HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV



Alicante, 29/05/2020



MÄGER VON BERNUTH RECHTSANWÄLTE

Kurfürstendamm 56

D-10707 Berlin

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018054812

Ihr Zeichen:

80/18

Marke:

ekg training

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

close2real GmbH

Leipziger Str. 70

D-06108 Halle (Saale)

ALEMANIA




Das Amt beanstandete am 11/07/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 30/10/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Es genüge bereits ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft zur Überwindung des Eintragungshindernisses. Es bestehe aber vorliegend keine exakte Zuordnung des Zeichens mit den Waren bzw. Dienstleistungen, denn EKGs seien Teil der ärztlichen Ausbildung und deren Befundung und Bewertung bislang nur an Patientenfällen erlernbar. Die Anmelderin habe jedoch eine „innovative Fortbildungsplattform“ entwickelt, die es dem Nutzer ermögliche Befundungsschemata unabhängig von konkreten Patienten zu erlernen und so eine Erfahrung zu erlangen, die er erst nach vielen Jahren in der Praxis erreichen würde. Dies zeige, dass gerade keine Ausbildungsdienstleistungen oder -inhalte angeboten werden, weil die Ausbildung dies gerade nicht umfasst.

  2. Vorliegend handele es sich um eine Wort-/Bildmarke und bei diesen sei, wenn bereits ein Bestandteil bereits für sich genommen schutzfähig ist, i.d.R. auch das Gesamtzeichen schutzfähig. Die bildliche Ausgestaltung des Zeichens weise jedoch eine erhebliche Unterscheidungskraft auf und zwar aufgrund der ausgewählten Schrifttype, der Kleinschreibung und der individuell gestalteten Fläche, die einen hohen Wiedererkennungswert habe und mit einer kräftigen Farbe versehen sei.



Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.



E N T S C H E I D U N G



Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Rechtlicher Hintergrund


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).



Zur Stellungnahme der Anmelderin im Einzelnen


Ad 1


Hinsichtlich der Ausführungen der Anmelderin zur Erlangung eines „Mindestmaßes an Unterscheidungskraft“ ist einleitend festzustellen, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt.


Dies ist jedoch vorliegend gerade nicht der Fall, da das Zeichen in Bezug auf sämtliche Waren und Dienstleistungen glatt beschreibend ist.


Unstrittig ist die Bedeutung des Wortbestandteils „EKG-Training“, also Schulung und/oder Ausbildung in Bezug auf Elektrokardiogramme.


Die Anmelderin reduziert hier jedoch die Bedeutung des Begriffs „Ausbildung“ auf die Berufsausbildung für Ärzte im Rahmen des staatlich reglementierten Medizinstudiums, im welchem nach ihren Angaben EKG-Befunde nur am konkreten Patienten vermittelt werden. Dieses Argument greift jedoch ins Leere.


Zum einen übersieht sie, dass ein Training sich nicht nur auf die berufliche Erstausbildung bezieht, sondern jegliche Bildungsmaßnahmen umfassen kann, etwa Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, ungeachtet ob sie obligatorisch sind oder nicht. Das Training muss sich auch nicht nur an Ärzte richten, sondern kann auch Hilfspersonal wie Arzthelferinnen oder MTAs ansprechen und sogar interessierte Laien.


Zum anderen gibt die Anmelderin unumwunden zu, dass sie eine Fortbildungsplattform entwickelt hat, die es dem Nutzer ermöglicht, Befundungsschemata zu erlernen. Sie bietet also ein „EKG-Training“ in der oben dargelegten Bedeutung an, d.h. eine Fortbildung, die sich auf Elektrokardiogramme bezieht.


Wie bereits im Beanstandungsschreiben dargelegt, handelt es sich bei den beanstandeten Waren in Klasse 9 um Computersoftware und Medieninhalte. Diese können allesamt Ausbildungszwecken im Bereich EKG dienen oder Schulungsthemen im Bereich EKG beinhalten, so etwa Computersoftware für den medizinischen Bereich, Schulungssoftware oder herunterladbare Kursmaterialien für Schulungen und Ausbildungen.


Die Dienstleistungen in Klasse 38 stellen den Zugang zu Online-Inhalten bereit, die auch der Ausbildung und/oder Schulung im Bereich EKG dienen können bzw. diese zum Gegenstand (Inhalt) haben, etwa Bereitstellen des Zugriffs auf Lehr- und Lernmedien im Internet, insbesondere Multimedia-Lerneinheiten.


Die Dienstleistungen in Klasse 43 schließlich sind ausnahmslos Ausbildungs- und Verlagsdienstleistungen, die alle ein „EKG Training“, d.h. Schulungen und/oder Aus- und Fortbildungen in Bezug auf die Erstellung und Auswertung von Elektrokardiogrammen, sein können bzw. diese zum thematischen Gegenstand haben können.


Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist der Bezug zu sämtlichen beanstandeten Waren und Dienstleistungen unmittelbar und eindeutig. Hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen besagt der Begriff „EKG Training“ schlicht und ergreifend, dass es sich um Aus-, Fort- und/oder Weiterbildungsdienste im Bereich EKG handelt (Klasse 43) oder um entsprechende Waren und Hilfsdienstleistungen, die solche Schulungen bezwecken, zum Inhalt haben oder ermöglichen (Klassen 9, 38 und 43). Mithin vermittelt das Zeichen direkt und ohne jeglichen gedanklichen Zwischenschritt Informationen über Art, beabsichtigten Zweck und Gegenstand (thematischen Inhalt) der betreffenden Waren und Dienstleistungen.


Ob es sich dabei um eine „innovative Fortbildungsplattform“ wie die Anmelderin behauptet, also etwas neuartiges, das kein Bewerber (bislang) anbietet, ist hierbei auch völlig unerheblich, denn für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,


ist nicht vorauszusetzen, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.


(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).



Ad 2


Der Anmelderin ist darin zuzustimmen, dass, da es sich um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (zusammengesetzte Marke) handelt, sie für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten ist. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).


Das Vorbringen der Anmelderin konzentriert sich hier auf eine vorgebliche „erhebliche Unterscheidungskraft“ des Bildbestandteils. Hierzu ist jedoch festzustellen, dass, wie bereits im Beanstandungsschreiben dargelegt wurde, die Art dieser grafischen Elemente so vernachlässigbar ist, dass sie der Marke in ihrer Gesamtheit keine Unterscheidungskraft verleihen.


Was die graphische Gestalt angeht, erschöpft sich nämlich nach Eliminierung des beschreibenden Wortbestandteils der kreative Bestandteil des angemeldeten Zeichens auf die Abbildung eines konvexen Vierecks in roter Farbe, nämlich:


.


Diese einfache Gestaltungsvariante reicht jedoch entgegen der Auffassung der Anmelderin nicht aus, um den Gesamteindruck des angemeldeten Zeichens soweit zu verändern, dass ihm in seiner Gesamtheit Unterscheidungskraft verliehen wird. Insbesondere dient die zweifarbige Darstellung des Wortbestandteils (weiße und rote Buchstaben) nur der Hervorhebung der Tatsache, dass dieser aus zwei Wörtern besteht, nämlich „EKG“ und „training“, die in dieser Kombination für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen glatt beschreibend sind. Entgegen der Ansicht der Anmelderin handelt es sich bei der typographischen Darstellung des beschreibenden Wortbestandteils auch nicht um eine besonders ausgeprägte Schrift, sondern vielmehr um Standardbuchstaben, die dem Zeichen auch nicht zu einer von der Anmelderin behaupteten „erheblichen Unterscheidungskraft“ verhelfen.


Was das Bildelement angeht, so handelt es sich hierbei um ein konvexes Viereck, mithin eine einfache geometrischer Form. Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass einfache geometrische Kennzeichen wie Kreise, Linien, Rechtecke oder übliche Fünfecke nicht in der Lage sind, eine Botschaft zu vermitteln, die sich Verbraucher merken können, und dementsprechend von ihnen nicht als Marke gesehen werden. Das Gericht hat nämlich entschieden, dass ein äußerst einfaches Zeichen bestehend aus einer geometrischen Grundfigur wie einem Kreis, einer Linie, einem Rechteck oder einem üblichen Fünfeck als solches nicht geeignet ist, eine Aussage zu vermitteln, an die sich die Verbraucher erinnern können, so dass sie es nicht als eine Marke ansehen werden. (Urteil vom 12/09/2007, T-304/05, Pentagon, EU:T:2012:271, § 22). Auch die Farbe Rot stellt kein Element dar, das aufmerksame maßgebliche Verkehrskreise problemlos und sofort im Gedächtnis behalten könnten.


Mithin handelt sich bei der grafischen Ausgestaltung um banale Elemente, welche vom Verbraucher nicht als Herkunftshinweis angesehen werden. Die grafischen Elemente sind daher nicht in der Lage, die Aufmerksamkeit der Verbraucher von der beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Bedeutung des Wortbestandteils abzulenken. Tatsächlich ist die grafische Ausgestaltung weder bemerkenswert, noch leicht im Gedächtnis zu behalten, noch dominant in Bezug auf den Wortbestanteil. Die grafische Ausgestaltung weist in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der Marke ermöglichen würde, für die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, die Hauptfunktion zu erfüllen.


Da außer dem beschreibenden Wortbestandteil und der simplen grafischen Ausgestaltung keine darüber hinausgehenden Angaben vorliegen, wird der Verkehr das Zeichen somit nicht als betriebliche Kennzeichnungsfunktion wahrnehmen. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 054 812 für alle Waren/Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




Konstantinos MITROU



Anlagen (mit Ausnahme des Anschreibens): Beanstandungsschreiben vom 11/07/2018, 05 Seiten.


Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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