HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 05/11/2019



Christopher Straberger

Maria-Theresia-Str. 19

A-4600 Wels

AUSTRIA


Anmeldenummer:

018055405

Ihr Zeichen:

i-SkillStopsW

Marke:

Skill Stops


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Impera GmbH

Pointstrasse 8

A-4641 Steinhaus

AUSTRIA



Das Amt beanstandete am 04/06/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet (Kopie der amtlichen Beanstandung).


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 03/07/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die Beanstandung werde mit Ausnahme von „Hardware“ (Klasse 9) und „Unterhaltung“ (Klasse 41) akzeptiert.

  2. Der Begriff „Skill Stops“ werde nicht als Information über „Hardware“ vermittelnd wahrgenommen, da die Beziehung zwischen dem Begriff und den Waren/Dienstleistungen ausreichend direkt und spezifisch sein müsse. Ein Freihaltebedürfnis liege nicht vor.

  3. Für Unterhaltung bestehe hinsichtlich des Begriffs „Skill Stops“ kein Freihaltebedürfnis. Die relevanten Verkehrskreise sähen „Skill Stops“ in Bezug auf Unterhaltung nicht in einer Weise benützbar, die als Beschreibung des Themas wahrgenommen würde. Neben dem Begriff Unterhaltung wurden auch Unterhaltungsdienste, Internet-Spieldienste etc. angemeldet, die jedoch nicht als Teil von Unterhaltung gelten würden (und wenn, dann nur in untergeordneter Weise, dass sie nicht als potentiell beschreibend wahrgenommen werden können)



Entscheidung


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:


Klasse 9 Hardware insbesondere für Spielautomaten oder Glücksspiele über das Internet bzw. über Telekommunikationsnetze, oder für Glückspiele in Telekommunikationsgeräten.


Aus diesem Grund wird auf die oben erwähnten Argumente unter Ziffer 2 nicht mehr eingegangen. Die Beanstandung wird für die übrigen Waren und Dienstleistungen aufrechterhalten.



Angesprochene Verkehrskreise


Im vorliegenden Fall handelt es sich folglich bei den zu beanstandenden Waren und Dienstleistungen sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren und Dienstleistungen, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Waren und Dienstleistungen, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise im Bereich Glückspiel, Technik sowie Informatik richten. Je nach Art der betreffenden Waren und Dienstleistungen wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren und Dienstleistungen für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.



Verständnis der angemeldeten Wortmarke „Skill Stops“


Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, wird die angemeldete Marke im Sinne „einer Funktion bei physischen und digital (z.B. online) angebotenen Glücksspielautomaten“ verstehen.



Verfahrensgegenständlich zurückgewiesene Waren und Dienstleistungen


Klasse 9 Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Computersoftware; Software insbesondere für Spielautomaten oder Glücksspiele über das Internet bzw. über Telekommunikationsnetze, oder für Glückspiele in Telekommunikationsgeräten.


Klasse 28 Geldspielautomaten; Glücksspielautomaten; Unterhaltungsspielautomaten; Spiele für Geldspielautomaten, Glücksspielautomaten, Unterhaltungsspielautomaten.


Klasse 41 Unterhaltung; Über das Internet bereitgestellte Unterhaltungsdienste; Internet-Spieldienste; Bereitstellung von Online-Computerspielen.



Beschreibender Charakter (allg.)


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Nur Angaben die unmittelbar beschreibend sind, sind von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch vom Prüfer kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird (Urteil „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, § 46).



Thematischer Inhalt und Oberbegriff (Ziff. 3)


Wenn die Anmelderin erwähnt, dass das Zeichen in Bezug auf Unterhaltung nicht als Beschreibung des Themas wahrgenommen würde, verkennt sie, dass in casu ein anderer Rückweisungsgrund geltend gemacht wurde. Relevant ist vorliegend, dass die Abnehmer das Zeichen in Verbindung mit „Unterhaltung“ dahingehend verstehen, als dass „Skill Stop“ die genaue Art und das Objekt dieser Dienstleistungen direkt beschreibt. Unterhaltung, die gemäß Nizzaklassifikation (einzusehen unter TM-View) den Oberbegriff für „Unterhaltungsdienste“ und „Internet-Spieldienste“ darstellt, kann folglich und entgegen der Ansicht der Anmelderin genau diese letztgenannten Dienstleistungen darstellen und somit ein Internet-Skill-Stop-Spiel sein (identisch der Begründung bezüglich der Spielautomaten in Klasse 28 im genannten Beanstandungsschreiben). Aus diesem Grund, nämlich der Oberbegriffspraxis, muss das Zeichen leider auch für „Unterhaltung“ in Klasse 41 zurückgewiesen werden.



Freihaltebedürfnis (Ziff. [2 und] 3)


Bezüglich der Ausführungen der Anmeldering zu einem nicht vorhandenen Freihaltebedürfnis muss gesagt werden, dass laut ständiger Rechtsprechung die Bejahung absoluter Eintragungshindernisse, wie sie in Artikel 7 UMV niedergeschrieben sind, nicht voraus setzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht (04/05/1999, C-108/97 & C-109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 35).


Auf die tatsachliche Verwendung der Bezeichnung kommt es nämlich nicht an. Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der für die Anmeldung beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von jedermann frei verwendet werden können (23/10/2015, T-649/13, SmartTV Station, EU:T:2015:800, § 53; 04/05/1999, C-108/97 & C-109/97, Chiemsee, EU:C:1999:230, § 12).


Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) UMV setzt aber nicht voraus, dass ein konkretes, aktuelles und ernsthaftes Freihaltebedürfnis zugunsten Dritter besteht (22/11/2011, T-290/10, Tennis warehouse, EU:T:2011:684, § 36). Es ist also kein Freihaltebedürfnis zu prüfen oder gar nachzuweisen, um eine Unionsmarkenanmeldung als beschreibend oder nicht unterscheidungskräftig zurückzuweisen. (14/06/2017, R 1650/2016-5, bags2GO (fig.), § 17.)



Fazit


Zusammenfassend lässt sich sagen, dass, wie bereits in der o.g. Mitteilung erläutert, das Zeichen die genaue Art, die Funktion, das Objekt und den beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibt.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Da die Marke in Bezug auf die Waren und Dienstleistungen, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.


Der Begriffsinhalt des Zeichens „Skill Stops“ erschließt sich auf jeden Fall den angesprochenen englischsprachigen Verkehrskreisen auf den ersten Blick. Aufgrund Artikel 7 Absatz 2 UMV steht bereits ein nur in einem Teil der Gemeinschaft, nämlich in den englischsprachigen Ländern (Irland, Malta und zum heutigen Datum das Vereinigte Königreich), bestehendes Eintragungshindernis der Schutzfähigkeit der Marke insgesamt entgegen.


Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren und Dienstleistungen von anderen zu unterscheiden.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 055 405 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 9 Mechaniken für geldbetätigte Apparate; Computersoftware; Software insbesondere für Spielautomaten oder Glücksspiele über das Internet bzw. über Telekommunikationsnetze, oder für Glückspiele in Telekommunikationsgeräten.

Klasse 28 Geldspielautomaten; Glücksspielautomaten; Unterhaltungsspielautomaten; Spiele für Geldspielautomaten, Glücksspielautomaten, Unterhaltungsspielautomaten.

Klasse 41 Unterhaltung; Über das Internet bereitgestellte Unterhaltungsdienste; Internet-Spieldienste; Bereitstellung von Online-Computerspielen.


Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden.


Klasse 9 Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Hardware insbesondere für Spielautomaten oder Glücksspiele über das Internet bzw. über Telekommunikationsnetze, oder für Glückspiele in Telekommunikationsgeräten.

Klasse 41 Sportliche und kulturelle Aktivitäten.



Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.






Manuel LOCHER

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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