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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)
Alicante, 03/10/2019
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Frau RAin Ina-Mara HELBIG Unverzagt von Have Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Heimhuder Straße 71 20148 Hamburg Deutschland |
Anmeldenummer |
18049013 |
Ihr Zeichen |
IMH-362-19 |
Marke |
meine apotheke |
Anmelderin |
Sanacorp Pharmahandel GmbH Semmelweisstr. 4 82152 Planegg Deutschland |
Sachverhalt
Das Amt beanstandete am 6. Mai 2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) UMV sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) UMV und auf Artikel 7(2) UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Am 14. August 2019 reichte der deutsche Apothekerverband e.V. Bemerkungen Dritter ein, die das angemeldete Markenzeichen überwiegend aus denselben Gründen beanstandeten wie das Amt drei Monate zuvor gemacht hatte.
Die Bemerkungen wurden mit Schreiben vom 20. August 2019 an die Anmelderin weitergeleitet. Das Amt erklärte sich der Anmelderin gegenüber mit den Beanstandungen des Verbandes einverstanden und forderte die Anmelderin auf, zu diesen Beanstandungen Stellung zu nehmen.
Die Anmelderin nahm nach einer gewährten Fristverlängerung um zwei Monate mit Schreiben vom 6. September 2019 zu der Beanstandung Stellung. Diese Stellungnahme umfaßt nur ein einziges Gegenargument:
Die Löschungsabteilung des Amtes sehe die Sache mit „meine Apotheke“ ganz anders (Löschungsfall 5507C).
Entscheidung
Der Fall ist jetzt entscheidungsreif. Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach nochmaliger Prüfung der Akte hat das Amt entschieden, die Beanstandung auf Grund von Artikel 7(1)(b) UMV und Artikel 7(1)(c) UMV zusammen mit Artikel 7(2) UMV aufrechtzuerhalten und deshalb die Anmeldung auf Grund von Artikel 42 UMV wegen mangelnder Unterscheidungskraft und beschreibenden Charakters für alle Waren der Klassen 3 und 5 und für einen Teil der Waren der Klasse 16 sowie für alle Dienstleistungen zurückzuweisen:
3
Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Sonnencremes, Cremes; Lippenbalsam, Lippenpflege; Shampoo, Duschgel; mit Kosmetika getränkte Tücher, mit Seifen getränkte Tücher; Haarwässer; Zahnputzmittel.
5
Mit Desinfektionsmitteln getränkte Tücher.
16
Waren aus Papier und Pappe, nämlich Formulare, Bestellvorlagen, Plakate, Prospekte, Notizzettel, Broschüren, Briefpapier, Briefumschläge, Visitenkarten, Preisschilder, Papiertüten, Schilder, Werbebanner, Verpackungsmaterial; Druckereierzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften für Apotheken und Apothekenkunden, Bücher, Lehr und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff; Papiertaschentücher.
35
Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung und -beratung; Büroarbeiten; organisatorische Beratung für Apotheken; Marketing, Merchandising [Verkaufsförderung, Sortimentsgestaltung] für Apotheken; Marktforschung und -analyse; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Vermittlung und Abschluss von Verträgen für Dritte über den An- und Verkauf von Waren, nämlich von Arzneimitteln und Kosmetikbedarf; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten, Sammeln von Daten in Computerdatenbanken und das Erstellen von statistischen Analysen sowie das Erteilen von Informationen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten auf dem chemisch-pharmazeutischen Gebiet und im Gesundheitsbereich; Dienstleistungen des Groß- und Einzelhandels, nämlich Waren- und Dienstleistungspräsentation, Bestellannahme und Lieferauftragsservice sowie Rechnungsabwicklung, Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für andere; verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Einzelhandelsdienstleistungen und Versandhandelsdienstleistungen, auch über das Internet, sowie Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Seifen, Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper und Schönheitspflege, Sonnencremes, Cremes, Lippenbalsam, Lippenpflege, Shampoo, Duschgel, mit Kosmetika getränkte Tücher, mit Seifen getränkte Tücher, mit Desinfektionsmitteln getränkte Tücher, Haarwässer, Zahnputzmittel; Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; chemische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Hygienepräparate für medizinische Zwecke, medizinische Haut- und Mundpflegemittel, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, diätetische Nährmittel für medizinische Zwecke, Babykost, medizinische Tees, Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke, Kaugummis für medizinische Zwecke, Vitamin-, Mineralstoffe und/oder Spurenelemente enthaltende Präparate, diätetische Erzeugnisse für