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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 22/10/2019
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Habermann Intellectual Property Partnerschaft von Patentanwälten mbB Dolivostr. 15a D-64293 Darmstadt ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018055717 |
Ihr Zeichen: |
CAR_1141_EU |
Marke: |
CAR
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
CAR Centraler Autoersatzteile Ring GmbH u. Co. KG Humpertstraße 11a D-58097 Hagen ALEMANIA |
I. Das Amt beanstandete am 26/06/2019 die Anmeldung für die Bildmarke
unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Folgende Dienstleistungen sind von der Beanstandung betroffen:
Klasse 35 Vermittlung von Geschäftskontakten; Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung von geschäftlichen Kontakten; Vermittlung von Sammeleinkäufen; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten; Vermittlung von Kaufverträgen für Dritte; Vermittlung von Warenankäufen für Dritte; Vermittlung von Handelstransaktionen und -abkommen; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte; Vermittlung von Verträgen für den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen; Vermittlung von Geschäften und diesbezügliche Beratung beim Verkauf von Waren und dem Erbringen von Dienstleistungen.
II. Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 26/08/2019 fristgerecht hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Das Verzeichnis der Dienstleistungen in der Klasse solle mittels des Zusatzes
;sämtliche Dienstleistungen ausgenommen in Bezug auf Kraftfahrzeuge.
beschränkt werden. Für die verbleibenden Dienstleistungen sei das Zeichen weder beschreibend noch fehle es ihm an Unterscheidungskraft.
III. Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrecht zu erhalten.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (Urteil vom 16.09.2004, C 329/02 P‚ „SAT.1“, Randnummer 25).
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV
das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.
(Vgl. Urteil vom 23.10.2003, C‑191/01 P, „Wrigley“, Randnummer 31.)
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (Urteil vom 26.11.2003, T‑222/02, „ROBOTUNITS“, Randnummer 34).
Das Amt hat die vorliegende Anmeldung nach den dargelegten Grundsätzen geprüft.
Es
ist hierbei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Zeichen
unbeschadet seiner graphischen Ausgestaltung als beschreibend im
Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV anzusehen ist, da es vom
englischsprachigen Verkehr im Sinne von „Auto“ verstanden wird
kann und dem Verkehr dadurch unmittelbar vermittelt, dass die
Dienstleistungen in der Klasse 35 Autos zum Geschäftsgegenstand
haben und/oder Abschluss, Vermittlung, Beratung, etc. bzgl.
geschäftlicher Transaktionen mit Bezug zu Autos beinhalten, z.B.
Vermittlung geschäftlicher Kontakte, etc. in der Autobranche,
Vermittlung von Kaufverträgen, Handelsgeschäften, etc. über Autos,
Beratung beim Verkauf von Autos und bei der Erbringung von
Dienstleistungen im Bereich Autos, etc.. Die graphische Ausgestaltung
des Zeichens ist banal und somit nicht unterscheidungskräftig.
Nach der Rechtsprechung der europäischen Gerichte fehlt einer Marke, die - wie hier - ausschließlich Merkmale von Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 7 Absatz Buchstabe c GMV beschreibt, damit zwangsläufig für diese Waren und Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz Buchstabe b UMV (siehe Urteil vom 12/06/2007, T-190/05, „TWIST & POUR“, Randnr. 39).
Die von der Anmelderin beantragte Einschränkung des Dienstleistungsverzeichnisses, mit welcher versucht wird das von dem Zeichen beschriebene Merkmal der Dienstleistungen auszuschließen, ist nicht akzeptabel und vermag nicht die Beanstandung zu überwinden.
Denn wenn das angemeldete Zeichen – so wie im vorliegenden Fall - beschreibend für ein besonderes Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ist, vermeidet eine Bezeichnung von Waren und Dienstleistungen, die das von dem angemeldeten Zeichen beschriebene Merkmal ausschließt, eine Beanstandung nicht. Grund hierfür ist, dass es nicht akzeptabel ist, wenn ein Anmelder Waren oder Dienstleistungen vorbehaltlich der Bedingung anmeldet, dass sie ein besonderes Merkmal nicht besitzen (Urteil vom 12/02/2004, C-363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 114-116).
IV. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 055 717 für alle Dienstleistungen zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Tobias KLEE