HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 03/09/2019



PRICEWATERHOUSECOOPERS LEGAL AKTIENGESELLSCHAFT RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT

Kapelle-Ufer 4

D-10117 Berlin

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018047706

Ihr Zeichen:


Marke:

UmweltFonds

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

D.U.T. Lizenz GmbH & Co. KG

Walkürenstr. 7

D-90461 Nürnberg

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 25. April 2019 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter und deren fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) Artikel 7 Absatz 2 UMV (der Bescheid befindet sich im Anhang). Die Anmelderin nahm mit Schreiben datiert vom 25. Juni 2019 zur Beanstandung Stellung. Ferner wurden nach bereits erhobener Beanstandung Bemerkungen Dritter in dieser Akte eingereicht. Dazu nahm die Anmelderin am 5. August 2019 Stellung.


Nach Auffassung der Anmelderin lägen die Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe b) und c) UMV insbesondere aus folgenden Gründen nicht vor:


  1. Es sei zumindest von einem durchschnittlichen Aufmerksamkeitsgrad der Verkehrskreise auszugehen.


  1. Das Anmeldezeichen sei lexikalisch nicht nachweisbar. Die Begriffe, aus denen sich das Zeichen zusammensetzt, seien mehrdeutig.


  1. Keine wesentlichen Merkmale der beanstandeten Dienstleistungen würden beschrieben. Es würden nur Assoziationen beim angesprochenen Verkehr hervorgerufen.


  1. Das Bildelement rufe keine Assoziationen hervor, die in Verbindung mit Finanzdienstleistungen oder dem Umweltschutz stünden.


  1. Beschreibenden Anklänge stünden der Eintragung nicht entgegen.


  1. Die erforderliche Unterscheidungskraft läge vor. Das Bildelement könnte eine eigene Bildmarke bilden. Dieses sei ungewöhnlich und könne als Herkunftshinweis aufgefasst werden. Ein verdreifachtes Satzzeichen sei zudem unsinnig und löse Denkvorgänge aus.



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.



Entscheidung


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV – Beschreibendes Zeichen


Folgende Dienstleistungen werden beansprucht:


36 Dienstleistungen der Vermittlung von Versicherungen; Erteilen von Auskünften über Versicherungs- und Finanzdienstleistungen; Versicherungsberatung; Vermögensanlageberatung; Finanzielle Förderung; Finanzielles Sponsoring; Investition von Fonds für gemeinnützige Zwecke; Bank- und Finanzdienstleistungen; Dienstleistungen im Bereich des Finanzwesens; Finanzierungsgeschäfte; Fondsvermögensanlagedienste; Vermögensverwaltung; Finanzielle Beratung und Vermögensverwaltung; Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Immobilien; Finanzierung von Grundstückserschließungen; Immobilienvermittlung; Immobilienverwaltung; Beratung über Versicherungen; Vermittlung von Versicherungen; Finanzdienstleistungen und Geldgeschäfte.



Absolute Schutzhindernisse:


Im vorliegenden Fall würde der deutschsprachige Durchschnittsverbraucher (hier kommen allgemeine Durchschnittsverbraucher mit durchschnittlicher und erhöhter Aufmerksamkeit in Betracht). Insoweit besteht kein Widerspruch den Ausführungen der Anmelderin.


Die Unterscheidungskraft einer Marke ist im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die das betreffende Zeichen eingetragen werden soll, und nach dem Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (27.11.2003, T-348/02, Quick, EU:T:2003:318, § 29).


Die Anmeldung lautet:

Die Anmeldung setzt sich aus zwei deutschen Begriffen zusammen Der Gesamteindruck macht dabei Sinn.


Bei Anmeldezeichen ist nicht nur auf die explizite und unmittelbare Bedeutung abzustellen, sondern auch auf die Konnotationen, die es vermitteln kann (08/07/2004, T 270/02, Bestpartner, EU:T:2004:226, § 20).


Ob ein Zeichen beschreibenden Charakter hat, kann daher nur in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, sowie im Hinblick auf das Verständnis, das die maßgebenden Verkehrskreise von ihm haben, beurteilt werden (12.02.2004, C 363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 56). Es findet gerade nicht eine Prüfung etwa dermaßen statt, dass ein Verbraucher in einem leeren, dunklen Raum bar jeglicher Ahnung dem Zeichen begegnen würde und er raten müsste um welche Ware es geht. Die Prüfung findet gerade umgekehrt statt.


Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um muttersprachliche Verkehrskreise handelt, die mit Dienstleistungen finanzieller Natur oder damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen begegnen. Die Verbraucher werden eine Information zu den Dienstleistungen wahrnehmen. Das Anmeldezeichen bringt zum Ausdruck, dass es sich um einen Fonds handelt, die auf die Umwelt Rücksicht nimmt. Dabei können beispielsweise Umweltprojekte finanziert werden.


Die angemeldete Marke vermittelt offensichtliche und direkte Informationen zu Eigenschaften der betreffenden Dienstleistungen. Wenn die Verkehrskreise das Zeichen im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen sehen, ist ihnen klar, dass es sich bei der Anmeldung um eine nähere Information zu diesen handeln kann. Der Gesamtausdruck ergibt in Hinblick auf alle Dienstleistungen Sinn. Sie müssen nicht längere Gedankengänge anstellen.


In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass eine bereits gegenwärtig beschreibende Verwendung vom Amt im Rahmen von Art. 7(1)(c) UMV nicht nachgewiesen werden muss. Siehe dazu 08.11.2012, T-415/11, „Nutriskin Protection Complex“, EU:T:2012:589, § 27.


Die Anmelderin bemängelt, dass die Vieldeutigkeit nicht berücksichtigt worden sei. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in dieser Bestimmung genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (04.05.1999, C-108/97 und C-109/97 „Chiemsee“, EU:C:1999:230, § 30-31; 23.10.2003, C-191/01 P, „Doublemint“, EU:C:2003:579, § 32).


Im Zusammenhang mit Bankgeschäften wird „Fonds“ mühelos als eine Form der Kapitalanlage oder Vermögensbildung oder -sicherung verstanden. Auch kann „Umwelt“ je nach Zusammenhang eine verschiedene Bedeutung haben, allerdings ist vorliegend klar, dass mit „Umwelt“ die Natur gemeint ist. Das Zeichen ist nicht dermaßen verschwommen, dass es eines hohen Aufwandes an Deutung bedürfte.



Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV – Zeichen ohne Unterscheidungskraft


Die Anmeldung wurde gem. Art. 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV beanstandet. Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.


Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Zeichen Unterscheidungskraft, wenn es geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (21.10.2004, C-64/02, „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, EU:C:2004:645, § 33).


Es ist nicht unbedingt leicht eine Trennlinie zu treffen, wo die Unterscheidungskraft aufhört und ein unterscheidungskräftiges Zeichen anfängt, jedenfalls aber gibt es vorliegend keine Indizien, die auf ein unterscheidungskräftiges Zeichen schließen ließen wie etwa auffallende oder überraschende Elemente, Reim, eine ungewöhnliche Wortstellung oder andere Umstände des Einzelfalles.


Die Anmelderin trägt vor, beschreibenden Anklänge stünden der Eintragung nicht entgegen.


Es stellt sich somit die Frage, ob das Zeichen lediglich als sprechendes Zeichen einzustufen wäre. Ein solcher Umstand, träfe er zu, wäre tatsächlich zu berücksichtigen. Der Ansicht der Anmelderin das Zeichen wecke nur Vorstellungen kann vorliegend jedoch nicht gefolgt werden, denn das Anmeldezeichen ist bereits beschreibend und wird nicht mehr als ein bloß auf Eigenschaften der Dienstleistungen beiläufig anklingendes Zeichen verstanden.


Dem Zeichen fehlt es auf Grund der Ausführungen die erforderliche Unterscheidungskraft. Die Anmeldung ist daher nicht als „sprechendes Zeichen“ einzustufen.


Weitere Argumente:


Argument: Das Anmeldezeichen sei lexikalisch nicht nachweisbar. Die Begriffe, aus denen sich das Zeichen zusammensetzt seien mehrdeutig.


Auf die Mehrdeutigkeit wurde bereits oben eingegangen. Auch der Umstand, dass das Zeichen nicht lexikalisch nachweisbar ist, sagt weiter nichts über die markenrechtliche Schutzfähigkeit aus. Es liegt ferner in der Natur der Wörterbücher nur eine beschränkte Zahl von Einträgen aufzunehmen.


Argument: Keine wesentlichen Merkmale der beanstandeten Dienstleistungen würden beschrieben. Es würden nur Assoziationen beim angesprochenen Verkehr hervorgerufen.


Ein Fonds für bestimmte Zwecke gebildete Vermögensreserve, eine Kapitalanlage. Klar ist damit, dass dieser Begriff in Alleinstellung in Klasse 36 schutzunfähig ist, da er eine übliche Veranlagungsform bezeichnet. Die meisten Verbrauchern, die sich mit Geldgeschäften auseinandersetze, haben sich über Fonds informiert.


Es bleibt daher die Frage, ob die Hinzufügung des Begriffs „Umwelt“ dem Gesamtzeichen die markenrechtliche Schutzfähigkeit verleiht. Bereits 2004 wurde das ähnlich aufgebaute Zeichen Nr. 2 849 230 UmweltBank für vergleichbare Dienstleistungen zurückgewiesen. „Umwelt“ konkretisiert nur den näheren Bereich (Aufgabengebiet/Finanzierungsgebiet usw.) welcher sich auf den Fonds bezieht. Das Zeichen vermittelt die Botschaft in unmittelbarer Weise, dass es sich um einen Fonds handelt, welcher sich auf die Umwelt bezieht (Förderung von Umweltprojekten, Anlage in umweltfreundliche Finanzierungsinstrumente usw.).


Auch die Gesamtverbindung bleibt damit markenrechtlich nicht schutzfähig.


Argumente: Das Bildelement rufe keine Assoziationen hervor, die in Verbindung mit Finanzdienstleistungen oder dem Umweltschutz stünden. Die erforderliche Unterscheidungskraft läge vor. Das Bildelement könnte eine eigene Bildmarke bilden. Dieses sei ungewöhnlich und könne als Herkunftshinweis aufgefasst werden. Ein verdreifachtes Satzzeichen sei zudem unsinnig und löse Denkvorgänge aus.


Soweit die Anmelderin auf die bildlichen Bestandteile hinweist, so sind diese ziemlich schlicht und nehmen im Gesamtbild eine untergeordnete Stellung ein. Die Frage ist auch nicht, ob die graphischen Elemente bzw. die Satzzeichen in Alleinstellung schutzfähig wären oder nicht, da eben eine solche Anmeldung gerade nicht zur Beurteilung ansteht.


Nach Auffassung des Prüfers ist das bildliche Element (mag es vielleicht auch nicht ganz sinnvoll sein) zu wenig, um dem Gesamtzeichen die erforderliche Unterscheidungskraft zu verleihen. Es wirkt eher wie eine beiläufige Verzierung. Gesonderte Denkvorgänge werden dadurch nicht ausgelöst.


In Anwendung des Artikel 7 Absatz 2 UMV liegen die genannten Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vor, nämlich in den Teilen, in denen die deutsche Sprache gesprochen und verstanden wird.


Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr.  018047706 für alle Dienstleistungen zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



Wolfgang SCHRAMEK


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Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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