WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 3 091 937

 

Senator GmbH, Bahnhofstr. 57, Gross-Bieberau, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch SKW Schwarz Rechtsanwälte, Mörfelder Landstr. 117, 60598 Frankfurt am Main, Deutschland (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

 

Taufik Ibrahim, Boulevard Simeonovsko Shose 47, 1700 Sofia, Bulgarien (Anmelder).


Am 19.06.2021, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende 

  

ENTSCHEIDUNG:



 

  1.

Dem Widerspruch Nr. B 3 091 937 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 8: Essbestecke und Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln in Form von Küchenmessern, Schneide-, Mahl- und Schleifgeräten.


Klasse 11: Geräte zum Kochen, Erhitzen, Kühlen und Konservieren von Nahrungsmitteln und Getränken.


Klasse 16: alle Waren dieser Klasse.


Klasse 18: Sattlerwaren, Peitschen und Bekleidung für Tiere; Gehstöcke.


Klasse 21: alle Waren dieser Klasse.

 

  2.

Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 057 700 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.

 

  3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Am 15.08.2019 legte die Widersprechende Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 057 700 (Bildmarke ) ein, und zwar gegen einige der Waren der Klassen 8, 11, 16, 18 und 21. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 12 190 419 (Wortmarke SENATOR). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV. 



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

 

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

 

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 12 190 419 der Widersprechenden.

 


a) Die Waren

 

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

 

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, so weit es nicht in anderen Klassen enthalten ist; Drucklettern; Druckstöcke.

Klasse 17: Kautschuk, Guttapercha, Gummi, Asbest, Glimmer und Waren daraus, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial; Schläuche (nicht aus Metall).

Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind;  nämlich Mäppchen, Etuis, Folder oder sonstige Aufbewahrungsbehältnisse für Papier, Pappe und Schreibgeräte, Schreibwaren sowie Büroartikel; Häute und Felle;  Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren.

Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche; Kämme und Schwämme; Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke); Bürstenmachermaterial; Putzzeug; Stahlwolle; Rohes oder teilweise bearbeitetes Glas (mit Ausnahme von Bauglas); Glaswaren, Porzellan und Steingut, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind.

Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck.

Der Widerspruch richtet sich nach teilweiser Zurückweisung der angefochtenen Marke im Widerspruchsverfahren B 3 092 116 noch gegen die folgenden Waren:

Klasse 8: Essbestecke und Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln in Form von Küchenmessern, Schneide-, Mahl- und Schleifgeräten.


Klasse 11: Geräte zum Kochen, Erhitzen, Kühlen und Konservieren von Nahrungsmitteln und Getränken.

Klasse 16: Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff; Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel; Filtermaterial aus Papier; Papier und Pappe; Druckereierzeugnisse; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe sowie Architekturmodelle; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke.

Klasse 18: Sattlerwaren, Peitschen und Bekleidung für Tiere; Regen- und Sonnenschirme; Gehstöcke.

Klasse 21: Haushaltsgegenstände für die Pflege von Bekleidung und Schuhwaren; Kosmetik- und Toiletteutensilien; Haushaltsreinigungsgegenstände, Bürsten und Bürstenmachermaterialien; Statuen, Figuren, Schilder und Kunstwerke aus Materialien wie Porzellan, Keramik, Steingut und Glas, soweit in dieser Klasse enthalten; Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Unverarbeitete und teilweise verarbeitete Glaswaren, nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasst.

Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen. 

Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.

 

Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

 

Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.

 

Angefochtene Waren in Klasse 8

 

Die angefochtenen Waren Essbestecke und Werkzeuge für die Zubereitung von Lebensmitteln in Form von Küchenmessern, Schneide-, Mahl- und Schleifgeräten gelten als ähnlich zu den Waren Porzellan der Widersprechenden in Klasse 21, da sie derselben Art sind und denselben Zweck haben. Des Weiteren stimmen sie in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen überein.



Angefochtene Waren in Klasse 11


Die angefochtenen Geräte zum Kochen, Erhitzen, Kühlen und Konservieren von Nahrungsmitteln und Getränken gelten als ähnlich zu den Waren Geräte und Behälter für Haushalt und Küche der Widersprechenden in der Klasse 21, da sie in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen.


Angefochtene Waren in Klasse 16


Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke (viermal enthalten); Druckereierzeugnisse; Papier und Pappe sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Waren Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel überschneiden sich mit den Schreibwaren der Widersprechenden und sind somit identisch.


Die angefochtenen Waren Dekorations- und Künstlerbedarfsmaterialien und -mittel beinhalten als weiter gefasste Kategorie die Waren Künstlerbedarfsartikel der Widersprechenden oder überschneiden sich mit dieser und gelten somit als identisch.


Die angefochtenen Waren Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff gelten als mindestens ähnlich zu den Waren Verpackungsmaterial aus Kunststoff, so weit es nicht in anderen Klassen enthalten ist der Widersprechenden, da sie in Hersteller, Endverbraucher und Vertriebskanälen übereinstimmen.


