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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 09/10/2019
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Patentanwälte Walther Hinz Bayer PartGmbB Heimradstr. 2 D-34130 Kassel ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018051518 |
Ihr Zeichen: |
39093UM |
Marke: |
SMART2LOCK
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Griffwerk GmbH Lindenstr. 90 D-89134 Blaustein ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 06/06/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Zusammenfassung der Argumente der Anmelderin
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 05/09/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Den Waren der Klassen 6, 19 und 20, die Türtechnik, Türbeschläge, Türflügel und Rahmen betreffen, könne nicht künstliche Intelligenz zugesprochen werden und seien somit auch nicht mit „smart“ zu bezeichnen/beschreiben.
Auch ein Minimum an Unterscheidungskraft, wie im vorliegenden Fall aufgrund der kunstvollen Zusammensetzung der Wortbestandteile, sei ausreichend.
Hilfsweise werde die Streichung der Klasse 9 beantragt.
Das Amt habe schon diverse vergleichbare Marken mit dem Bestandteil „smart“ eingetragen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Würdigung der Argumente der Anmelderin
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:
Klasse 6 Aufhängeschienen für Türen aus Metall; Bänder; Baubeschläge aus Metall; Baumaterialien und Bauelemente aus Metall; Metalllaufrollen für Schiebetüren aus Metall; Metallscharniere für Türen und Fenster; Fensterabdeckungen aus Metall.
Klasse 19 Baumaterialien aus Glas; Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall; Glas in Scheibenform zum Einbau in Türen; Glasplatten für Türen; Glaswände; nicht metallische Rahmen für Glastüren; Rahmen (nicht aus Metall) für verglaste Türen; Fensterabdeckungen, nicht aus Metall; Türrahmen, nicht aus Metall; Türrahmen aus Holz; Türrahmen, -stöcke, nicht aus Metall; Türzargen, nicht aus Metall.
Klasse 20 Beschläge für Türen aus Kunststoff; Beschläge, nicht aus Metall, für Klinken; Laufrollen für Schiebetüren; Laufschienen für Schiebetüren; Türbeschläge, nicht aus Metall; Türfeststeller; Türstopper.
Die Beanstandung wird für die übrigen Waren aufrechterhalten und im Folgenden begründet.
Zu 1.: Die Anmelderin führt an, den Waren der Klassen 6, 19 und 20, die Türtechnik, Türbeschläge, Türflügel und Rahmen betreffen, könne nicht künstliche Intelligenz zugesprochen werden und sie seien somit auch nicht mit „smart“ zu bezeichnen/beschreiben. In Bezug auf die von der Anmelderin spezifisch genannten Waren ist die Beanstandung aufgehoben worden, so dass sich diesbezügliche weitere Argumente erübrigen. In Bezug auf die weiterhin beanstandeten Waren der genannten Klassen, die allesamt Türen, Fenster, Tore, Schloesser oder deren Teile sind, weist das Amt erneut darauf hin, dass das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln würde, dass die Waren mit intelligenter Technologie zum Verschließen ausgestattet sind oder dazu dienen, oder, dass die betreffenden Waren diese Art von Schlössern enthalten oder solche Schlösser sind: oder dass es sich um ein intelligentes zweifach Schloss handelt (s. hierzu beiliegendes Schreiben).
Darüber hinaus weist das Amt darauf hin, dass es sehr wohl intelligente Schloesser oder mit solchen versehene Türen, Fenster, etc. gibt, man denke nur an die nunmehr bekannten Smart Home Systeme für die diese Schloesser, Türen Fenster, etc. speziell konzipiert sein können. Folglich ist dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen.
Zu 2.: Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung der Schutzfähigkeit durch „ein Minimum an Unterscheidungskraft“ ist festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt. So nimmt der Gerichtshof regelmäßig in Fällen wie dem vorliegenden an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R 0098/2007-1, „1 A Gesund“). Im Übrigen muss nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, „Libertel“, § 59, sowie o. g. Urteil, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, § 45 und 23/10/2007, T-405/04, „Caipi“, § 63).
