WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 091 243
Bernd Sittinger, Jägerwirth 38, 94081 Fürstenzell, Deutschland (Widersprechender), vertreten durch Christian Szegedi, Ludwigstr. 21, 84524 Neuötting, Deutschland (zugelassener Vertreter)
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Privatbrauerei Schweiger GmbH & Co. KG, Ebersberger Str. 25, 85570 Markt Schwaben, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Grünecker Patent- und Rechtsanwälte PartG mbB, Leopoldstr. 4, 80802 München, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 11.12.2020, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Der Widerspruch Nr. B 3 091 243 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen. |
2. |
Der Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden. |
BEGRÜNDUNG:
Der Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der Klasse 32 der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 055 901 “Goaßerl“ (Wortmarke) ein. Der Widerspruch beruht auf der deutschen nicht eingetragenen Marke “Goaßerl“. Der Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 4 UMV.
NICHT EINGETRAGENE MARKE ODER IM GESCHÄFTLICHEN VERKEHR BENUTZTES ANDERES KENNZEICHENRECHT – ARTIKEL 8 ABSATZ 4 UMV
Artikel 8 Absatz 4 UMV besagt, dass auf Widerspruch der Inhaberin einer nicht eingetragenen Marke oder eines sonstigen im geschäftlichen Verkehr benutzten Kennzeichenrechts von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn und soweit nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht der Union oder des Mitgliedstaats:
(a) Rechte an diesem Kennzeichen vor dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls vor dem Tag der für die Anmeldung der Unionsmarke in Anspruch genommenen Priorität, erworben worden sind
(b) dieses Kennzeichen seiner Inhaberin das Recht verleiht, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
Die Eintragungshindernisse von Artikel 8 Absatz 4 UMV unterliegen somit den folgenden Anforderungen:
Das ältere Kennzeichen muss vor der Einreichung der angefochtenen Marke im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt worden sein.
Der Widersprechende muss nach dem für den Schutz des Kennzeichens maßgeblichen Recht vor der Einreichung der angefochtenen Marke Rechte an dem Kennzeichen, auf das der Widerspruch gestützt wird, erworben haben, einschließlich des Rechts, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen.
Die Bedingungen, unter denen die Benutzung einer jüngeren Marke untersagt werden kann, müssen in Bezug auf die angefochtene Marke erfüllt sein.
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Erfüllt ein Zeichen eine dieser Voraussetzungen nicht, bleibt einem Widerspruch, der auf eine ältere nicht eingetragene Marke oder andere im geschäftlichen Verkehr benutzte Kennzeichenrechte im Sinne von Artikel 8 Absatz 4 UMV gestützt wird, somit der Erfolg versagt.
Gemäß Artikel 95 Absatz 1 UMV ermittelt das Amt in dem Verfahren vor dem Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.
Das Amt kann daher mutmaßliche Rechte, für die der Widersprechende keine geeigneten Beweismittel einreicht, nicht berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall lagen der Widerspruchsschrift die folgende Unterlagen bei:
Die am 09/07/2019 beim DMPA eingereichte Widerspruchsschrift gegen die Eintragung einer Marke/die Schutzerstreckung einer international registrierten Marke auf Deutschland Nr. 18 055 901; es wird angegeben, dass der Widerspruch auf dem nicht registrierten Kennzeichen “Goaßerl“ beruht und dass die ehemalige Marke DE 30 318 169 durch laufende Verwendung innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben haben soll;
Internetausdruck von der Seite www.us.hidester.com worin der Inhalt der Internetseite www.bucher-braeu.de wiedergegeben ist;
DPMA Registerauszug über die Eintragung und weitere Löschung der deutschen Marke Nr. 30 318 169 “Goaßerl“;
Des Weiteren verweist der Widersprechende in der Widerspruchsschrift auf die Online-Quelle www.bucher-braeu.de.
Am 23/03/2020 wurde dem Widersprechenden für die Substantiierung der älteren Rechte eine Frist von zwei Monaten nach Ablauf der „Cooling-off“-Frist eingeräumt. Diese Frist lief am 28/07/2020 ab.
Der Widersprechende hat keine ausreichenden Nachweise eingereicht, um zu belegen, dass das geltend gemachte Recht vor der Einreichung der angefochtenen Marke im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung benutzt worden ist.
Das einzige Dokument, das seitens des Widersprechenden eingereicht worden ist, um die Benutzung der älteren Marke zu belegen, ist ein Internetausdruck worauf man einige Bierflaschen, die mit der älteren Marke gekennzeichnet sind, erkennen kann. Der Internetausdruck ist vom 20/05/2019 und kann offensichtlich die Benutzung der älteren Marke vor dem Anmeldedatum der angefochtenen Marke (nämlich 25/04/2019) nicht belegen. Des Weiteren ist der bloße Hinweis auf die Webseite www.bucher-braeu.de unzureichend, weil damit die Widerspruchsabteilung keine hinreichenden Hinweise auf Ort, Art, Zeit und Umfang der Benutzung erhält.
Somit ist der Widerspruch gemäß Artikel 8 Absatz 4 UMV als nicht begründet zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Bezugnahme auf die deutsche Markeneintragung 30 318 169 “Goaßerl“ in den Anlagen zur Widerspruchsschrift nicht als Geltendmachung eines weiteren älteren Rechts auszulegen ist, da eine diesbezügliche Aussage des Widersprechenden und eine Angabe der Widerspruchsgründe fehlt.
Auch wenn es die Absicht des Widersprechenden gewesen sein sollte, diese deutsche Markeneintragung 30 318 169 “Goaßerl“ als älteres Recht im gegenwärtigen Verfahren geltend zu machen, hätte dieser Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg.
Dem Widerspruch kann nur stattgegeben werden, wenn er sich auf ein älteres Recht stützt, das zum Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung noch Gültigkeit besitzt. Der Grund, weshalb das ältere Recht erlischt und somit keine Wirkung mehr entfaltet, ist hierbei unerheblich. Da die UM‑Anmeldung und das erloschene ältere Recht nicht mehr nebeneinander bestehen können, kann dem Widerspruch insofern nicht stattgegeben werden. Eine solche Entscheidung wäre rechtswidrig (13/09/2006, T‑191/04, Metro, EU:T:2006:254, § 33-36).
Im vorliegenden Fall wurde die deutsche Markeneintragung Nr. 30 318 16 für die Wortmarke “Goaßerl“ am 01/05/2013, d.h. vor der Einreichung der Widerspruchsschrift, gelöscht.
Aus den vorstehend genannten Fakten geht hervor, dass die ältere Marke erloschen ist und daher keine gültige Marke ist, auf die der Widerspruch gestützt werden kann.
Der Widerspruch muss daher als unbegründet zurückgewiesen werden.
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da der Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt er alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Denitza STOYANOVA – VALCHANOVA |
Reet ESCRIBANO |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.