HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT





Vollständige Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke gemäß Artikeln 7 und 42 der Unionsmarkenverordnung Nr. 2017/1001 (UMV)





Alicante, 15/10/2019






Betten & Resch Patent-

und Rechtsanwälte PartGmbB

Maximiliansplatz 14

80333 München

Deutschland





Anmeldenummer

18049024

Ihr Zeichen

N943EM

Marke

Art der Marke

Bildmarke

Anmelderin

Norma Lebensmittelfilialbetrieb

Stiftung & Co. KG

Heisterstr. 4

90441 Nürnberg

Deutschland



  • Sachverhalt


Das Amt beanstandete am 29. Juli 2019 die Anmeldung unter Berufung auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7(1)(b) UMV, auf beschreibenden Charakter gemäß Artikel 7(1)(c) UMV, so wie gemäß Artikel 7(2) UMV.


Die Äußerungsfrist für diese Beanstandung ist bereits abgelaufen (4. Oktober 2019), ohne daß das Amt entweder eine Eingabe auf die Beanstandung, ein Fristverlängerungsgesuch oder einen Verzicht auf die Anmeldung erhalten hat.





  • Entscheidung


Gemäß Artikel 94(1) UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Die Anmeldung wird daher aus den in der Mitteilung vom 29. Juli 2019 erwähnten Gründen gemäß den Artikeln 7(1)(b), 7(1)(c), 7(2) und 42 UMV für alle Waren zurückgewiesen:


30

Verarbeitetes Getreide und Stärken für Nahrungsmittel sowie Waren hieraus, Backzubereitungen und Hefe; Feine Backwaren; Schokolade; Brot; Gebäck, Kuchen, Torten und Kekse; Frühstückscerealien, Haferbrei, Grütze; Süßwaren [Bonbons], Schokoriegel und Kaugummi; Müsliriegel und Energieriegel; Kaffee, Tee, Kakao und Ersatzstoffe hierfür; Teig, Backteig und Backmischungen hierfür; Eis, Eiscreme, gefrorener Joghurt, Sorbets; Speisesalz, Würzmittel, Gewürze, Aromastoffe für Getränke; Pikante Saucen, Chutneys und Pasten; Zucker, natürliche Süßungsmittel, süße Glasuren und Füllungen sowie Bienenprodukte zu Speisezwecken.


Weil die Anmelderin nicht fristgerecht geantwortet hat, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme des Amtes und wird ausdrücklich auf die Begründung im Beanstandungsschreiben vom 29. Juli 2019 Bezug genommen.



  • Beschwerdebelehrung (Artikel 94(3) UMV)


  • Gemäß Artikel 66-68 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen.


  • Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen.


  • Darüber hinaus ist innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung die Beschwerde schriftlich zu begründen.


  • Die Beschwerde gilt erst mit der Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von EUR 720,00 als eingelegt.



Robert KLIJN BRINKEMA

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


Latest News

  • FEDERAL CIRCUIT AFFIRMS TTAB DECISION ON REFUSAL
    May 28, 2021

    For the purpose of packaging of finished coils of cable and wire, Reelex Packaging Solutions, Inc. (“Reelex”) filed for the registration of its box designs under International Class 9 at the United States Patent and Trademark Office (“USPTO”).

  • THE FOURTH CIRCUIT DISMISSES NIKE’S APPEAL OVER INJUNCTION
    May 27, 2021

    Fleet Feet Inc, through franchises, company-owned retail stores, and online stores, sells running and fitness merchandise, and has 182 stores, including franchises, nationwide in the US.

  • UNO & UNA | DECISION 2661950
    May 22, 2021

    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)