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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 21/11/2019
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Lorenz & Kollegen Patentanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB Alte Ulmer Str. 2-4 D-89522 Heidenheim ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018052911 |
Ihr Zeichen: |
KBB13838M/EP |
Marke: |
be safe. we care. |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Klaus Berthold Besitzgesellschaft GmbH & Co. KG Maischeider Strasse 19 D-56584 Thalhausen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 14. Juni 2019 die Anmeldung unter Berufung auf deren beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Absatz 2 der Verordnung über die Unionsmarke (UMV). Die Mitteilung über Eintragungshindernisse wurde im beiliegenden Schreiben begründet (Anlage), die damit ein wesentlicher Bestandteil dieser Entscheidung wird.
Die Anmelderin nahm dazu mit Schreiben vom 14. November 2019 Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Bezeichnung sei „nicht rein beschreibend“.
Der Aufmerksamkeitsgrad sei nicht für alle Waren und Dienstleistungen als hoch anzusehen.
Die Bedeutung der Marke bleibe vage, offen, mehrdeutig, unpräzise und diffus.
Es bedürfe einer analysierenden Betrachtungsweise, um die Bedeutung der Marke zu verstehen.
Es bestünden vergleichbare Voreintragungen.
Entscheidung
Gem. Art. 94 UMV trifft das Amt eine Entscheidung. Diese darf nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
(Nunmehr) Verfahrensgegenständliches Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der Klassen 9, 17, 24, 25 und 35 (vgl. Schreiben des Amtes vom 03. September 2019)
9 Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalausrüstung; Schutzbekleidung zum Schutz vor Hitze, Kälte und Strahlung; Feuerschutzbekleidungsstücke; Bekleidungsstücke zum Schutz vor Unfällen; Schutzbekleidung zur Verhinderung von Verletzungen; Schutzschuhe; Spezialbekleidung für Lebensrettungsmaßnahmen; Gesichtsschutzschirme; Schutzbrillen; Schutzmasken; Schutzbekleidung für Arbeiten im Reinraumbereich; Arbeitsschutzbekleidung; Arbeitsunfallbekleidung; Unfallschutzbekleidung; Schutzbekleidung hergestellt aus antistatischem, flammhemmendem Multinormengewebe (Schutzbekleidung und Sicherheitsbekleidung); aus leitfähigen (antistatischen) Geweben hergestellte Bekleidung (Schutzbekleidung); Schutzbekleidung hergestellt aus flammfestem Gewebe aus Aramidfasern; Schutzbekleidung hergestellt aus antistatischem und gegen elektrische, magnetische und elektromagnetische Strahlen schützendem Gewebe; Schutzbekleidung für extreme Beanspruchung gegenüber Störlichtbogen, speziell geeignet für Arbeiten unter Spannung (Schutz- und Sicherheitsbekleidung); Bekleidung und Berufsbekleidung zum Personenschutz (PSA) aus retroreflektierendem Material, insbesondere sowohl Gewebe mit diversen Materialzusammensetzungen aus natürlichen und/oder synthetisch hergestellten Fasern; als auch Gewirke und Gestricke mit diversen Materialzusammensetzungen aus natürlichen und/oder synthetisch hergestellten Fasern insbesondere in Verbindung mit den zur Herstellung außerdem benötigten Zutaten, hierunter fallen sämtliche retroreflektierende Oberstoffe (auch laminiert und im Verbund).
17 Abschirmflächen aus antistatischem und gegen elektrische, magnetische und elektromagnetische Strahlen schützendem Gewebe.
24 Stoffe; Textilwaren und Textilersatzstoffe; Webstoffe und Textilwaren, soweit in Klasse 24 enthalten; Futterstoffe; Fleece; Softshell; Jerseyware; beschichtete und laminierte Textilwaren; Textilien, welche Nano- oder Lotuseffekte aufweisen oder hiermit versehen sind; flammfestes Gewebe aus Aramidfasern; antistatisches und gegen elektrische, magnetische und elektromagnetische Strahlen schützendes Gewebe.
25 Kopfbedeckungen; Bekleidungsstücke; Schuhwaren.
35 Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf die nachfolgend genannten Waren: Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalgeräte sowie Sicherungs-, Sicherheits-, Schutz- und Signalausrüstung, Schutzbekleidung, Arbeitsschutzbekleidung, Arbeitsunfallbekleidung, Unfallschutzbekleidung, Bekleidung und Berufsbekleidung zum Personenschutz (PSA), Stoffe, Textilwaren und Textilersatzstoffe, Webstoffe, Textilwaren, Kopfbedeckungen, Bekleidungsstücke, Schuhwaren.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen sowohl um solche für den täglichen Verbrauch, also für Durchschnittsverbraucher, als auch um solche, die sich an Gewerbetreibende richten, deren Kenntnisse besonders hoch sind. Dementsprechend handelt es sich sowohl um verständige Verbraucher als auch um besonders versierte Fachkreise. Der Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise ist normal bis erhöht, weil insbesondere die Waren des nicht täglichen Gebrauchs der Klasse 9 sorgfältig ausgesucht werden.
Soweit die Anmelderin ausführlich vorträgt, dass etwa Waren der Klasse 25 nicht mit erhöhter Aufmerksamkeit erworben werden, stimmt dem Amt dem vollumfänglich zu. Daher wurde der Aufmerksamkeitsgrad auch zwischen normal bis erhöht beurteilt (s. oben), als erhöht wurde dieser etwa für einige Waren der Klasse 9 angesehen. Im Übrigen ist dem Amt keine Rechtsprechung bekannt, in der der beschreibende Charakter vom Aufmerksamkeitsgrad der angesprochenen Verkehrskreise abhängt; auch die Anmelderin hat insoweit nichts weiter vorgetragen.
Die Beurteilung des beschreibenden Charakters stützt sich darauf, wie der hier maßgebliche englisch-sprachige Verbraucher das Zeichen in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, wahrnehmen würde.
Erläuterung des Begriffs der angemeldeten Wortmarke „be safe. we care.“
Wie
bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, besteht
die angemeldete Bezeichnung aus den o. g. Bestandteilen, die
zumindest zum erweiterten Grundwortschatz der englischen Sprache
gehören und daher keiner eingehenden Erörterung bedürfen. Die
Wortfolge „be safe“ bedeutet, dass etwas bei Benutzung sicher,
also zuverlässig ist, dass man selber sicher sein kann bei deren
Nutzung bzw. als der auffordernde Hinweis, sicher sein zu können,
darum kümmern wir uns („we care“), vgl. Entscheidung der
Beschwerdekammer R 1569/06-4, 30.05.2007, über die Schutzunfähigkeit
der Marke „BE SAFE.BE SURE.“ sowie Urteile des Gerichts
T-220/15
und T-0222/15, 07.06.2016, über die Schutzunfähigkeit der Marken
„WE
CARE“. Die Gesamtbezeichnung weist somit darauf hin, dass wir uns
darum kümmern, dass etwas sicher ist bzw. sei sicher, wir kümmern
uns darum.
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung und des Gegenstands
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes der geographischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.
Zum Zwecke der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren oder Dienstleistungen besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T-311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).
Wie bereits in der o. g. Mitteilung erläutert, macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass sämtliche Waren der Klassen 9, 17, 24 und 25 nach dieser werbeanpreisenden Maßgabe etwa hergestellt bzw. produziert wurden, wobei es sich bei den Waren der Klasse 9 sogar um solche aus dem Sicherheits- und Schutzbereich handelt. Die Anmelderin lässt daher offensichtlich eine besondere Aufmerksamkeit walten. Damit werden ein Merkmal des Unternehmens und seiner Waren und Dienstleistungen herausgestellt, nämlich, dass diese mit Aufmerksamkeit hergestellt oder mit Sorgfalt erstellt werden. Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen beziehen sich auf die schutzunfähigen Waren und teilen daher ihr Schicksal; sie haben die Marke zum Gegenstand ihres Geschäftsbetriebs. Zudem handelt es sich um eine markenrechtlich nicht zulässige anpreisende Angabe, die nicht monopolisiert werden darf, mit der sich die Anmelderin offensichtlich positiv von den Waren und Dienstleistungen anderer Anbieter auf dem relevanten Markt absetzen will. Es besteht daher ein eindeutiger, markenrechtlich nicht zulässiger Zusammenhang zwischen der Bedeutung der Marke einerseits und den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen andererseits.
