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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 29/08/2019
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Herrn RA Michael ZOEBISCH, LL.M. RWZH Rechtsanwälte Barthstrasse 4 80339 München Deutschland |
Anmeldenummer |
18048910 |
Ihr Zeichen |
238/19 |
Marke |
TRAVEL RETAIL TECHNOLOGIES |
Anmelderin |
Gate Gourmet Switzerland GmbH Sägereistrasse 20 8152 Glattbrugg Schweiz |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 6. Mai 2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) UMV sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) UMV und auf Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 13. Juni 2019 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme kann wie folgt zusammengefaßt werden:
„Reiseeinzelhandel“ sei eine falsche Übersetzung von „travel retail“.
Das Zeichen sei lexikalisch nicht nachweisbar.
Das Amt habe die Verbindung zwischen dem Zeichen und den Dienstleistungen lückenhaft begründet.
Die Internet-Hits bezögen sich lediglich auf Parteien außerhalb der EU.
Das Amt habe keine Nachweise für den beschreibenden Charakter des Zeichens für Dienstleistungen an Bord von Flugzeugen vorgebracht.
Entscheidung
Der Fall ist jetzt entscheidungsreif. Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung auf Grund von Artikel 7(1)(b) UMV und Artikel 7(1)(c) UMV zusammen mit Artikel 7(2) UMV aufrechtzuerhalten und deshalb die Anmeldung auf Grund von Artikel 42 UMV wegen mangelnder Unterscheidungskraft und beschreibenden Charakters für alle Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen:
9
Wissenschaftliche, Überwachungs-, Mess- und Kontrollapparate und Instrumente; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computersoftware; Software; Software, Apps und Systeme (bestehend aus Hardware für Datenverarbeitung und Software) für Planung, Logistik und Management von Catering Dienstleistungen sowie für den Verkauf von Waren, für Bewerbung, Präsentation und Verkauf von Waren und Dienstleistungen, für Einzelhandel, für Vorbestellung und Bestellung von Waren und Dienstleistungen, für Zahlungsabwicklung, für das Verwalten von Kreditkartendaten sowie für Übertragung, Kommunikation, Sammlung, Verwaltung, Speicherung und Analyse von Daten; Software, Apps und Systeme (bestehend aus Hardware für Datenverarbeitung und Software) für Planung, Logistik und Management für Catering sowie den Verkauf von Waren an Bord von Flugzeugen, Bussen, Zügen und Schiffen, für Bewerbung, Präsentation und Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Kunden vor, während und nach einer Reise, für Vorbestellung und Bestellung von Waren und Dienstleistungen durch Passagiere bevor, während und nach einer Reise; Software, Apps und Systeme (bestehend aus Hardware für Datenverarbeitung und Software) für Zahlungsabwicklung sowie für das Verwalten von Kreditkartendaten während einer Reise in einem Flugzeug, Bus, Zug oder Schiff und für Übertragung, Kommunikation, Sammlung, Verwaltung, Speicherung und Analyse von Daten über Passagiere und Verkäufe anlässlich einer Reise in einem Flugzeug, Bus, Zug oder Schiff; Buchhaltungssoftware für Fluggesellschaften; Software für die Planung von Bordküchen.
35
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Management von Unternehmen, Analysen im Zusammenhang mit dem Management von Unternehmen; Unternehmensberatung; Personalanwerbung, -auswahl und -vermittlung; Personalmanagement und Personalmanagementberatung; Buchhaltungsdienstleistungen für Fluggesellschaften; Überwachung von Geschäften; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Esswaren, Getränke, Mahlzeiten und Geräte für den Cateringbedarf; Einzelhandelsdienstleistungen für Fluggesellschaften in Bezug auf Essewaren, Getränke, Mahlzeiten und Geräte für den Cateringbedarf; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Esswaren, Getränke, Mahlzeiten und Geräte für Catering an Bord von Flugzeugen, Bussen, Zügen und Schiffen sowie für Catering an Messen; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf gefüllte Kosmetiknecessaires, nicht medizinische Kosmetika, Kosmetika, als Set verkauft; Verarbeitung von Bestellungen; Bewerbung und Anbieten von Waren und Dienstleistungen für Passagiere für Dritte; Zusammenstellen von verschiedenen Waren für Dritte, um den Kunden Ansicht und Erwerb dieser Waren im Großhandel zu erleichtern (Großhandelsdienstleistungen), nämlich von Esswaren, Getränke, Mahlzeiten und Geräten für den Cateringbedarf, von Esswaren, Getränke, Mahlzeiten und Geräten für den Cateringbedarf von Fluggesellschaften, von Esswaren, Getränke, Mahlzeiten und Geräten für Catering an Bord von Flugzeugen, Bussen, Zügen und Schiffen sowie für Catering an Messen, von gefüllten Kosmetiknecessaires, nicht medizinischen Kosmetika, Kosmetika, als Set verkauft; Betrieb von Flughafenshops; Einzelhandelsdienstleistungen an Flughäfen; Beschaffungsdienstleistungen für Dritte; Beschaffung von Esswaren, Getränke, Mahlzeiten und Geräte für den Cateringbedarf sowie von gefüllte Kosmetiknecessaires, nicht medizinische Kosmetika, Kosmetika, als Set verkauft für Dritte; Verhandlung und Verwaltung von Verträgen im Zusammenhang mit Essen, Getränken, Einweg-Artikeln und Artikeln für Komfort und Ausrüstung von Flugpassagieren; Kaufmännische Projektmanagement bei der Beschaffung Esswaren, Getränke, Mahlzeiten und Geräte für den Cateringbedarf; kaufmännische Projektmanagement bei der Planung von Bordküchen; zur Verfügung stellen von Personal und Geschäftsführungs-Dienstleistungen für Flughafen Lounges; Organisation, Management, Verwaltung, Betrieb und Überwachung von Loyalitäts-, Belohnungs-, Affinitäts- und Vielfliegerprogrammen; Zusammenstellen und Systematisieren von Informationen in Computerdatenbanken; Marktforschung und -analyse; Marktforschung und -analyse mit Hilfe von Software und Computerdatenbanken; Markterkundung; Aufdatieren und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Datensammlungs-, Datenbearbeitungs- und Datenanalyse-Dienstleistungen; Nachverfolgung und Analyse von Verkäufen; Beratung in Bezug auf Werbe- und Kommunikationsstrategien.
38
Telekommunikation; Kommunikationsdienste über Computernetzwerke; Übertragung von Daten; Übermittlung von elektronischen Bestellungen.
39
Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; Lufttransport- Dienstleistungen; Lufttransport-Dienstleistungen mit Loyalitäts-, Belohnungs-, Affinitäts- und Vielfliegerprogrammen; Transportservice; Transportdienste; Versand [Transport] von Einzelhandelswaren; Transport und Lagerung von Waren; Vermittlung des Transports von Gütern; Transportdienste in Bezug auf Waren; Transportdienstleistung in Bezug auf Güter; Sammeln, Transport und Zustellung von Waren; Versand [Transport] von Waren auf dem Seeweg; Versand [Transport] von Waren auf der Straße; Versand [Transport] von Waren auf dem Luftweg; Auskünfte in Bezug auf den Transport von Waren; Transport und Lieferdienste auf dem Luftweg, der Straße, der Schiene und dem Seeweg; Lagerung, Vertrieb und Lieferung von Waren, Esswaren, Getränken und Mahlzeiten; Lagerung, Vertrieb und Lieferung von Esswaren, Getränken, Mahlzeiten und Geräten für Cateringbedarf; Lagerung, Vertrieb und Lieferung von Esswaren, Getränken, Mahlzeiten und Geräten für den Cateringbedarf und für Catering-Dienstleistungen an Bord von Flugzeugen, Bussen, Zügen und Schiffen sowie von Esswaren, Getränken und Mahlzeiten zum Verzehr an Bord von Flugzeugen, Bussen, Zügen und Schiffen sowie von Waren für Verkauf und/oder Gebrauch an Bord von Flugzeugen, Bussen, Zügen oder Schiffen; Lagerung, Vertrieb und Lieferung von Geräten für den Verkauf von Waren an Bord von Flugzeugen, Bussen, Zügen und Schiffen; Lagerung, Vertrieb und Lieferung von Esswaren, Getränken, Mahlzeiten und Geräten für Catering an Messen; Heimlieferung von Esswaren, Getränken und Mahlzeiten; Logistik-Dienstleistungen für Catering an Bord von Flugzeugen, Bussen, Zügen und Schiffen; Verpackungs-Dienstleistungen in Bezug auf Catering- Mahlzeiten; Vermietung von Rollstühlen; Passagierdienstleistungen, nämlich Durchführen von Passagier-Formalitäten (Check-In, Passagierkontrollen, Dokumentenprüfung und Boarding); Gepäckträgerdienstleistungen; Gepäckdienstleistungen an Flughäfen; Bereitstellen von Rollstühlen; Reisedienstleistungen für Behinderte, Betagte und Kinder.
42
Wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Dienstleistungen eines Verpackungs-, Produkt- und Industriedesigners; Qualitätsprüfung; Überprüfung der Einhaltung von Standards, Richtlinien und Vorgehensweisen zur Qualitätssicherung von Produkten und Dienstleistungen (Qualitätssicherung); technische Planung, Design und Ingenieurleistungen für Bordküchen; Entwerfen, Entwickeln, Programmieren, Konfigurieren, Aufdatieren, Installieren, Wartung, Reparatur, Unterstützung, Hosting und Vermietung von Software und Apps; alle vorgenannten Dienstleistungen für Software und Apps für Planung, Logistik und Management von Catering Dienstleistungen sowie für den Verkauf von Waren, für Bewerbung, Präsentation und Verkauf von Waren und Dienstleistungen, für Einzelhandel, für Vorbestellung und Bestellung von Waren und Dienstleistungen, für Zahlungsabwicklung, für das Verwalten von Kreditkartendaten sowie für Übertragung, Kommunikation, Sammlung, Verwaltung, Speicherung und Analyse von Daten; alle vorgenannten Dienstleistungen für Software und für Planung, Logistik und Management für Catering sowie den Verkauf von Waren an Bord von Flugzeugen, Bussen, Zügen und Schiffen, für Bewerbung, Präsentation und Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Kunden vor, während und nach einer Reise, für Vorbestellung und Bestellung von Waren und Dienstleistungen durch Passagiere bevor, während und nach einer Reise, für Zahlungsabwicklung; alle vorgenannten Dienstleistungen für das Verwalten von Kreditkartendaten während einer Reise in einem Flugzeug, Bus, Zug oder Schiff und für Übertragung, Kommunikation, Sammlung, Verwaltung, Speicherung und Analyse von Daten über Passagiere und Verkäufe anlässlich einer Reise in einem Flugzeug, Bus, Zug oder Schiff; alle vorgenannten Dienstleistungen für Buchhaltungssoftware für Airlines und für Software für die Planung von Bordküchen.
43
Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen; Dienstleistungen zur Beherbergung von Gästen; Catering-, Restaurant-, Selbstbedienungsrestaurant-, Bar-, Snack-Bar-, Kantinen- und Cafeteria-Dienstleistungen und Dienstleistungen von Take-Away- und Schnellimbiss-Verkaufsstellen von Esswaren, Getränken und Mahlzeiten; Catering-, Restaurant-, Selbstbedienungsrestaurant-, Bar-, Snack-Bar-, Kantinen- und Cafeteria-Dienstleistungen und Dienstleistungen von Verkaufsstellen von Esswaren, Getränken und Mahlzeiten an Flughäfen; Verpflegung von Gästen in Restaurants, Selbstbedienungsrestaurants, Kantinen, Cafés, Flughäfen sowie in Flugzeugen, Bussen, Zügen und Schiffen; Catering an Bord von Flugzeugen, Bussen, Zügen und Schiffen; Catering an Messen; Verpflegung von Gästen für Fluggesellschaften; Verpflegung von Gästen mit inklusive Lieferung von Esswaren, Getränken und Mahlzeiten; Gestalten, Kreieren, Vorbereiten und Zubereiten von Esswaren, Getränken und Mahlzeiten für Catering, für Catering an Bord von Flugzeugen, Bussen, Zügen und Schiffen, für Catering an Messen und für Heimlieferung; Kreieren, Vorbereiten und Zubereiten von Esswaren, Getränken und Mahlzeiten zum Verzehr in Flughäfen, Flugzeugen, Bussen, Zügen, Schiffen und für Fluggesellschaften; Bereitstellen von Essen, Getränken und Räumlichkeiten zur Erholung von Passagieren in Lounges an Flughäfen; zur Verfügung stellen von Konferenzräumen und Beherbergung an Flughäfen; Vermieten von Stühlen, Tischen, Tischwäsche, Trinkgläsern, Glaswaren, Tischbesteck, Porzellanwaren, Keramikwaren, Steingutwaren, Haushaltsgeräten, Küchenausrüstung, Essensbehältern, Geschirr, elektrischen Haushalts- und Küchengeräten und Kochern.
Dieses Verzeichnis stimmt größtenteils mit dem ursprünglich eingereichten Verzeichnis überein. Die Änderungen, die das Amt wegen der Beanstandung der Klassifikation durchgeführt hat, waren nur unwesentlich.
