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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 25/10/2019
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KLINGER & KOLLEGEN Bavariaring 20 D-80336 München ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018055711 |
Ihr Zeichen: |
28ni17462M2144EU |
Marke: |
KÜSTENBAUERNMILCH GARANTIERTE HERKUNFT AUS NORDDEUTSCHLAND
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
Rücker GmbH Egelser Str. 111 D-26605 Aurich ALEMANIA |
I. Das Amt beanstandete am 26/06/2019 die Anmeldung für die Bildmarke
unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Folgende Waren sind von der Beanstandung betroffen:
Klasse 29 Milch; Milchprodukte, insbesondere Butter, Margarine, Käse, Käsezubereitungen, Sahne, Joghurt, Quark, Kefir, Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil und nichtalkoholischen Bestandteilen, Milchpulver für Nahrungszwecke; Lebensmittelzubereitungen, überwiegend bestehend aus Magermilch und Pflanzenfett, unter Beigabe von Salzen und Enzymen; Speisefette.
II. Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 14/08/2019 fristgerecht hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
1. Der Wortbestandteil „KÜSTENBAUERNMILCH“ sei für sich genommen bereits eintragungsfähig. Der Begriff „Norddeutschland“ könne nicht als geographischer Sachhinweis verstanden werden. Gleiches gelte auch für die Darstellung einen Kartenausschnitts Norddeutschlands mit Nachbarländern innerhalb eines Siegels. Die einzelnen Elemente seien keine reinen Sachangaben.
2. Es bestehe kein Freihaltebedürfnis an dem Zeichen.
3. Anhand nationaler Entscheidungen und Eintragungen sowie Eintragungen des Amts selbst sei ersichtlich, dass auch das vorliegende Zeichen eintragungsfähig sei. Anhand der angegebenen Voreintragungen sei auch ersichtlich, dass der europäische Verbraucher daran gewöhnt sei, dass stempel- oder siegelartige Logos mit einer Landkarte auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb hinweisen.
III. Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrecht zu erhalten.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C 329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
Es spielt im Übrigen keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von [Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV] unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben. (Vgl. Urteil vom 12.02.2004, C 363/99, „Koninklijke KPN Nederland“, Randnummer 102.)
Das Amt hat die vorliegende Anmeldung nach den dargelegten Grundsätzen geprüft.
Es
ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Zeichen
unbeschadet seiner graphischen Ausgestaltung als beschreibend im
Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV anzusehen ist, da es vom
deutschsprachigen Verkehr im Sinne von „Milch von an der Küste
ansässigen Bauern, mit garantierter Herkunft aus Norddeutschland.“
verstanden wird kann und dem Verkehr dadurch unmittelbar vermittelt,
dass die angemeldeten Waren in der Klasse 29 Milch von Küstenbauern
mit garantierter Herkunft aus Norddeutschland sind oder solche
enthalten. Die graphische Ausgestaltung des Zeichens nicht
unterscheidungskräftig, da die Darstellung in ihrer Gesamtheit vom
Verkehr als gewöhnliches Güte-/Garantiesiegel wahrgenommen, mit dem
bestimmte Eigenschaften der angemeldeten Lebensmittel garantiert
werden (Zutaten, Herkunft, etc.). Der Kartenausschnitt mit den
Städtenamen unterstreicht lediglich die zuvor dargelegte
beschreibende Botschaft des Zeichens. Die Hinzufügung kleiner Herzen
ist rein dekorativ und verliert sich im Gesamteindruck, den das
Zeichen hinterlässt. Die Gestaltung ist insgesamt nicht geeignet die
Aufmerksamkeit des Verkehrs von der beschreibenden Botschaft
abzulenken und wird nicht als Hinweis auf eine bestimmte betriebliche
Herkunft erkannt und erinnert werden.
Nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte fehlt einer Marke, die - wie hier - ausschließlich Merkmale von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz Buchstabe c GMV beschreibt, damit zwangsläufig für diese Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz Buchstabe b UMV (siehe Urteil vom 12/06/2007, T-190/05, „TWIST & POUR“, Randnr. 39).
1. Soweit die Anmelderin meint, bereits der Wortbestandteil „KÜSTENBAUERNMILCH“ sei für sich genommen bereits eintragungsfähig ist dies abzulehnen. Das Wort wird, wie in der Beanstandung dargelegt, vom Verkehr unmittelbar und zwanglos im Sinne von „Milch von an der Küste ansässigen Bauern“ verstanden. In der gebotenen Gesamtbetrachtung des Zeichens und in Zusammenhang mit den weiteren Elementen „AUS NORDDEUTSCHLAND“ und dem Kartenausschnitt von Norddeutschland besteht aus Sicht des Verkehrs keinerlei Unklarheit über die Bedeutung dieses Elements. Es ist damit entgegen der Auffassung der Anmelderin auch klar um welche Küste es sich in diesem Zusammenhang handelt. Gleichermaßen wird die Bezeichnung „AUS NORDDEUTSCHLAND“ in Verbindung mit dem Kartenausschnitt vom Verkehr selbstverständlich als Herkunftsangabe verstanden; dies ist infolge des weiteren Elements „GARANTIERTE HERKUNFT“ offensichtlich und der Begriff „AUS NORDDEUTSCHLAND“ in Zusammenhang mit dem gewählten Kartenausschnitt erzeugt aufseiten des Verkehrs eine hinreichend klare Vorstellung über die Herkunft der Waren. Soweit die Anmelderin meint die einzelnen Elemente des Zeichens seien keine reinen Sachangaben ist festzuhalten, dass die Anmelderin in ihrer gesamten Stellungnahme eine zergliedernde Betrachtungsweise des Zeichens vornimmt. Dies entspricht jedoch nicht der Art und Weise, wie Verbraucher in einer Erwerbssituation das Zeichen wahrnehmen werden. Diese werden das Zeichen in seiner Gesamtheit, aus den vom Amt dargelegten Gründen, als rein beschreibend für die fraglichen Waren wahrnehmen.
2. Zum Argument der Anmelderin, dass kein Freihaltebedürfnis an dem Zeichen bestehe, ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 89/104/EWG, welche dem Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV entspricht, nicht voraussetzt, dass ein konkretes, aktuelles oder ernsthaftes Freihaltebedürfnis besteht. (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 39).
3. Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Entscheidungen gemäß ständiger Rechtsprechung:
ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.
(27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe vergleichbarer Eintragungen vorgenommen wurde genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C 37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T 36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Die Auffassung der Anmelderin anhand der angegebenen Voreintragungen sei ersichtlich, dass der europäische Verbraucher daran gewöhnt sei stempel- oder siegelartige Logos mit einer Landkarte als betrieblichen Herkunftshinweis wahrzunehmen, ist abzulehnen. Diesbezüglich ist festzustellen, dass, Erstens, die angegebenen Eintragungen von der vorliegenden Anmeldung abweichende Wort-/ Bildbestandteile enthalten, sie unterschiedlich stilisiert sind und/oder sie nicht aus der jüngsten Zeit stammen, Zweitens, sie lediglich einen minimalen Ausschnitt aus dem Register abbilden, der angesichts der Gesamtzahl an Eintragungen nicht repräsentativ für die Registerlage ist, und, Drittens, die bloße Existenz von Markeneintragungen per se nichts über deren tatsächliche Benutzung am relevanten Markt aussagt und damit auch keinerlei Rückschlüsse dahingehend zulässt, dass der Verbraucher an derartige Zeichen gewöhnt ist.
IV. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 055 711 für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 29 Milch; Milchprodukte, insbesondere Butter, Margarine, Käse, Käsezubereitungen, Sahne, Joghurt, Quark, Kefir, Milchmischgetränke mit überwiegendem Milchanteil und nichtalkoholischen Bestandteilen, Milchpulver für Nahrungszwecke; Lebensmittelzubereitungen, überwiegend bestehend aus Magermilch und Pflanzenfett, unter Beigabe von Salzen und Enzymen; Speisefette.
Die verbleibenden Waren sind von der Zurückweisung nicht betroffen, nämlich:
Klasse 29 Eier.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Tobias KLEE