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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 16/08/2019
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Rausch Wanischeck-Bergmann Brinkmann Partnerschaft mbB Patentanwälte Am Seestern 8 40547 Düsseldorf Deutschland |
Anmeldenummer |
18041717 |
Ihr Zeichen |
19-0220 |
Marke |
Robusto |
Anmelderin |
LKE Gesellschaft für Logistik- und Kommunikations-Equipment mbH Weserstr. 2 45768 Marl Deutschland |
Rechtsgrundlage
Die Prüfung der Anmeldung hat ergeben, daß eine Eintragung des Zeichens nicht möglich ist, da dieses keine Unterscheidungskraft besitzt und ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen dienen können. Einer solchen Angabe kann gemäß Artikel 7(1)(b) UMV und Artikel 7(1)(c) UMV kein Markenschutz zukommen.
Weil das Wortzeichen in der spanischen, italienischen und portugiesischen Sprache vorkommt, findet Artikel 7(2) UMV ebenfalls Anwendung.
Sachverhalt
Das Amt hat am 23. April 2019 gemäß Artikel 7(1)(b) UMV und Artikel 7(1)(c) UMV zusammen mit Artikel 7(2) UMV eine Beanstandung gegen diese Anmeldung erhoben, da sie keine Unterscheidungskraft aufweist und Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen beschreibt. Der Text der Beanstandung liegt dieser Entscheidung bei.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 28. Mai 2019 zu der Beanstandung Stellung. Die wichtigsten Gegenargumente sind wie folgt zusammenzufassen:
Die Bedeutung aus Duden sei irrelevant.
Die Verkehrskreise setzten sich aus Profis zusammen und hätten eine erhöhte Aufmerksamkeit.
„ROBUSTO“ (kräftig, stark, strapazierfähig) sei eine allgemeinsprachliche Aussage, die nicht meßbar sei.
Die Beanstandung der Dienstleistungen sei nicht nachzuvollziehen.
Es gebe keine robuste Qualität.
Der angesprochene Abnehmer dieser Waren und Dienstleistungen brauche mehrere Zwischenschritte, um von „ROBUSTO“ zu den Waren und Dienstleistungen zu gelangen.
Entscheidung
Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung auf Grund von Artikel 7(1)(b) UMV und Artikel 7(1)(c) UMV in Kombination mit Artikel 7(2) UMV aufrechtzuerhalten und die Anmeldung nach Artikel 42 UMV für alle Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen:
7
Vorrichtungen zur Beförderung von Waren.
12
Flurfördermittel; Fahrzeuge.
37
Wartung und Reparatur von Flurfördermitteln.
Widerlegung der Gegenargumente
Das Eigenschaftswort „ROBUSTO“ beziehe sich lediglich auf Personen.
Diese Behauptung entbehrt jeglicher Grundlage.
„Robusto“ wurde im Beanstandungsschreiben wie folgt erklärt:
Die Bedeutung von „ROBUSTO“ ist: „robust, strapazierfähig und daher im Gebrauch unkompliziert“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/robust ). Das Wort stammt vom lateinischen „robur“ = Eiche und bedeutet eigentlich „so stark wie Eichenholz“. U.a. im Englischen (robust), im Französischen (robuste) und im Niederländischen (robuust) kommt das Wort auch vor.
Oft haben Wörter, die Wurzeln in der lateinischen und/oder der griechischen Sprache haben, in allen modernen Sprachen, in denen sie in leicht abgewandelter Form vorkommen, mehr oder weniger die gleiche Bedeutung. Das gilt auch für das lateinische Wort „robustus“, das „stark, kräftig, hart“ usw. bedeutet. Das kann sich sowohl auf Personen als auch auf Gegenstände beziehen.
Im Spanischen heißt „robusto“: „fuerte, vigoroso, firme“.
(https://dle.rae.es/?id=WYvakzN ).
So kann man im Spanischen sagen: „una estructura robusta“ (ein starkes Tragwerk) oder „un edificio robusto“ (ein robustes Gebäude).
Auf der folgenden Webseite ist die Rede von einem Transportband/Fließband:
“Cinta transportadora de sacos MWTK – Transporte cuidadoso de sacos de papel, tela y plástico.
- Aplicación flexible
- Funcionamiento segura con alto rendimiento
- Robusta y duradera”
http://www.buhlergroup.com/europe/es/productos/cinta-transportadora-de-sacos-mwtk.htm#.XVaCRsRS_cs
Dieses Band wird “robusta y duradera“ genannt („strapazierfähig und langlebig“).
Die Bedeutung aus Duden sei irrelevant.
Die Beanstandung der Anmeldung basiert auf der spanischen, portugiesischen und italienischen Sprache. Insoweit ist die Bedeutung aus Duden nicht relevant. Sie wurde lediglich erwähnt, weil die von „robustus“ abgeleiteten Sprachvarianten in der ganzen EU überall das Gleiche bedeuten (siehe oben),
Die Verkehrskreise setzten sich aus Profis zusammen und hätten eine erhöhte Aufmerksamkeit.
Es ist unerheblich, ob man Laie mit geringen Fachkenntnissen und normaler Aufmerksamkeit oder Fachmann mit vertieften Kenntnissen und hoher Aufmerksamkeit ist: Ein einfaches Wörterbuchwort wie „robusto“ versteht jeder.
„ROBUSTO“ (kräftig, stark, strapazierfähig) sei eine allgemeinsprachliche Aussage, die nicht meßbar sei.
