|
HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
|
|
L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 07/11/2019
|
PENDL MAIR RECHTSANWÄLTE OG Annagasse 10/2/09 A-1010 Vienna AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018047023 |
Ihr Zeichen: |
M142EM |
Marke: |
|
Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Hoerbiger Wien GmbH Seestadtstraße 25 A-1220 Wien AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 07.05.2019 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 28.06.2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das vom Amt angesprochene Warnzeichen sei ein genormtes Zeichen (ISO 7010) und müsse klaren Vorgaben entsprechen. Die Gestaltung eines Warnzeichens sei keinesfalls beliebig.
Das beanstandete Zeichen weise zahlreiche Charakteristika auf, die nicht ausreichend gewürdigt worden sind, nämlich die Farben, die besondere Anordnung und Ausrichtung eines Parallelogramms und des stilisierten Blitzes. Die Gesamtheit der Merkmale führe zu einem charakteristischen Gesamtbild, das die Hauptfunktion der Marke erfülle.
Bei einer Gegenüberstellung des genormten Warnzeichens und des beanstandeten Zeichens werde es klar, dass nur sehr geringe Ähnlichkeiten bestehen.
Bei Waren und Dienstleistungen zur Sicherheit gegen statische Elektrizität müsse man davon ausgehen, dass die angesprochenen Personenkreise eine erhöhte Aufmerksamkeit haben werden und den Unterschied zum genormten Warnsignal erkennen werden.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die amtliche Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV erfasst insbesondere Marken, die es den maßgeblichen Verkehrskreisen nicht ermöglichen, „bei einem späteren Erwerb, wenn ihre Erfahrung beim ersten Erwerb positiv war, die gleiche Wahl oder, wenn sie negativ war, eine andere Wahl zu treffen“ (27/02/2002, T 79/00, Lite, EU:T:2002:42, § 26). Dies ist namentlich bei Zeichen der Fall, die bei der Vermarktung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen üblicherweise verwendet werden (15/09/2005, T 320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 65).
Nach ständiger Rechtsprechung kann die Unterscheidungskraft „eines Zeichens nur in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, sowie unter Berücksichtigung dessen, wie die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen wahrnehmen, beurteilt werden“ (09/10/2002, T‑360/00, UltraPlus, EU:T:2002:244, § 43).
Obwohl die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft dieselben wie die für die einzelnen Markenkategorien geltenden Kriterien sind, nehmen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien nicht jede dieser Kategorien zwangsläufig in gleicher Weise wahr, weshalb es schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (29/04/2004, C‑456/01 P & C‑457/01 P, Tabs, EU:C:2004:258, § 38).
Ferner ist nach ständiger Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass die Wahrnehmung einer Marke durch die betroffenen maßgeblichen Verkehrskreise durch den Grad der Aufmerksamkeit dieser Kreise beeinflusst wird, der je nach der fraglichen Waren- oder Dienstleistungskategorie variieren kann (05/03/2003, T‑194/01, Soap device, EU:T:2003:53, § 42; und 03/12/2003, T‑305/02, Bottle, EU:T:2003:328, § 34).
Zu den Argumenten der Anmelderin bezieht das Amt wie folgt Stellung:
Wie bereits in der amtlichen Beanstandung erklärt, würde im vorliegenden Fall der maßgebliche Verbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: Hochspannungszeichen.
Das
Zeichen, für das Schutz beantragt wird,
,
erinnert an das Zeichen für Hochspannung. Der angesprochene
Verbraucher würde das angemeldete Zeichen unmittelbar mit dem
Zeichen für Hochspannung assoziieren.
Auch wenn das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, bestimmte Bildbestandteile enthält, die aus einem blauen Parallelogramm mit einem roten Blitz/bzw. Hochspannungszeichen auf weißem Hintergrund bestehen, sind diese Bestandteile ihrer Art nach so vernachlässigbar, dass sie der Marke insgesamt keine Unterscheidungskraft verleihen. Sie weisen in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der Marke ermöglichen würde, für die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, die Hauptfunktion zu erfüllen.
Üblicherweise benutzte Piktogramme, beispielsweise ein weißes „P“ auf blauem Hintergrund zur Bezeichnung eines Parkplatzes (dieses Zeichen wäre gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d UMV zu beanstanden) oder das Design einer Eiscreme, um darauf hinzuweisen, dass in der Nähe Eiscreme verkauft wird, haben keine Unterscheidungskraft im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen, in Bezug auf die sie benutzt werden. (Entscheidung vom 20/07/2016, R 2345/2015-4, PIKTOGRAMM EINES TROPFENS FLÜSSIGKEIT UND DREIER RICHTUNGSPFEILE [Bildmarke]).
Wie bereits in der amtlichen Beanstandung erklärt, erinnert das Zeichen an das Zeichen für Hochspannung. Der Verbraucher wird es unweigerlich mit dem Hochspannungszeichen in Verbindung bringen. Auch wenn es nicht identisch mit dem genormten Zeichen ist, ist das beanstandete Zeichen zu ähnlich, um nicht sofort und unwiderruflich die Assoziation zum Hochspannungszeichen hervorzurufen, zumal alle Waren und Dienstleistungen in Verbindung zu statischer Elektrizität stehen. Vergleichend dazu sei auch die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer vom 21/09/2012, R 2124/2011-5, KENNZEICHEN EINES BLITZES (Bildmarke) erwähnt. Insbesondere unter Randnummer 23 wird klargestellt, dass das Fehlen oder die Abweichung bestimmter Elemente in Bezug auf Form und Farbe die unmissverständliche Assoziation mit einem Blitz und implizit mit dem Hochspannungszeichen bei Durchschnittsverbraucher und bei Fachverbraucher nicht mindern wird. Die Farbe Gelb im Falle des normierten Zeichens sei irrelevant. Das Dreieck stelle nur einen Rahmen dar, der beliebig sein könne. Der Inhalt des Zeichens könne als Darstellung eines Blitzes wahrgenommen werden, wobei es nicht festgelegt ei, wie ein Blitz genau darzustellen sei. Es sei nicht mit der Darstellung von Tieren in anderen Zeichen die auf eine Gefahr hin deuten zu vergleichen.
Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher an Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 018047023 für alle Waren und Dienstleistungen der Anmeldung.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN