WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 3 088 615

 

Visionborn IP GmbH, Bösenberg 69, 46514 Schermbeck, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Dr. Stracke, Bubenzer & Partner Rechtsanwälte PartGmbB, Marktstr. 7, 33602 Bielefeld, Deutschland (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

 

Rupert Neuberger, Regensburger Str. 26, 84048 Mainburg, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Dr. Geisler, Dr. Franke · Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Am Zwinger 2-4, 33602 Bielefeld, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 12.02.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende 

  

ENTSCHEIDUNG:



 

  1.

Dem Widerspruch Nr. B 3 088 615 wird für alle angefochtenen Dienstleistungen stattgegeben.

 

  2.

Die Unionsmarkenanmeldung Nr.  18 047 721 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

 

  3. Der Anmelder trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.


 

BEGRÜNDUNG:

 

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Dienstleistungen (in Klasse 41) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 047 721 „New Mountains“ (Wortmarke) ein. Der Widerspruch beruht auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 014 043 899, „New Mountains“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b UMV.


BENUTZUNGSNACHWEIS

Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen des Anmelders den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.

Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.

 

Der Anmelder hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marke, auf der der Widerspruch beruht, verlangt. Der Anmeldetag seiner Marke ist der 04/04/2019.

Die ältere Marke Nr. 302 014 043 899 wurde am 27/06/2014 eingetragen, d.h. weniger als fünf Jahre vor dem Anmeldetag der angefochtenen Marke. Deshalb ist der Antrag auf Nachweis der Benutzung unzulässig.



DOPPELTE IDENTITÄT — ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE a UMV

   

Nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV ist die angemeldete Marke auf Widerspruch der Inhaberin einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke Schutz genießt, identisch sind. 

 

 

a) Die Dienstleistungen

 

Der Widerspruch basiert u.a. auf den folgenden Dienstleistungen:

 

Klasse 41: Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche Aktivitäten; kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Sportanlagen; Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung; Dienstleistungen eines Fitness-Studios; Durchführung von Live-Veranstaltungen; Gymnastikunterricht; Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen; Schulung; Training; Turnunterricht; Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe; Veranstaltung und Durchführung von Seminaren.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen:

 

Klasse 41: Fitnesstraining; Körperliches Fitnesstraining; Physisches Fitnesstraining; Durchführung von Fitnesstraining; Gesundheits- und Fitnesstraining; Durchführung von Fitnesstrainingseinheiten; Fitnesstraining für Erwachsene und Kinder; Beratung im Bereich des körperlichen Fitnesstrainings; Erteilen von Auskünften zu Fitnesstrainings über ein Online-Portal; Gesundheits- und Wellnesstraining; Gesundheitsschulung; Gesundheitserziehung; Durchführung von Gesundheits-Schulungen; Durchführung von Ausbildung und Schulungen im Bereich Gesundheitspflege; Sportschulung; Sportcoaching; Sporttrainingsdienstleistungen; Sportunterrichtung; Sportunterhaltung; Sportausbildung; Sportunterricht; Sporteinweisung; Sporterziehung; Sporttraining; Sportliche Erziehung; Sportliche Aktivitäten; Sporterziehungsdienstleistungen; Unterricht in Sport; Unterrichtung in Sport; Sport- und Erholungsdienstleistungen; Dienstleistungen von Sportparks; Dienstleistungen von Sportcamps; Dienstleistungen eines Sportklubs; Betrieb von Sportclubs; Betrieb von Sporthallen; Betrieb einer Sportstätte; Organisation von sportlichen Aktivitäten und sportlichen Wettkämpfen; Durchführung von Sporttrainingseinheiten; Dienstleistungen von Sportparkeinrichtungen; Reservierung von Sporteinrichtungen.

Die angefochtenen Dienstleistungen Fitnesstraining; Körperliches Fitnesstraining; Physisches Fitnesstraining; Durchführung von Fitnesstraining; Gesundheits- und Fitnesstraining; Durchführung von Fitnesstrainingseinheiten; Fitnesstraining für Erwachsene und Kinder; Gesundheits- und Wellnesstraining; Gesundheitsschulung; Gesundheitserziehung; Durchführung von Gesundheits-Schulungen; Durchführung von Ausbildung und Schulungen im Bereich Gesundheitspflege; Sportschulung; Sporttrainingsdienstleistungen; Sportausbildung; Sporterziehung; Sporttraining; Sportliche Erziehung; Sporterziehungsdienstleistungen; Durchführung von Sporttrainingseinheiten sind in den weiter gefassten Kategorien der Dienstleistungen Erziehung; Ausbildung; Schulung; Training der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen Dienstleistungen Sportcoaching; Sportunterrichtung; Sportunterricht; Sporteinweisung; Unterricht in Sport; Unterrichtung in Sport enthalten als weiter gefasste Kategorien den Turnunterricht  der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihm. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefassten Kategorien der angefochtenen Dienstleistungen nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu der Dienstleistung der Widersprechenden.


Die
angefochtenen Dienstleistungen Sportdienstleistungen; Dienstleistungen von Sportparks; Dienstleistungen von Sportcamps; Dienstleistungen eines Sportklubs; Betrieb von Sportclubs; Betrieb von Sporthallen; Betrieb einer Sportstätte; Dienstleistungen von Sportparkeinrichtungen; Reservierung von Sporteinrichtungen und die Dienstleistung Betrieb von Sportanlagen der Widersprechenden sind identisch, entweder, weil sie identisch in beiden Verzeichnissen enthalten sind (einschließlich Synonyme), oder weil die Dienstleistung der Widersprechenden die angefochtenen Dienstleistungen enthält, in ihnen enthalten ist oder sich mit ihnen überschneidet.

Sportliche Aktivitäten; Organisation von sportlichen Aktivitäten und sportlichen Wettkämpfen sind identisch in beiden Dienstleistungsverzeichnissen enthalten (einschließlich Synonyme).

Die angefochtene Sportunterhaltung ist in der weiter gefassten Kategorie der Unterhaltung der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

Die angefochtenen  Erholungsdienstleistungen sind in der weiter gefassten Kategorie der Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind diese Dienste identisch.

Die angefochtenen Dienstleistungen Beratung im Bereich des körperlichen Fitnesstrainings; Erteilen von Auskünften zu Fitnesstrainings über ein Online-Portal und das Training der Widersprechenden sind identisch, denn die angefochtenen Beratungsdienstleistungen sind integraler Bestandteil der Trainingsdienstleistung der Widersprechenden.


c) Die Zeichen

 



New Mountains




New Mountains


Ältere Marke


Angefochtene Marke

 

 

Die Zeichen sind identisch.

 

 

e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung 

 

  

Es wurde festgestellt, dass sowohl die Zeichen als auch die Dienstleistungen identisch sind. Daher ist dem Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV für alle Dienstleistungen stattzugeben.

Da dem Widerspruch aufgrund von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a UMV in vollem Umfang stattgegeben wurde, besteht keine Notwendigkeit zur Prüfung des anderen Widerspruchsgrunds, nämlich Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

 


KOSTEN

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

 

Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.



 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 


Katarzyna ZANIECKA

 

Beatrix STELTER 


Christian STEUDTNER

 

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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