Kurze erläuternde Begründung der Zurückweisung (siehe auch Beanstandung vom 6. Mai 2019)
Nochmals zur Erläuterung eine Definition von „travel retail“:
« Expression anglo-saxonne désignant l'ensemble des activités commerciales réalisées à l'occasion des voyages. » (DE : Angelsächsischer Ausdruck, der die Gesamtheit aller geschäftlicher Aktivitäten beschreibt, die mit Reisen zu tun haben.
Die Klasse 35 enthält die Kerndienstleistungen des „travel retail“: z.B. „Bewerbung und Anbieten von Waren und Dienstleistungen für Passagiere, Betrieb von Flughafenshops, Einzelhandelsdienstleistungen an Flughäfen, Verhandlung und Verwaltung von Verträgen im Zusammenhang mit Essen, Getränken, Einweg-Artikeln und Artikeln für Komfort und Ausrüstung von Flugpassagieren.“
Dazu gehören auch die Marketing- und Werbungsdienstleistungen, sowie das Personalmanagement (die Belegschaft der Geschäfte, in denen die Waren verkauft werden), sowie zahllose andere mit dem Begriff „travel retail“ eng verbundenen Hilfsdienstleistungen, z.B. Buchhaltung, Unternehmensberatung, Beratung zu der Geschäftsführung und zahllose Datenbankdienstleistungen: „Aufdatieren und Pflege von Daten in Computerdatenbanken; Datensammlungs-, Datenbearbeitungs- und Datenanalyse-Dienstleistungen“, alle in Bezug auf Einzelhandel an Flughäfen, (Bus-)Bahnhöfen und Schiffsterminals.
Die Klasse 9 enthält alle Software und Hardware (z.B. Apps, Datenbanken und Computerprogramme oder Scanner, Zahlungsabwicklungsgeräte oder Kreditkartenleser), die für den Vertrieb von Waren und Dienstleistungen an Bord von Flugzeugen, Bussen, Zügen oder Schiffen oder an Flughäfen, (Bus-)Bahnhöfen und Schiffsterminals nötig sind.
Die Klasse 38 ist die Telekommunikation, die für das richtige Funktionieren der Waren der Klasse 9 unentbehrlich ist. Für den Gegenstand dieser Dienstleistungen ist die Angabe „TRAVEL RETAIL TECHNOLOGIES“ beschreibend.
Die Klasse 39 betrifft u.a. den „Transport, die Lagerung, den Vertrieb und die Lieferung von Waren, Eßwaren, Getränken und Mahlzeiten, Lagerung, Vertrieb und Lieferung von Eßwaren, Getränken, Mahlzeiten und Geräten für Cateringbedarf, Lagerung, Vertrieb und Lieferung von Esswaren, Getränken, Mahlzeiten und Geräten für den Cateringbedarf und für Catering-Dienstleistungen an Bord von Flugzeugen, Bussen, Zügen und Schiffen sowie von Esswaren, Getränken und Mahlzeiten zum Verzehr an Bord von Flugzeugen, Bussen, Zügen und Schiffen sowie von Waren für Verkauf und/oder Gebrauch an Bord von Flugzeugen, Bussen, Zügen oder Schiffen“.
Zur Verbesserung und bequemerer, einfacherer und geldsparender Abwicklung dieser Dienstleistungen bietet die Anmelderin technologische Lösungen (sogenannte „TRAVEL RETAIL TECHNOLOGIES“) an.
Die Klasse 42 enthält den „Technology-Teil“: technologische Dienstleistungen sowie Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen, industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen, Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und –software.
Das alles ist für den „travel retail“ gemeint, so wie aus dem Verzeichnis klar hervorgeht: alle vorgenannten Dienstleistungen für Software und Apps für Planung, Logistik und Management von Catering Dienstleistungen sowie für den Verkauf von Waren, für Bewerbung, Präsentation und Verkauf von Waren und Dienstleistungen, für Einzelhandel, für Vorbestellung und Bestellung von Waren und Dienstleistungen, für Zahlungsabwicklung, für das Verwalten von Kreditkartendaten sowie für Übertragung, Kommunikation, Sammlung, Verwaltung, Speicherung und Analyse von Daten sowie für den Verkauf von Waren an Bord von Flugzeugen, Bussen, Zügen und Schiffen, für Bewerbung, Präsentation und Verkauf von Waren und Dienstleistungen an Kunden vor, während und nach einer Reise, für Vorbestellung und Bestellung von Waren und Dienstleistungen durch Passagiere bevor, während und nach einer Reise.“
Die Klasse 43 enthält jeglichen „travel retail“ mit Eßwaren und Getränken, sowohl an Flughäfen, (Bus-)Bahnhöfen und Schiffsterminals, als auch an Bord der Transportmittel. Zur Verbesserung und bequemerer, einfacherer und geldsparender Abwicklung dieser Dienstleistungen bietet die Anmelderin technologische Lösungen (sogenannte „TRAVEL RETAIL TECHNOLOGIES“) an.
