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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 11/07/2019
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Stagility Europe Warwitzstraße 9 A-5023 Salzburg AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018051807 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
ALL SEASONS |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Stagility Europe Warwitzstraße 9 A-5023 Salzburg AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 03/05/2019 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es bestimmte Eigenschaften der Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, beschreibt, und weil es ferner keine Unterscheidungskraft hat.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Das Amt hat entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Die beanstandeten Waren und Dienstleistungen richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Fachkreise für Fahrzeuge und Transportwesen. Im vorliegenden Fall würden die englischsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen verstehen als Alle Jahreszeiten.
Folglich würden die maßgeblichen Verbraucher das Zeichen als direkten Hinweis auf Art, Beschaffenheit oder beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen wahrnehmen, nämlich als für alle Jahreszeiten geeignet. Die Klasse 12 umfasst in diesem Sinne verschiedene Arten von Fahrzeugen, deren Teile und Zubehör sowie Aufbauten für Kleintransporter, welche für alle Jahreszeiten geeignet sind, etwa weil sie sogenannte Allwetterreifen verwenden. In der Klasse 39 handelt es sich um verschiedene Transport-, Reise- und Vermietungsdienstleistungen, welche zu allen Jahreszeiten angeboten werden.
Da das Zeichen eine klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV nicht eingetragen werden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, würde in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als ein Slogan oder zumindest eine belobigende Aussage verstanden werden, dessen beziehungsweise deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Waren und Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass hinsichtlich der Klasse 12 suggeriert wird, dass es sich dabei um verschiedene Arten von Fahrzeugen handelt, deren Teile und Zubehör sowie Aufbauten für Kleintransporter, welche für alle Jahreszeiten besonders gut geeignet sind, etwa weil sie sogenannte Allwetterreifen verwenden oder weil sie versprechen, mit den jeweiligen Wetterbedingungen der Jahreszeiten gut zurecht zu kommen. In der Klasse 39 vermitteln verschiedene Transport-, Reise- und Vermietungsdienstleistungen, dass sie problemlos zu allen Jahreszeiten in Anspruch genommen werden können
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 18 051 807 zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY