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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 06/11/2019
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MEYER & PARTNER Jungfernstieg 38 D-20354 Hamburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018060012 |
Ihr Zeichen: |
819073 |
Marke: |
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
25hours Hotel Company GmbH Singapurstrasse 1 D-20457 Hamburg ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 07/06/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet (Kopie der amtlichen Beanstandung).
Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 15/07/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Die Ausführungen des Amtes bezögen sich nahezu ausschließlich auf einen in der Bildmarke erkennbaren Wortbestandteil
Das Wort Companion würde in der Regel nicht im Zusammenhang mit Printprodukten verwendet sondern in der Bedeutung eines menschlichen Begleiters, Ratgebers oder Führers.
Die vom Amt für möglich gehaltene Bedeutung als Ratgeber auf Kalendern oder Eintrittskarten wurde nicht belegt
Die gestalterische Ausbildung der Marke sei markant und individuell, erschöpfe sich nicht in einer gängigen oder Standardschrift und lenke von einer möglichen beschreibenden Bedeutung ab.
Das Amt hätte bereits eine Reihe von Marken in Klasse 16 zugelassen, die den Bestandteil Companion enthielten:
EM 07538192 CRAFTER’S COMPANION
IR 01071557 SCIENCE COMPANION
EM 17911066 FOOD COMPANION
EM 17714353 KOMPANION
EM 16429789 LifeCompanion
EM 14293881 COMPANION
Entscheidung
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Angesprochene Verkehrskreise
Im vorliegenden Fall handelt es sich folglich bei den zu beanstandenden Waren sowohl um an die breite Masse gerichtete Waren, die diese zu privaten Zwecken nutzt, als auch um Waren, die sich an den begrenzteren Adressatenkreis der Fachkreise, wie z.B. Zwischenhändler, Buchhändler, Verkäufer, etc. richten. Je nach Art der betreffenden Waren wird der Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise der von Durchschnittsverbrauchern sein, die durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig sind, oder er wird hoch sein, da Fachkreise Beschaffungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit regelmäßig besondere Aufmerksamkeit entgegen zu bringen pflegen und die angemeldeten Waren für das Funktionieren eines Unternehmens besonders wichtig sind.
Verständnis
der angemeldeten Bildmarke
Wie bereits in der o. g. Mitteilung ausgeführt, wird die angemeldete Marke ohne Weiteres im Sinne von „Ratgeber“, „Führer” (Quellen: Merriam-Webster, Pons Wörterbuch) verstanden.
Verfahrensgegenständlich zurückgewiesene Waren
Klasse 16 Zeitschriften, Bücher, Druckereierzeugnisse, Fotografien, Karten, Postkarten, Kalender, Glückwunschkarten, Eintrittskarten.
Beschreibender Charakter
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Nur Angaben die unmittelbar beschreibend sind, sind von der Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausgeschlossen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass das fragliche Zeichen bereits als beschreibende Angabe bekannt ist, sondern es reicht aus, dass dies vernünftigerweise für die Zukunft zu erwarten ist. Daher muss auch vom Prüfer kein Nachweis erbracht werden, dass das angemeldete Zeichen bei Angaben im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in der Werbung, gemeinhin verwendet wird (Urteil „Das Prinzip der Bequemlichkeit“, § 46).
Anwendung auf den konkreten Fall (Ziff. 1, 2 und 3)
Wenn die Anmelderin argumentiert, dass sich die Ausführungen des Amtes nahezu ausschließlich auf einen in der Bildmarke erkennbaren Wortbestandteil bezögen, so verkennt sie, dass es sich hierbei um eine Marke mit mehreren Bestandteilen (Wortkomponente; Bildkomponente) handelt. Diese ist für die Beurteilung ihrer Unterscheidungskraft in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Dies ist jedoch nicht unvereinbar damit, die einzelnen Elemente, aus denen die Marke besteht, nacheinander zu prüfen (19/09/2001, T-118/00, Tabs (3D), EU:T:2001:226, § 59).
Die Anmelderin führt weiter an, dass die vom Amt für möglich gehaltene Bedeutung als Ratgeber auf Kalendern oder Eintrittskarten nicht belegt würde. Zudem würde das Wort „Companion“ nicht im Zusammenhang mit Printprodukten verwendet, sondern v.a. in der Bedeutung eines menschlichen Begleiters, Ratgebers oder Führers.
Hier lässt die Anmelderin aber außer Acht, dass für eine Marke, deren Anmeldung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV zurückzuweisen ist,
es nicht vorauszusetzen ist, dass die Zeichen und Angaben, aus denen die in diesem Artikel genannte Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Zeichen ist daher von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet.
(23/10/2003, C 191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 32).
Diesbezüglich kann außerdem ergänzend festgehalten werden, dass Kalender und Eintrittskarten als Printprodukte alles Mögliche enthalten können, seien dies im Falle der Kalender Lebenstipps oder Ratschläge zu vielen Themen oder im Falle der Eintrittskarten Anfahrtspläne, Anweisungen zum Ablauf einer Veranstaltung etc. Aus diesem Grund liegt es ohne Gedankenarbeit auf der Hand, dass diese Waren selber „Ratgeber“ oder „Führer“ sind.
Zudem „wird die Unterscheidungskraft einer Marke auf der Grundlage der Tatsache bestimmt, dass eine Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar als Kennzeichnung der betrieblichen Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden kann … Die fehlende vorherige Benutzung ist nicht notwendig ein Anhaltspunkt dafür, dass die Marke so wahrgenommen werden wird.“ (15/09/2005, T‑320/03, Live richly, EU:T:2005:325, § 88).
Bezüglich der Verwendung des Wortes „Companion“ wird auf den bereits dargelegten lexikalischen Sinngehalt und die Übersetzung ins Deutsche verwiesen. Die englischen Begriffe „book“ oder „manual“ zeigen eindeutig, dass dieses Wort nicht-menschliche Ratgeber sein können. Und dies reicht, wie oben dargelegt, das Zeichen von der Eintragung auszuschließen. Eine wie von der Anmelderin vorgebrachte Mehrdeutigkeit des Zeichens kann somit nichts zum Schutz von „Companion“ (fig.) beitragen.
Ferner ist die von der Anmelderin genannte Relevanz im täglichen Leben für unmaßgeblich, da
es … keine Rolle spielt, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind. Der Wortlaut von [Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV] unterscheidet nicht danach, welche Merkmale die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, bezeichnen können. Tatsächlich muss angesichts des dieser Bestimmung zugrunde liegenden Allgemeininteresses jedes Unternehmen solche Zeichen oder Angaben frei nutzen können, um ein beliebiges Merkmal seiner eigenen Waren unabhängig von dessen wirtschaftlicher Bedeutung zu beschreiben.
(12/02/2004, C‑363/99, Postkantoor, EU:C:2004:86, § 102).
Zudem ist hinsichtlich dieser Ausführungen festzustellen, dass nach der für die Unionsmarke verbindlichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse streng, umfassend und vollständig sein muss, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu vermeiden und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung sicherzustellen, dass Marken, deren Benutzung vor Gericht mit Erfolg entgegengetreten werden könnte, nicht eingetragen werden (06/05/2003, C-104/01, Libertel, EU:C:2003:244, Rdnr. 59, sowie 21/10/2004, C-64/02 P, DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT, Rdnr. 45 und 23/10/2007, T-405/04, Caipi, EU:T:2007:315, Rdnr. 63).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass, wie bereits in der o.g. Mitteilung erläutert, der Ausdruck „Companion“ in seiner Gesamtheit den angesprochenen Verbrauchern unmittelbar, und ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssen, deutlich macht, dass die strittigen Waren selber ein „Ratgeber“ oder „Führer“ sind oder einen solchen enthalten. Daher würde das Zeichen in der Wahrnehmung des maßgeblichen Verbrauchers unbeschadet bestimmter, aus einer gut lesbaren und regelmäßigen Schrift bestehender Bildbestandteile Informationen über die Art und den beabsichtigten Zweck der betreffenden Waren vermitteln.
Voreintragungen (Ziff. 5)
Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen mit dem Bestandteil „Companion“, nämlich EM 07538192 CRAFTER’S COMPANION, IR 01071557 SCIENCE COMPANION, EM 17911066 FOOD COMPANION, EM 17714353 KOMPANION, EM 16429789 LifeCompanion, EM 14293881 COMPANION, in Klasse 16 vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C 37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T 36/01, Glass Pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T 106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
Der Verweis auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen ändert an diesem Befund nichts. Die von der Anmelderin zitierten Eintragungen, Gerichtsurteile und Beschwerdekammerentscheidungen sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens und rechtfertigen keine andere Entscheidung (Urteil „Streamserve“, § 66; 12.02.2009, C-39/08, „Volkshandy“, EU:C:2009:91, § 13).