Dieser ziemlich ausführlichen Begründung aus dem Beanstandungsschreiben vom 6. Mai 2019 hat das Amt eigentlich nicht viel mehr hinzuzufügen:
Die Anmelderin bietet dem Reisenden ein Gesamtpaket von Dienstleistungen an, die einem die Reise per Schiff, Zug oder Flugzeug oder den Aufenthalt an Flughäfen, Terminals oder Bahnhöfen bequem und angenehm machen. Sie entwickelt dazu unter Verwendung modernster Technologie Software, Apps und Systeme (bestehend aus Hardware für Datenverarbeitung und Software) für Planung, Logistik und Management von Cateringdienstleistungen sowie für den Verkauf von Waren, für Bewerbung, Präsentation und Verkauf von Waren und Dienstleistungen, für Einzelhandel, für Vorbestellung und Bestellung von Waren und Dienstleistungen, für Zahlungsabwicklung, für das Verwalten von Kreditkartendaten sowie für Übertragung, Kommunikation, Sammlung, Verwaltung, Speicherung und Analyse von Daten. Diese Technologie kann an allen Reisenknotenpunkten eingesetzt werden, wie Flughäfen, Bahnhöfen oder Schiffsterminals, so wie auch an Bord der Transportmittel.
Gerade weil der Ausdruck „TRAVEL RETAIL TECHNOLOGIES“ so viel umfaßt und so wenig konkret ist, ist er nach dem DELUXE-Prinzip für eine lange Liste von Waren und Dienstleistungen beschreibend und ohne Unterscheidungskraft:
„Soweit es sich um das letztgenannte Erfordernis handelt, hat der Gerichtshof allerdings klargestellt, dass sich die zuständige Behörde auf eine pauschale Begründung für alle betroffenen Waren und Dienstleistungen beschränken kann, wenn dasselbe Eintragungshindernis einer Kategorie oder einer Gruppe von Waren oder Dienstleistungen entgegengehalten wird (Urteil des Gerichtshofs vom 17. Mai 2017, EUIPO/Deluxe Entertainment Services Group, C‑437/15 [DELUXE], Randnummer 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).“
(Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2019 in der Rechtssache T-349/18 Hauzenberger ./. EUIPO [TurboPerformance], Randnummer 52)
In diesem Fall dienen die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen alle dem Reiseeinzelhandel und sind sie technologisch fortschrittlich.
Widerlegung der Gegenargumente
Die Abnehmer setzten sich aus Durchschnittsverbrauchern zusammen.
Die Waren und Dienstleistungen richten sich an erster Stelle an Gewerbetreibende, z.B. diejenigen, die Geschäfte oder Restaurants an Flughäfen betreiben und von der Anmelderin mit der dafür benötigten Technologie versehen werden. Auch richten sich die Waren und Dienstleistungen an große Unternehmen, wie Fluggesellschaften oder Reedereien, die Eßwaren, Getränke und Luxuswaren an Bord ihrer Transportmittel verkaufen.
Es ist der Anmelderin zuzustimmen, daß es auch Waren und Dienstleistungen gibt, die sich an Durchschnittsverbraucher richten können.
„Reiseeinzelhandel“ sei eine falsche Übersetzung von „travel retail“.
Das Amt ist der Meinung, daß die Übersetzung zutrifft, aber letztendlich ist es egal, ob der Begriff richtig übersetzt wurde, weil der beschreibende Charakter des Zeichens in der angemeldeten, englischen Fassung beurteilt werden muß. Eine Übersetzung in die Verfahrenssprache ist ja nur ein Hilfsmittel.
Das Zeichen sei lexikalisch nicht nachweisbar.
Auch Zeichen, die man nicht im Wörterbuch findet, können Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen beschreiben. Es geht bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit um die Perzeption, die Sachkenntnisse und die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verbrauchers, nicht um die Frage, ob ein Zeichen in einem Lexikon verzeichnet ist. Siehe:
„Im vorliegenden Fall besteht das Zeichen ausschließlich aus den beiden in englischsprachigen Ländern üblichen Begriffen „Company” und „line”. Es handelt sich somit um zwei Oberbegriffe, die lediglich eine Sparte von Produkten oder Dienstleistungen bezeichnen, die für Unternehmen bestimmt sind. Ihre Verbindung ohne jede graphische oder inhaltliche Änderung weist keinerlei zusätzliches Merkmal auf, das das Zeichen in seiner Gesamtheit geeignet erscheinen ließe, die Dienstleistungen der Klägerin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Der Umstand, daß das Wort Companyline — zusammen oder getrennt geschrieben — nicht in Wörterbüchern aufgeführt ist, ändert an dieser Beurteilung nichts.“
(Urteil des Gerichts vom 12. Januar 2000 in der Rechtssache T-19/99 EUIPO ./. Deutsche Krankenversicherung [COMPANYLINE], bestätigt in C-104/00, 19. September 2002)
Das Amt habe die Verbindung zwischen dem Zeichen und den Dienstleistungen lückenhaft begründet.
Siehe oben.
Die Internet-Hits bezögen sich lediglich auf Parteien außerhalb der EU.
Das Reisegeschäft, vor allem in internationalen Zügen, auf Kreuzfahrtschiffen und an internationalen Flughäfen ist überall auf der Welt gleich. Ein duty-free Shop in Dubai sieht genauso aus und funktioniert genauso wie ein duty-free Shop in Moskau, Johannesburg oder Lima. Eine Bar an einem Gate auf dem Flughafen von Frankfurt unterscheidet sich in nichts von einer ähnlichen Bar in Los Angeles oder Madrid.
Mahlzeiten an Bord von Flugzeugen sind auch über die ganze Welt sehr ähnlich. Eine homogenere Branche als das Reisegeschäft ist kaum denkbar.
Der Vorwurf der Anmelderin, das Amt habe Fundstellen von Anbietern außerhalb der EU benutzt, klingt also in diesem Zusammenhang nicht sehr überzeugend.
Das Amt habe keine Nachweise für den beschreibenden Charakter des Zeichens für Dienstleistungen an Bord von Flugzeugen vorgebracht.
Das Amt hat den beschreibenden Charakter der Angabe „TRAVEL RETAIL TECHNOLOGIES“ für alle Waren und Dienstleistungen begründet (siehe oben). Nachweise des beschreibenden Gebrauchs durch Dritte muß das Amt nicht liefern:
Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Artikel 7(1)(c) UMV Nr. 2017/1001 durch das Amt setzt nicht voraus, daß die Zeichen und Angaben, aus denen das in dieser Bestimmung genannte Zeichen besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden.
Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, daß die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.1
Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:
„TRAVEL RETAIL TECHNOLOGIES“ ohne jeglichen Zweifel für die angesprochenen, englischsprachigen, durchschnittlich informierten und sachkundigen Verbraucherkreise einen Hinweis auf ein Gesamtangebot von Waren und Dienstleistungen darstellt, das unter Anwendung modernster Technologie Gewerbetreibenden (z.B. Duty-Free-Shops) und Endverbrauchern (z.B. Luftreisenden) an Reisenknotenpunkten zur Verfügung gestellt wird.
die Feststellung seitens der Anmelderin, daß sowohl der Begriff „TRAVEL RETAIL“ als auch der Begriff „TECHNOLOGIES“ vage und ungenau bleibe und nicht also eine bestimmte Branche oder Technologie beschreibe, erstens was die Branche betrifft nicht wahr ist und zweitens nichts an dem beschreibenden Charakter des Zeichens ändert, weil ja in Artikel 7 der Unionsmarkenverordnung kein Unterschied zwischen allgemein beschreibenden und detailliert beschreibenden Angaben gemacht wird.
die Behauptung, daß „TRAVEL RETAIL“ nicht in Wörterbüchern auffindbar sei, nicht relevant ist, weil erstens der Begriff ziemlich neu ist und zweitens nicht alle Zusammensetzungen von zwei oder mehr Wörtern lexikalisch verzeichnet sind.
das Zeichen daher nach Artikel 7(1)(b) UMV und Artikel 7(1)(c) UMV für alle Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen ist.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.
Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA
1 (Urteil des Gerichtshofs vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C-191/01P Wrigley ./. EUIPO [DOUBLEMINT], Randnummer 32)