Lobende Angaben aus der Werbung sind selten meßbar und müssen das auch nicht sein, weil sie mit den Emotionen der Konsumenten spielen. Ausdrücke wie „nur das Beste“, „jetzt mit noch mehr Nüssen“, „elegant und modisch“, „cremig und mild“ oder „jetzt sparsamer als nie zuvor“ sind auch nicht meßbar, aber sie versuchen die Konsumenten davon zu überzeugen, sich für die Produkte dieses bestimmten Herstellers zu entscheiden, indem sie auf sehr vorteilhafte Eigenschaften der Waren hinweisen. Kein vernünftiger Mensch wird jedoch wirklich die Nüsse zählen, die in der Schokoladentafel verarbeitet sind.
„ROBUSTO“ sagt dem angesprochenen Benutzer von Fließbändern und Gabelstaplern einfach aus, daß sie (sehr) strapazierfähig und verschleißfest sind. Nirgendwo in der Unionsmarkenverordnung oder in der Rechtsprechung heißt es, daß das Amt beschreibende Begriffe eintragen sollte, nur weil sie nicht genau meßbar sind.
Die Beanstandung der Dienstleistungen sei nicht nachzuvollziehen.
Die Klasse 37 betrifft die Wartung und Reparatur der Gabelstapler und der Fließbänder. Wenn die als „robust“ bezeichnet werden, liegt es auf der Hand, daß die angesprochenen Verbraucher diese beschreibende Bedeutung auch auf die Dienstleistungen beziehen, die ja die robusten Gabelstapler und Fließbänder zum Gegenstand haben. Das Wort ist zudem auf diesen Waren angebracht.
Es gebe keine robuste Qualität.
Wenn man etwas „robusto“ nennt (kräftig und strapazierfähig), macht man logischerweise eine Aussage über die Qualität dieser Waren:
Kräftig und strapazierfähig = gute Qualität
Klappernd und störungsanfällig = schlechte Qualität
Robuste Qualität gibt es nicht.
Der angesprochene Abnehmer dieser Waren und Dienstleistungen brauche mehrere Zwischenschritte um von „ROBUSTO“ zu den Waren und Dienstleistungen zu gelangen.
„Was könnte wohl „robusto“ bedeuten?“ „Worauf könnte sich dieses Wort beziehen?“
Diese Fragen stellt sich der angesprochene Verbraucher also nicht, weil er das Zeichen nur auf den Waren (auf einem Förderband oder auf einem Gabelstapler) angebracht wahrnimmt. Er weiß die Antwort schon. Ein Markenzeichen wird nicht isoliert von den Waren oder Dienstleistungen, sozusagen flatternd in der Luft, geprüft. Die Unterscheidungskraft und der beschreibende Charakter eines Markenzeichens sind im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen.1
Siehe auch:
„Es geht nur darum, ob die in den Wortelementen des Anmeldezeichens verkörperte semantische Aussage auf die angemeldeten Waren vernünftigerweise zutreffen kann, nicht darum, ob ein Verbraucher erraten könnte, welche Waren mit dem Anmeldezeichen gemeint sind, und zwar erstens, weil Artikel 7(1)(c) UMV nicht nur die Art der Ware als von der Eintragung ausgeschlossenes Merkmal nennt, und zweitens, weil zu unterstellen ist, daß dem Verbraucher das Anmeldezeichen im Zusammenhang mit der Vermarktung der angemeldeten Waren und im Vorfeld einer Kaufentscheidung entgegentritt, so daß der Verbraucher bereits „weiß“, um welche Waren es sich handelt.“
(BK-Entscheidung vom 2. Juli 2015, R 277/2015-4, „We innovate“, Randnummer 23).
Das Amt habe bereits identische Zeichen zugelassen.
Jene Zeichen sind jedoch nicht Gegenstand dieses Prüfungsverfahrens.
Erstens wird festgestellt, daß nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Amt nicht an früheren Eintragungen in erster Instanz gebunden ist.2 Das Amt hat bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse der Unionsmarkenverordnung sowie der Rechtsprechung der Luxemburger Gerichte und der Beschwerdekammern des Amtes zu folgen. Die von der Anmelderin erwähnten Beispiele sind jedoch alle Entscheidungen von Prüfern in erster Instanz.
Und zweitens spielt eine allfällige Eintragungspraxis auch deshalb keine Rolle, weil Eintragungen ins Register nur in den seltensten Fällen mit erläuternden Vermerken erklärt werden. Wir wissen also gar nicht, warum Frau X oder Herr Y vor 5, 10 oder 15 Jahren eine ähnliche oder sogar identische Anmeldung zur Veröffentlichung durchgeklickt hat. Wir stellen nur fest, daß das Zeichen damals eingetragen wurde, doch wir kennen die Umstände des Falles nicht.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV kann gegen diese Entscheidung(en) Beschwerde eingelegt werden.
Die Frist dafür endet zwei Monate nach Zustellung dieser Entscheidung(en).
Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidungen die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA
1 Urteil des Gerichts vom 26. März 2014 in den verbundenen Rechtssachen T-534/535/12 EUIPO ./. Still GmbH [FLEET DATA SERVICES/TRUCK DATA SERVICES], Randnummer 12.
2 Urteile des Gerichts vom 8. September 2005 in den verbundenen Rechtssachen T-178/179/03 EUIPO ./. CeWe Color AG & Co. OHG DIGIFILM/DIGIFILMMAKER, Randnummer 37