Auch das Argument der kunstvollen Zusammensetzung der Wortbestandteile kann nicht überzeugen und vorliegend auch nicht zu einem Minimum an Unterscheidungskraft verhelfen. Im beiliegenden Schreiben sind die Bedeutungen der einzelnen Elemente des begehrten Zeichens ausführlich dargelegt worden, so dass, um etwaige Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen wird. Die Elemente sind in der grammatikalisch richtigen Reihenfolge aneinandergereiht. Und lediglich das Fehlen der Zwischenräume kann weder als kunstvolle Zusammensetzung gedeutet werden noch begründet es einen unterscheidungskräftigen Umstand und lenkt auch nicht von der klaren Wortbedeutung ab (12/01/2000, T-19/99, „Companyline“, § 26). Die Verwendung der Zahl 2 anstelle der englischen Präposition „to“ ist werbeüblich und kann ebenfalls nicht zur notwendigen Unterscheidungskraft verhelfen. Somit ist auch dieser Einwand der Anmelderin zurückzuweisen.
Zu 3.: Zu sogenannten hilfsweisen Anträgen - wie im vorliegenden Fall der Einschränkung des darin enthalten Warenverzeichnisses - ist festzustellen, dass diese ausdrücklich und unbedingt zu erklären sind (10/11/2004, T-396/02, „Dreidimensionale Marke – Form eines Bonbons“, § 19). Eine hilfsweise, d.h. unter der prozessualen Bedingung, dass dem vollumfänglichen Begehren nicht entsprochen wird, erklärte Zurücknahme oder Einschränkung der Anmeldung ist somit als solche nicht zulässig. Somit ist dem Antrag der Anmelderin nicht stattzugeben.
Zu 4.: Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass Pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Schlussfolgerung
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 051 518 für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 6 Metallteile für Schlösser; Profile für Türen; Riegel für Schlösser; Schließbleche aus Metall für Schlösser; Schlösser und Schlüssel; Sicherheitsbeschläge für Türen; Türbeschläge aus Metall; Türen, Tore, Fenster aus Metall; Türenbauteile aus Metall; Türgriffe aus Metall; Türfeststeller aus Metall; Türrahmen aus Metall.
Klasse 9 Mikroprozessoren; Winkelkodierer; Steckmodule; Sensoren; elektronische Aktoren; Dateneingabegeräte; elektrische und elektronische Schlüssel (Codekarten) für Schlösser; Codekarten; Datenspeicher in Form von Codekarten; elektronische Geräte zur Personenidentifikation; Computerprogramme auf maschinenlesbaren Medien, einschließlich Karten und Chips; elektronische Schließeinrichtungen oder Schließanlagen für ein- oder mehrteilige Türen, Tore, Fenster; elektronische Schalt-, Steuer-, Überwachungs- und Kontrollgeräte für die genannten Schließeinrichtungen oder Schließanlagen; elektrische Antriebe für Türflügel; Drehantriebe für Türflügel; Linearantriebe für Türelemente; elektrisch betätigbare Türschlösser.
Klasse 19 Durchsichtige Glastüren für Gebäude; Durchsichtige Türen, nicht aus Metall, für Gebäude; Glastüren; Glastüren (nicht metallische Rahmen); Glastüren für Gebäude; Holztüren; Holztüren für Gebäude; Schiebetüren, nicht aus Metall; Türen, Tore, Fenster, nicht aus Metall; Türen, nicht aus Metall.
Klasse 20 Mechanische Schlösser (nicht elektrisch, nicht aus Metall); Schließbleche, nicht aus Metall, für Schlösser; Schlösser (ausgenommen elektrische), nicht aus Metall; Türgriffe, nicht aus Metall.
Die Anmeldung kann für die übrigen Waren fortgesetzt werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Swetlana BRAUN