veterinärmedizinische Zwecke, medizinische Raucherentwöhnungsmittel; diagnostische Mittel für medizinische Zwecke, Teststreifen für Diabetes und Schwangerschaftstests, Streifen für Cholesterintests, Pflaster- und Verbandmaterial, Watte für medizinische Zwecke, frauenhygienische Artikel, nämlich Damenbinden, Slipeinlagen, Tampons, Monatshöschen, Windeln für Inkontinente, Haftmittel für Zahnprothesen, Zahnfüllmittel und Abdruckmassen für zahnärztliche Zwecke, Zahnkitte, Desinfektionsmittel für gesundheitliche Zwecke, Schädlingsbekämpfungs- und Pflanzenschutzmittel; Detergenzien für medizinische Zwecke, Reagenzien für Laboruntersuchungen [für medizinische und veterinärmedizinische Zwecke], chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate, künstliche Gliedmaßen, Augen und Zähne, Kondome, orthopädische Artikel, chirurgisches Nahtmaterial, Messgeräte für medizinische Zwecke, Schnuller für Säuglinge, Waren aus Papier und Pappe, nämlich Formulare, Bestellvorlagen, Plakate, Prospekte, Notizzettel, Broschüren, Briefpapier, Briefumschläge; Visitenkarten; Preisschilder, Fahnen, Wimpel, Malvorlagen, Bastelvorlagen, Papiergirlanden, Papierschleifen, Papiertüten, Schilder, Tischsets, Transparente, Werbebanner, Verpackungsmaterial, Druckereierzeugnisse, Zeitungen und Zeitschriften für Apotheken und Apothekenkunden, Comic-Hefte, Bücher, Schreibwaren, Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke, Künstlerbedarfsartikel, Pinsel, Lehr und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate], Verpackungsmaterial aus Kunststoff; Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff, Tragetaschen aus Stoff; Papiertaschentücher; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Tassen, Trinkflaschen, Kämme und Schwämme, Bürsten und Pinsel [ausgenommen für Malzwecke], Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Bade- und Saunaschuhe, Spiele, Spielzeug, Turn- und Sportartikel, Christbaumschmuck, Diätetische Lebensmittel und Lebensmittelzubereitungen auf der Basis von Proteinen, Honig, Süßwaren, Geleefrüchte [Süßwaren], Lakritzen [Süßwaren], Pastillen [Süßwaren], Bonbons, diätetische Lebensmittel auf der Basis von Kohlenhydraten und Ballaststoffen; Lebensmittelzubereitungen auf der Basis von Kohlenhydraten und Ballaststoffen.
Eine Veröffentlichung ist nur für:
Fahnen, Wimpel, Malvorlagen, Bastelvorlagen, Papiergirlanden, Papierschleifen, Tischsets, Transparente, Comic-Hefte, Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel.
möglich.
Widerlegung des Gegenarguments
Die Löschungsabteilung des Amtes sehe die Sache mit „meine Apotheke“ ganz anders (Löschungsfall 5507C).
Dieses Argument überzeugt nicht.
Erstens wird festgestellt, daß nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Amt nicht an früheren Entscheidungen in erster Instanz gebunden ist.1 Das Amt hat bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse die Unionsmarkenverordnung sowie die Rechtsprechung der Luxemburger Gerichte und der Beschwerdekammern des Amtes zu beachten. Das von der Anmelderin erwähnte Beispiel betrifft eine Entscheidung von Prüfern in erster Instanz.
Zweitens betrifft es hier einen Löschungsfall und nicht einmal wegen fehlender Unterscheidungskraft, sondern wegen fehlender Benutzung („Verfall“).
Drittens ist die angegriffene Marke die Wortmarke „MEA“, die man nicht mit der Wortmarke „meine apotheke“ vergleichen kann.
Zusammenfassend urteilt das Amt, daß:
„meine apotheke“ ohne jeglichen Zweifel für die angesprochenen, deutschsprachigen, durchschnittlich informierten und sachkundigen Verbraucherkreise einen Hinweis auf ein Gesamtangebot von Waren und deren Verkauf darstellt, das man normalerweise in einer Apotheke erwarten darf.
das besitzanzeigende Fürwort „meine“ der Gesamtkombination keine Unterscheidungskraft verleiht, weil es im Sinne von „meine vertraute Apotheke, wo ich immer einkaufe und die mich immer sachkundig berät“ aufgefaßt wird.
das Zeichen daher nach Artikel 7(1)(b) UMV und Artikel 7(1)(c) UMV für alle Waren der Klassen 3 und 5 und für einige Waren der Klasse 16 sowie für alle Dienstleistungen zurückzuweisen ist.
Veröffentlichung nur für ein paar Waren in der Klasse 16 stattfinden kann:
16
Fahnen, Wimpel, Malvorlagen, Bastelvorlagen, Papiergirlanden, Papierschleifen, Tischsets, Transparente, Comic-Hefte, Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel.
Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)
Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.
Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.
Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.
Robert KLIJN BRINKEMA
1 Urteile des Gerichts vom 8. September 2005 in den Rechtssachen T-178/179/03 DIGIFILM und DIGIFILMMAKER, Randnummer 37