Zu den Ausführungen der Anmelderin ist zunächst einmal festzustellen, dass sie zu der o. g. Entscheidung der Beschwerdekammer in Bezug auf die Schutzunfähigkeit der Wortfolge „BE SAFE“ und hinsichtlich der Urteile des Gerichts zu „WE CARE“ nicht Stellung genommen hat. Offensichtlich teilt sie insoweit die markenrechtliche Beurteilung des Amtes.
Soweit sie vorträgt, die Bedeutung der Marke bleibe vage, offen, mehrdeutig, unpräzise sowie diffus, und es bedürfe einer analysierenden Betrachtungsweise, um die Bedeutung der Marke zu verstehen, übersieht sie zwei wesentliche Grundsätze: Erstens ist die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren und Dienstleistungen zu untersuchen. Markenrecht ist kein Ratespiel, welche Ware/Dienstleistung sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (Entscheidung der Beschwerdekammer R 0752/2008-1 vom 23. Oktober 2008, „Buch24“, Rdnr. 16). Zweitens sind angesprochene Verkehrskreise ebenfalls versierte Fachkreise auf dem relevanten Markt, die die Bedeutung der Marke aufgrund ihrer vertieften Kenntnisse erst recht im vom Amt dargelegten Sinne auffassen werden.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen, zumindest für die verschiedenen Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen sei kein beschreibender Charakter der Marke erkennbar und damit eine Schutzfähigkeit gegeben, erschiene es nicht konsistent, die Waren einerseits als schutzunfähig zu beurteilen und etwa deren Kauf, Verkauf sowie die Beratung dazu im Rahmen des Erwerbsvorgangs als schutzfähig anzusehen. Wie bereits dargelegt, beziehen sich diese Dienstleistungen auf die schutzunfähigen Waren, so dass alles andere als einer einheitlichen Beurteilung der Waren und Dienstleistungen einer ordnungsgemäßen Prüfung zuwiderliefe.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Marke zwar, um unter das Eintragungshindernis des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV zu fallen, „ausschließlich“ aus Zeichen oder Angaben bestehen muss, die zur Bezeichnung von Merkmalen der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können, doch verlangt es nicht, dass diese Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen Merkmale sind (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnr. 57).
Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Somit hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht; dies setzt entweder voraus, dass das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht, oder dass das Wort in den allgemeinen Sprachgebrauch eingegangen ist und dort eine ihm eigene Bedeutung erlangt hat, so dass es nunmehr gegenüber seinen Bestandteilen autonom ist, soweit die neue Bedeutung nicht selbst beschreibend ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor.
Selbst wenn jedoch die Bezeichnung eine sprachliche Neuschöpfung darstellen würde, ist zu berücksichtigen, dass im Allgemeinen die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend bleibt (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-363/99 vom 12. Februar 2004, „Postkantoor“, Rdnrn. 99-102). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend zur Bezeichnung von Merkmalen von Waren und Dienstleistungen verstanden werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „(unmittelbar) beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Terminus der sog. „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese markenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei denen es sich – wie dargelegt – teilweise um versierte Fachkreise oder um gut informierte Verbraucher handelt, das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.
Darüber hinaus ist das Vorbringen, das Zeichen sei mehrdeutig, interpretationsbedürftig, könnte auf vielerlei Weise verstanden werden und hätte daher keinen eindeutigen und bestimmten Sinngehalt, nicht erheblich (Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-191/01 P vom 23. Oktober 2003, „DOUBLEMINT“, Rdnr. 32; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-28/06 vom 06. November 2007, „VOM URSPRUNG HER VOLLKOMMEN“, Rdnr. 32).
Im Übrigen ist es Teil der Prüfung und Hintergrund der Regelung der absoluten Eintragungshindernisse des Artikels 7 Absatz 1 Buchstaben b) bis e) UMV zu vermeiden, dass ein einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil durch die Entstehung eines ausschließlichen Rechts an einem Zeichen, das allen frei zur Verfügung überlassen bleiben muss, erlangt. Im vorliegenden Fall muss der Begriff „be safe. we care“ auch anderen Mitbewerbern freistehen, um die o. g. Bedeutungen zu dokumentieren.
