und Berufsberatung; Ausbildung im Bereich Finanzwesen; Ausbildung und Weiterbildung; Beratungs- und Informationsdienste zur Vorbereitung, Durchführung und Organisation von Workshops [Ausbildung]; Berufsberatung und -coaching [Aus- und Weiterbildungsberatung]; Coaching in Bezug auf Finanzen; Organisation und Durchführung von Vorträgen; Organisation von Kursen und Seminaren; Unterricht im Bereich Finanzwesen; Veranstaltung von Unterrichtskursen im Bereich des Finanzwesens; Veranstaltung und Durchführung von Workshops; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen; Weiterbildung im Bereich Finanzwesen; Bildungsberatung; Verfassen und Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte]; Herausgabe von Texten und Bildern, auch in elektronischer Form, ausgenommen für Werbezwecke; Bereitstellung von nicht herunterladbaren Online-Videos; Aufzeichnung von Videoaufnahmen; Audio- und Videoproduktion sowie Fotografieren; Produktion von Audio- und Videoaufzeichnungen; Bereitstellung von elektronischen Publikationen; Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften.


Klasse 42: Bereitstellung der zeitweiligen Nutzung von nicht herunterladbarer Software zur Analyse von Finanzdaten und Berichtserstellung; Entwicklung und Prüfung von Rechenmethoden, Algorithmen und Software; Digital-Asset-Management; Elektronische Datenspeicherung und -sicherung.


Einige der angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind den Waren und Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zu denjenigen der älteren Marke identisch sind; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.



  1. Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Waren und Dienstleistungen zum Teil an das breite Publikum (z.B. die Dienstleistungen der Klasse 36) und zum Teil an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen (z.B. die Dienstleistungen der Klasse 35 und 42).


Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Komplexität bzw. Spezifizität der Waren und Dienstleistungen oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.


Hinsichtlich der finanziellen Dienstleistungen in Klasse 36 ist beispielsweise festzustellen, dass diese zwar für ein breites Publikum bestimmt sind, das normal informiert und angemessen aufmerksam und verständig ist. Allerdings wird, da es sich um spezielle Dienstleistungen handelt, die unter Umständen für ihre Nutzer wesentliche finanzielle Konsequenzen haben, der Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers bei der Kaufentscheidung eher hoch sein (03/02/2011, R 719/2010‑1, f@ir Credit (Bildmarke) / FERCREDIT, § 15; 19/09/2012, T‑220/11, F@ir Credit, EU:T:2012:444, als unzulässig zurückgewiesen; 14/11/2013, C‑524/12 P, F@ir Credit, EU:C:2013:874, als unzulässig zurückgewiesen).


Ferner wird im Bereich der Finanzdienstleistungen der Klasse 36 eine große Vielfalt englischer Begriffe verwendet, so dass Verbraucher in der gesamten Europäischen Union ausreichende Englischkenntnisse haben, um das englische Wort "FINANCE" zu verstehen (06/06/2017, R 2262/2016 2, IOS FINANCE (fig.) / EOS (fig.), § 46). Daher werden diese Verbraucher auch die klare Anspielung auf dieser Wort in beiden Zeichen verstehen.


Allgemein ist festzustellen, dass Englischkenntnisse und häufiger Gebrauch der englischen Sprache dazu führt, dass das englische Wort „Finance“ auch von Kunden im IT-Bereich, d.h. hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9 und 42, und im Bereich der professionellen Dienste für Geschäftskunden, d.h. hinsichtlich der Dienstleistungen Klasse 35, im gesamten relevanten Gebiet verstanden wird.


Selbst bezüglich der Klasse 41 des Bereichs Bildungswesen ist festzustellen, dass es wahrscheinlich, dass die relevanten Verbraucher das englische Wort „Finance“ verstehen, entweder, weil es sich um Dienste handelt, die explizit im Zusammenhang mit Finanzdiensten in Verbindung stehen (z.B. die angefochtene Ausbildung im Bereich Finanzwesen) oder stehen können (z.B. die angefochtene Ausbildung und Weiterbildung) oder, weil die Dienste im weiten Sinne dem IT-Sektor zuzuordnen sind und Verbraucher dieser Dienste an den häufigen Gebrauch von englischem Vokabular gewöhnt sind (z.B. die angefochtene Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften).



  1. Die Zeichen


financify


Financery



Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Beide Zeichen sind Wortmarken. Der durch die Eintragung erlangte Schutz erstreckt sich auf das jeweilige Wort als solches, und nicht auf die mögliche graphische Darstellung der Zeichen (22/05/2008, T-254/06, RadioCom, EU:T:2008:165, § 43). Daher spielt es keine Rolle, ob die Zeichen in Groß- oder Kleinschreibung dargestellt sind.


Obwohl beide Zeichen aus lediglich einem Wortelement bestehen, das jeweils ein Fantasiewort darstellt, werden die betreffenden Verbraucher „ein wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die [ihnen] eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die [ihnen] bekannten Wörtern ähnlich sind“ (13/02/2007, T‑256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57; 13/02/2008, T‑146/06, Aturion, EU:T:2008:33, § 58).


Wie bereits im vorigen Abschnitt erläutert ist der relevanten Zielgruppe der fremdsprachliche Begriff „Finance“ für die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen bekannt, da Englisch häufig in den Bereichen IT, Finanzwirtschaft, Management und Bildungswesen benutzt wird. Darüber hinaus existiert das gleiche Wort „Finance“ auch in anderen EU-Sprachen (z.B. im Französischen oder Tschechischen) bzw. es gibt sehr ähnliche Worte wie „Finanz-“ auf Deutsch, „finanzas“ auf Spanisch, „finanças“ auf Portugiesisch, „finanza“ auf Italienisch, „finanse“ auf Polnisch, „financie“ auf Slowakisch oder „finans“ auf Dänisch und Schwedisch etc.