Die angefochtenen Waren Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe gelten als ähnlich zu den Waren Künstlerbedarfsartikel der Widersprechenden, da sie in ihrer Art und ihren Vertriebskanälen übereinstimmen. Des Weiteren stammen sie von denselben Anbietern.


Die angefochtenen Waren Filtermaterialien aus Papier und die Waren Papier der Widersprechenden haben die gleichen Vertriebskanäle, Endverbraucher und Hersteller. Daher sind sie ähnlich.


Die angefochtenen Waren Architekturmodelle sind maßstabsgetreue Modelle (die eine physikalische Darstellung einer Struktur ist), die Aspekte eines architektonischen Entwurfs zu studieren oder Designideen kommunizieren. Je nach Verwendungszweck können Modelle aus verschiedene Materialien einschließlich Papier hergestellt werden. Gemäß den Einstufungsleitlinien und der Gemeinsamen Mitteilung über die gemeinsame Praxis für die allgemeinen Angaben der Nizza-Klassenüberschriften (28.10.2015) liefert der Begriff Waren aus Papier und Pappe der älteren Marke keine eindeutige Angabe, welche Waren erfasst sind, da lediglich angegeben wird, woraus die Waren bestehen, und nicht, was die Waren genau sind. Allerdings stimmen die angefochtenen Waren Architekturmodelle und die Waren der Widersprechenden aus diese Materialien (d. h. aus Papier), die nicht in anderen Klassen enthalten sind, in ihrer Art überein. Des Weiteren kann auch ihr Vertriebsweg im weitesten Sinne derselbe sein. Insofern werden diese Waren als in einem geringen Maße als ähnlich angesehen, jedoch in Ermangelung einer Einschränkung durch die Widersprechenden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie von denselben Unternehmen hergestellt werden, dass ihre Verwendungsmethoden übereinstimmen oder dass sie sich dieselben Vertriebskanäle teilen oder im Wettbewerb zueinanderstehen oder komplementär sind.


Angefochtene Waren in Klasse 18


Sattlerwaren, Peitschen; Gehstöcke sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Waren Bekleidung für Tiere gelten als ähnlich zu den Sattlerwaren der Widersprechenden, da sie in Hersteller, Vertriebskanälen und Endverbrauchern übereinstimmen können.


Die angefochtenen Waren Regen- und Sonnenschirme gelten hingegen als unähnlich zu allen Waren der Widersprechenden, insbesondere auch zu denen in der Klasse 18, da sie von unterschiedlichen Anbietern stammen, sich weder ergänzen, in ihren Vertriebskanälen und Endverbrauchern unterscheiden und auch nicht im Wettbewerb zueinander stehen.



Angefochtene Waren in Klasse 21


Bürsten; Bürstenmachermaterialien sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Haushaltsgegenstände für die Pflege von Bekleidung und Schuhwaren; Geschirr, Kochgeschirr und Behälter überschneiden sich mit den Waren Geräte und Behälter für Haushalt und Küche der Widersprechenden und gelten somit als identisch.


Die angefochtenen Waren Kosmetik- und Toiletteutensilien; Haushaltsreinigungsgegenstände überschneiden sich mit den Waren Bürsten und Pinsel (ausgenommen für Malzwecke) der Widersprechenden und gelten somit als identisch.


Die angefochtenen Waren Unverarbeitete und teilweise verarbeitete Glaswaren, nicht für einen bestimmten Verwendungszweck angepasst bezeichnen dasselbe wie die Glaswaren der Widersprechenden und gelten somit als identisch.


Bei den angefochtenen Statuen, Figuren, Schilder und Kunstwerke aus Materialien wie Porzellan, Keramik, Steingut und Glas, soweit in dieser Klasse enthalten handelt es sich um dekorative, künstlerische Waren aus den genannten Materialen. Die Waren Glaswaren, Porzellan und Steingut, so weit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind der Widersprechenden umfassen Waren wie Trinkgefäße, Vasen usw., die sowohl einen praktischen Haushaltsgebrauch als auch eine dekorative Funktion haben können. Daher sind diese Warengruppen zumindest ähnlich, da sie den gleichen Zweck haben können. Außerdem stimmen sie in der Regel in Hersteller- und Vertriebskanälen überein.


 

b) Relevantes Publikum –  Aufmerksamkeitsgrad

 

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

 

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (zu verschiedenen Graden) ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum bzw. an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.

 

Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren. 



c) Die Zeichen

 




SENATOR


Ältere Marke


Angefochtene Marke

 

Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Das gemeinsame Element SENATOR und das Element COLLECTION der angefochtenen Marke haben eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht.


Das Element „SENATOR“, welches die ältere Marke darstellt und in der angefochtenen Marke in Großbuchstaben abgebildet ist, wird vom relevanten Publikum als Mitglied eines Senats verstanden. Diese Element hat gleichwohl keinen Bezug zu den relevanten Waren und gilt daher als normal kennzeichnungskräftig.


Der Begriff „COLLECTION“ beschreibt, dass es sich um Artikel aus einer größeren Kollektion oder um eine Kollektion ähnlicher oder gleichartiger Artikel handelt. Er bezeichnet allgemein eine Gruppierung von Waren, die für einen bestimmten Zweck zusammen angeboten werden, etwa im Sinne einer Produktreihe (19/09/2013, R 1753/2012-1, Premium Collection, § 16). Dieser Begriff gilt daher als nicht kennzeichnungskräftig für die relevanten Waren.


Zudem besteht das angefochtene Zeichen aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement (SENATOR) und weniger kennzeichnungskräftigen Bildelementen rein dekorativer Natur, das betrifft den grauen rechteckigen Hintergrund und die banalen Schwingen neben dem Buchstaben S am oberen Ende des Zeichens. Diese gelten als nicht kennzeichnungskräftig. Der Buchstabe S wird allein als Abkürzung des drauffolgenden Wortes SENATOR verstanden und wenn auch nicht bar jeder Kennzeichnungskraft, tritt dieses Element im Zeichenvergleich stark zurück, da es zudem nicht dominant ist.


Das Element „SENATOR“ im angefochtenen Zeichen ist das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „SENATOR“ überein, welche die ältere Marke darstellt und in der angefochtenen Marke das dominante Element ist. Sie unterscheiden sich im zusätzlichen Buchstaben „S“ sowie in den geringfügigen graphischen Stilisierungen in der angefochtenen Marke.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.


In klanglicher Hinsicht ist anzunehmen, dass die Zeichen identisch ausgesprochen werden (SENATOR), da es als unwahrscheinlich gilt, dass der Buchstabe „S“ in der angefochtenen Marke explizit ausgesprochen wird, weil er eher als Abkürzung des darauffolgenden Wortes gesehen werden wird. Auch das weitere Wort Collection der angefochtenen Marke wird mangels Kennzeichnungskraft und da es im Gesamteindruck des Zeichens nur eine völlig untergeordnete Rolle spielt, kaum ausgesprochen werden, wenn der Verkehr sich mündlich auf das Zeichen bezieht.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Zeichen auf einen „Senator“ hinweisen, sind die Zeichen begrifflich stark ähnlich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.


 

d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke

 

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

 

Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).

 

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.


 

e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung 

 

Die Waren sind identisch, zu verschiedenen Graden ähnlich oder unähnlich. Die Zeichen sind klanglich identisch und begrifflich und bildlich stark ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal, der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher ist durchschnittlich.


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Da die ältere Marke als Ganzes das kennzeichnungskräftige und dominante Element in der angefochtenen Marke darstellt, ist es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).


Somit muss Verwechslungsgefahr bejaht werden.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.

 

Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marken gestützt:

 

1. Deutsche Markeneintragung Nr. 302 015 010 960 (Bildmarke ) für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 16, 17, 18, 21 und 35

2. Deutsche Markeneintragung Nr. 302 019 009 525 (Wortmarke SENATOR) für Waren in den Klassen 16, 18 und 21

3. Unionsmarkeneintragung Nr. 13 343 488 (Bildmarke ) für Waren in den Klassen 16, 18 und 21

4. Unionsmarkeneintragung Nr. 13 469 821 (Wortmarke Senator magic flow) für Waren in der Klasse 16

5. Unionsmarkeneintragung Nr. 13 469 846 (Wortmarke Senator your personal pen) für Waren der Klasse 16

 

Da die Marken 2-5 einen engeren Umfang von Waren, erfassen, kann das Ergebnis in Bezug auf Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren besteht also nicht.

 

Die Marke 1, die von der Widersprechenden geltend gemacht wurde, erfasst Waren und Dienstleistungen wie Kautschuk und Gummi (Klasse 17) bzw. Werbung und Merchandising (Klasse 35) neben den schon oben verglichenen Waren der Klasse 16, 18 und 21, die sich eindeutig von denen unterscheiden, die bei der angefochtenen Marke angemeldet werden, da zum Beispiel Kautschuk ein Ausgangsprodukt ist und nicht deshalb ähnlich zu Regenschirmen sein kann, die ein Endprodukt darstellen; Auch besteht keine Ähnlichkeit zu den Werbedienstleistungen in der Klasse 35 nur weil zum Beispiel Regenschirme auch in der Werbung vorkommen können. Deshalb kann das Ergebnis hinsichtlich der Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, nicht anders sein; es besteht hinsichtlich dieser Waren keine Verwechslungsgefahr.

 

 

KOSTEN

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.

 

Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.

 

 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 

Tobias KLEE

Lars HELBERT

Konstantinos MITROU

 

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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