Daher besteht der Ausdruck „be safe. we care“ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV ausschließlich aus Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung und des Gegenstands der angemeldeten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Gem. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) UMV sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben. Unterscheidungskräftig im Sinne dieser Rechtsvorschrift sind nur solche Zeichen, die im Hinblick auf die konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Augen der angesprochenen Verbraucher geeignet erscheinen, die Waren oder Dienstleistungen dieses Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes kann aufgrund der Tatsache, dass ein Zeichen aus Oberbegriffen besteht, die den Verkehrskreisen Auskunft über ein Merkmal der Waren/Dienstleistungen geben, darauf geschlossen werden, dass das Zeichen keine Unterscheidungskraft besitzt (19/09/2002, C 104/00 P, Companyline, EU:C:2002:506, § 21). Dies ist zweifellos auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Ein Nachweis darüber, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung für die aufgeführten Waren und Dienstleistungen oder für ihre Merkmale bereits verwendet werden, ist nicht erforderlich (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-64/02 P vom 21. Oktober 2004, „DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT“, Rdnr. 46; Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-385/08 vom 08. Juli 2010, „Darstellung eines Hundes“, Rdnr. 34).
Da keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt. Diese Beurteilung wird zusätzlich dadurch gestützt, dass sich der nur eine angemessene Aufmerksamkeit aufbringende Durchschnittsverbraucher, wenn ihn das Zeichen nicht sofort auf die Herkunft der gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung hinweist, sondern ihm lediglich eine rein werbende und abstrakte Aussage vermittelt, nicht die Zeit nehmen wird, über die verschiedenen möglichen Funktionen des Zeichens nachzudenken oder es als eine Marke wahrzunehmen.
Voreintragungen
Was das Argument betrifft, das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum hätte einige Marken akzeptiert, die auf den ersten Blick „ähnlich“ erscheinen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Entscheidungen nicht Gegenstand des Verfahrens sind. Das Amt muss in jedem Fall den konkreten Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand des Verfahrens ist, und kann keinen Vergleich mit sämtlichen anderen Entscheidungen anstellen, die in Bezug auf Anmeldungen ähnlicher Marken getroffen wurden. Ferner ist festzustellen, dass die Entscheidungen des Amtes über die Eintragung eines Zeichens gemäß UMV gebundene Entscheidungen und keine Ermessenentscheidungen sind. Die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen ist daher allein auf der Grundlage der UMV und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen (Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-173/04 P vom 12. Januar 2006, „Standbeutel“, Rdnrn. 48, 49). Daher stellen Voreintragungen höchstens ein Indiz dar, welches in Betracht gezogen werden kann, ohne dass ihm innerhalb des Anmeldeverfahrens ein wesentliches Gewicht zukommt. Dies wurde vom Gericht in der Rechtsprechung bestätigt (vgl. Urteil vom 12. September 2013, T-492/11, „Tampon“, Randnrn. 33-34). In der vorliegenden Entscheidung sind die Voreintragungen berücksichtigt worden, sie vermögen aber aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Amts nicht zu ändern. Im Übrigen ist streng und umfassend im Einzelfall zu prüfen, ob im gleichen Sinn zu entscheiden ist, um aus Gründen der Rechtssicherheit eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2011, T-463/08, „Dynamic HD“, Randnr. 62 ff.). Niemand darf sich auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (siehe Beschluss des Gerichtshofes in den verbundenen Rechtssachen C-39/08 und C-43/08 vom 12. Februar 2009, „Volks.Handy“, Randnr. 18). Darüber hinaus sind entweder die Wiedergaben der Marken und/oder die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen unterschiedlich, so dass auch insoweit keine Vergleichbarkeit der Fälle besteht. Es bestehen daher mehrere Gründe für eine fehlende Indizwirkung.
Ganz abgesehen von der Frage, ob überhaupt ein vergleichbarer Sachverhalt vorliegt, kann sich eine Anmelderin auf eine Gleichbehandlung nur in dem Rahmen berufen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat. Das ist also nicht das Ergebnis aus individuellen Einzelfallentscheidungen, sondern eines Rückkopplungsprozesses zwischen den Entscheidungen in zahlreichen Einzelfällen, der daraus resultierenden Rechtsprechung und den Richtlinien. Selbstverständlich ist die Frage, ob Marken mit den o. g. Bestandteilen eintragbar sind, nicht Gegenstand der Prüfungsrichtlinien, so dass schon deshalb die Berufung der Anmelderin auf eine generelle Praxis, solche Marken einzutragen, ohne jede tatsächliche Grundlage ist.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden.
Ergebnis
Aufgrund der oben angeführten Gründe und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b) und c), Absatz 2 sowie Artikel 42 UMV wird hiermit die Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Peter QUAY