Daher wird das gesamte relevante Publikum den Anfangsteil der Zeichen „financ“ (älter Marke) bzw. „Finance“ (angefochtene Marke) mit der Bedeutung „Finanz-“ verbinden. Diese Bedeutung ist für gewisse Dienstleistungen überhaupt nicht kennzeichnungskräftig (z.B. für Finanzdienste in Klasse 36) und für die restlichen Waren und Dienstleistungen ist dieses Element sehr kennzeichnungsschwach, da es als Anspielung auf eine Charakteristik der jeweiligen Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird, also z.B. im Zusammenhang mit Waren und Diensten in den Klassen 9, 35, 41 und 42 als Anspielung auf den thematischen Inhalt der Waren und Dienste.


Die Endelemente „ify“ der älteren Marke und „(e)ry“ des angefochtenen Zeichens haben für das relevante Publikum keine beschreibende oder anderweitig kennzeichnungsschwache Bedeutung. Somit sind sie kennzeichnungskräftig.


Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf den Zeichenanfang „Financ“ überein, jedoch ist dieser Bestandteil nicht kennzeichnungskräftig bzw. sehr kennzeichnungsschwach und hat daher kaum Gewicht für den Zeichenvergleich (wenn überhaupt). Die Zeichen unterscheiden sich in Bezug auf die jeweiligen Endungen „ify“ bzw. „ery“, wobei der Endbuchstabe/-laut „y“ übereinstimmt bzw. nur in gewissen Sprachen unterschiedlich ausgesprochen wird, so z.B. im Englischen: „ify“ als /ifai/ (analog zu Verben mit Endung auf -ify wie z.B. „clarify“) und „ery“ als /eri/ (analog zu Substantiven mit Endung auf -ery wie z.B. „battery“) .


Die Zeichen sind daher bildlich und klanglich bestenfalls gering ähnlich.


Begrifflich wird das in beiden Zeichen enthaltene Element „Financ(e)“ – obwohl die Zeichen als Ganzes gesehen Fantasieworte darstellen - für das Publikum im relevanten Gebiet haben – mit der sehr kennzeichnungsschwachen bzw. überhaupt nicht kennzeichnungskräftigen Bedeutung „Finanz-“ in Verbindung gebracht. Insoweit sind die Zeichen begrifflich bestenfalls gering ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



  1. Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus.


Sämtliche Waren und Dienstleistungen der älteren Marke weisen einen klaren Bezug zu Finanzdienstleistungen auf, weil es sich entweder offensichtlich um solche handelt (Klasse 36) bzw. sie sich auf solche beziehen könnten (Klassen 16 und 35) oder, weil eine explizite Einschränkung der Waren und Dienstleistungen auf den „Bereich Bankdienstleistungen und Finanzdienstleistungen“ am Ende der Klasse erscheint, nämlich bezüglich der Klassen 9, 38, 41, 42 und 45.


In Anbetracht der Angaben im obigen Abschnitt c) dieser Entscheidung ist die Kennzeichnungskraft der älteren Marke daher für alle gegenständlichen Waren und Dienstleistungen als gering anzusehen.



  1. Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Das Amt hat die Identität aller angefochtenen Waren und Dienstleistungen mit den Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke angenommen.


Die Zeichen stimmen zwar visuell, klanglich und begrifflich beim Element „Financ“ überein, Verwechslungsgefahr besteht jedoch nicht, da dieses Element für viele Dienstleistungen überhaupt nicht kennzeichnungskräftig ist. Für die übrigen Waren und Dienstleistungen verfügt dieses Element zwar über ein Minimum an Kennzeichnungskraft, jedoch ist es aufgrund seiner ausgesprochenen Kennzeichnungsschwäche im Gesamteindruck, den die Zeichen hinterlassen, zweitrangig. Daher treten die Zeichenunterschiede deutlicher hervor und die als gering zu bewertenden Ähnlichkeiten reichen nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.


Die Widersprechende beruft sich zur Unterstützung ihrer Bemerkungen auf frühere Entscheidungen des Amtes. Das Amt ist jedoch nicht durch seine früheren Entscheidungen gebunden, da jeder einzelne Fall separat und unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten behandelt werden muss.


Das Gericht unterstützt diese Vorgehensweise uneingeschränkt. Es hat festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der UMV und nicht nach der vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (30/06/2004, T‑281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198).


Obgleich die früheren Entscheidungen des Amtes nicht verbindlich sind, sind deren Begründung und Ergebnisse dennoch bei einer Entscheidung in einer anderen Sache gebührend zu berücksichtigen.


Im vorliegenden Verfahren sind die früheren Entscheidungen, auf die sich die Widersprechende berufen hat, nicht relevant. Im Verfahren B 1 301 730 standen sich die Zeichen „Finantis und „Finantia“ gegenüber und das relevante Gebiet war Portugal, d.h. die Anspielung auf den Begriff „Finance“ (auf Portugiesisch „finanças“) war bei den Zeichen „Finantis und „Finantia“ weniger offensichtlich als im vorliegenden Fall. In den Fällen B 1 311 853 „Financredit“ gegen „Financred“ und B 1 178 219 „RED FINANCE SOLUTIONS“ gegen „FINANCE SOLUTIONS“ stimmten die Zeichen in deutlich mehr Buchstaben und ggf. auch Bedeutungen überein als im vorliegenden Fall. Unter diesen Umständen muss dieser Einwand der Widersprechenden zurückgewiesen werden.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren und Dienstleistungen identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Anmelderin keinen zugelassenen Vertreter in Sinne von Artikel 120 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.



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Die Widerspruchsabteilung


Renata COTTRELL


Beatrix STELTER

Konstantinos MITROU



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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