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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 092 116


Adler Modemärkte AG, Industriestr. Ost 1-7, 63808 Haibach, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Christina Hambeck-Joh, Industriestr. Ost 1-7, 63808 Haibach, Deutschland (angestellte Vertreterin)


g e g e n


Taufik Ibrahim, Boulevard Simeonovsko Shose 47, 1700 Sofia, Bulgarien (Anmelderin).


Am 01.10.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 092 116 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 18: Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 057 700 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 057 700 (Bildmarke Shape1 ) ein, und zwar gegen einige der Waren der Klassen 18 und 24. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 7 080 922 (Wortmarke Senator). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 25: Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 18: Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Regen- und Sonnenschirme.


Klasse 24: Textilstoffe; Filtermaterialien aus Textilien; Textilwaren und Textilersatzstoffe.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 18


Die angefochtenen Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse stimmen mit den Waren der älteren Marke Bekleidungsstücke in den Vertriebskanälen, in den Verbrauchern und in den Herstellern überein. Daher sind sie ähnlich. Gepäck hingegen ist zu den Waren Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen unähnlich.


Während die angefochtenen Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse üblicherweise ebenfalls Modeartikel sind und mit den Modeartikeln abgestimmt werden, ist das bei Gepäck nicht der Fall. Gepäck wird auf einer Reise benötigt und erfüllt nicht dieselben Anforderungen wie Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen, die zur Bedeckung und zum Schutz verschiedener Teile des menschlichen Körpers vor Witterungseinflüssen getragen werden. Sie sind ebenfalls Modeartikel. Diese Waren werden nicht in denselben Einzelhandelsgeschäften verkauft und werden nicht von denselben Herstellern erzeugt. Darüber hinaus konkurrieren die Erzeugnisse nicht miteinander und ergänzen sich auch nicht.


Dies gilt erst recht für die weiteren angefochtenen Waren Regen- und Sonnenschirme. Diese dienen zum Schutz vor Regen bzw. Sonne und sind in der Regel keine Modeartikel und richten sich nicht an dieselben Verbraucher wie die Waren der Widersprechenden in der Klasse 25. Diese gelten auch als unähnlich.


Angefochtene Waren in Klasse 24


Die angefochtenen Waren in dieser Klasse sind Textilwaren und Textilersatzstoffe. Sie können von denselben Unternehmen stammen wie die Waren der Widersprechenden in der Klasse 25, haben jedoch keine weiteren Ähnlichkeiten mit den Waren der Widersprechenden. Sie richten sich an andere Verbraucher, ergänzen sich weder und stehen nicht im Wettbewerb mit den Waren und Dienstleistungen des Gegners und teilen weder Vertriebskanäle, Verwendungsmethode noch Zweck. Aus diesen Gründen werden diese Waren als unähnlich zu den Waren der Widersprechenden angesehen.


b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum.


Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.



c) Die Zeichen


Senator


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Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Das ältere Zeichen ist eine Wortmarke. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine Schreibweise. Folglich ist die Benutzung von Groß- oder Kleinschreibung irrelevant.


Das gemeinsame Element Senator und das Element Collection der angefochtenen Marke haben eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Englisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Englisch spricht.


Das Element „Senator“, welches die ältere Marke darstellt und in der angefochtenen Marke in Großbuchstaben abgebildet ist, wird vom relevanten Publikum als Mitglied eines Senats verstanden. Diese Element hat gleichwohl keinen Bezug zu den relevanten Waren und gilt daher als normal kennzeichnungskräftig.


Der Begriff „COLLECTION“ beschreibt, dass es sich um Artikel aus einer größeren Kollektion oder um eine Kollektion ähnlicher oder gleichartiger Artikel handelt. Er bezeichnet allgemein eine Gruppierung von Waren, die für einen bestimmten Zweck zusammen angeboten werden, etwa im Sinne einer Produktreihe (19/09/2013, R 1753/2012-1, Premium Collection, § 16). Dieser Begriff gilt daher als nicht kennzeichnungskräftig für die relevanten Waren.


Zudem besteht das angefochtene Zeichen aus einem kennzeichnungskräftigen Wortelement (SENATOR) und weniger kennzeichnungskräftigen Bildelementen rein dekorativer Natur, das betrifft den grauen rechteckigen Hintergrund und die banalen Schwingen neben dem Buchstaben S am oberen Ende des Zeichens. Diese gelten als nicht kennzeichnungskräftig. Der Buchstabe S wird allein als Abkürzung des drauffolgenden Wortes SENATOR verstanden und wenn auch nicht bar jeder Kennzeichnungskraft, tritt dieses Element im Zeichenvergleich stark zurück, da es zudem nicht dominant ist.


Das Element „SENATOR“ im angefochtenen Zeichen ist das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „SENATOR“ überein, welche die ältere Marke darstellt und in der angefochtenen Marke das dominante Element ist. Sie unterscheiden sich im zusätzlichen Buchstaben „S“ sowie in den geringfügigen graphischen Stilisierungen in der angefochtenen Marke.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.


In klanglicher Hinsicht ist anzunehmen, dass die Zeichen identisch ausgesprochen werden (SENATOR), da es als unwahrscheinlich gilt, dass der Buchstabe „S“ in der angefochtenen Marke explizit ausgesprochen wird, weil er eher als Abkürzung des darauf folgenden Wortes gesehen werden wird. Auch das weitere Wort Collection der angefochtenen Marke wird mangels Kennzeichnungskraft und da es im Gesamteindruck des Zeichens nur eine völlig untergeordnete Rolle spielt, kaum ausgesprochen werden, wenn der Verkehrs sich mündlich auf das Zeichen bezieht.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Zeichen als „Senator“ wahrgenommen werden, sind die Zeichen begrifflich identisch.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren sind ähnlich oder unähnlich. Die Zeichen sind begrifflich wie auch klanglich identisch und bildlich stark ähnlich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal, der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher ist durchschnittlich.


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Da die ältere Marke als Ganzes das kennzeichnungskräftige und dominante Element in der angefochtenen Marke darstellt, ist es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).


Somit muss Verwechslungsgefahr bejaht werden.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim englischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.



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Die Widerspruchsabteilung


Tobias KLEE

Lars HELBERT

Beatrix STELTER



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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    Marks And Spencer Plc, Waterside House, 35 North Wharf Road, London W2 1NW, United Kingdom, (opponent), represented by Boult Wade Tennant, Verulam Gardens, 70 Grays Inn Road, London WC1X 8BT, United Kingdom (professional representative)