Ob die eine oder andere Unionsmarke das Wort „Companion“ in Verbindung mit weiteren Elementen zeigt, ist unmaßgeblich. Aus diesen Voreintragungen ergibt sich auch keine irgendwie geartete Praxis der Prüfungsabteilung, solche Arten von Marken einzutragen. Schon alleine aus diesem Grund kann entgegnet werden, dass das Amt bei der Prüfung der hier genannten Marke keinen strengeren Maßstab angelegt hat. Zu einer weitergehenden Erörterung der Voreintragungen besteht kein Anlass.
Weiter bedarf es dabei insbesondere keiner Analyse, ob die von der Anmelderin zitierten Fälle mit dem gegenständlichen Verfahren vergleichbar sind und ob diese Fälle korrekt entschieden wurden oder nicht. Der Vollständigkeit halber sei dennoch erwähnt, dass Bedenken hinsichtlich der Unterscheidungskraft einiger der zitierten Eintragungen bestehen und dass einige der genannten Marken in Klasse 16 entweder eingeschränkt wurden oder andere Waren aufweisen.
Eine Gleichbehandlung kann die Anmelderin nur in dem Rahmen geltend machen, den die Verwaltung als gleich zu behandeln anerkannt hat. Dieser Rahmen besteht nicht aus individuellen Einzelfallentscheidungen aus der großen Masse der ca. 1 Million eingetragener Unionsmarken, denen u.U. ebenso viele Gegenbeispiele gegenübergestellt werden könnten, sondern er besteht nur in dem Rahmen, den das Amt in Form seiner Prüfungsrichtlinien offiziell und transparent niedergelegt hat.
Eine Eintragung aufgrund einer Gleichbehandlung mit den von der Anmelderin erwähnten Voreintragungen ist somit ausgeschlossen.
Mangelnde Unterscheidungskraft
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.
Da die Marke in Bezug auf die Waren, für die sie angemeldet wurde, eine eindeutig beschreibende Bedeutung besitzt, wird die Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen den Eindruck erwecken, dass sie in erster Linie beschreibenden Charakter hat, wodurch jegliche Annahme, dass die Marke eventuell eine Herkunft bezeichnet, ausgeschlossen ist.
Bildelemente (Ziff. 4)
Bezüglich der Unterscheidungsfähigkeit der Bildelemente ist insbesondere zu prüfen, ob diese Bildelemente auffällig, überraschend, unerwartet, ungewöhnlich oder willkürlich sind; oder in der Lage sind, im Gedächtnis der Verbraucher eine sofortige und dauerhafte Erinnerung an das Zeichen zu erzeugen, indem ihre Aufmerksamkeit von der beschreibenden/nicht unterscheidungskräftigen Botschaft abgelenkt wird, die vom Wortelement vermittelt wird.
Der Ausdruck „Companion“ prägt das Gesamtbild des Zeichens und wird von den Verbrauchern in Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren so verstanden, dass es sich um Produkte handelt, die einen Ratgeber enthalten können oder Eigenschaften eines (gedruckten) Führers aufweisen.
Im Gegensatz zu der Auffassung der Anmelderin angesichts der rein beschreibenden Angabe „Companion“ vermögen auch die Bildelemente nicht die Schutzfähigkeit der vorliegenden Marke zu begründen. Die grafischen Gestaltungselemente des angemeldeten Zeichens, d.h. die verwendete Schriftart ist rein dekorativer Art, schlicht und banal. Solche Stilmerkmale können wegen ihres einfachen Charakters den Markenschutz nicht begründen.
Insgesamt weist das Zeichen vor dem Hintergrund der heutzutage bestehenden technischen Möglichkeiten zur Gestaltung von Logos keine Eigenschaften oder Merkmale auf, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als betriebliche Kennzeichnungsfunktion aufgefasst werden könnten; es ist vielmehr einfach und schlicht gehalten und kann entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht als markant und individuell betrachtet werden. Die Hauptfunktion einer Marke, nämlich die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden, wird daher von dem angemeldeten Zeichen nicht erfüllt.
Fazit
Da sich der Begriffsinhalt des Zeichens „Companion“ (fig.) auf jeden Fall den angesprochenen englischsprachigen Verkehrskreisen auf den ersten Blick erschließt, steht aufgrund Artikel 7 Absatz 2 UMV bereits nur in einem Teil der Gemeinschaft, nämlich in den englischsprachigen Ländern (Irland, Malta und zum heutigen Datum das Vereinigte Königreich), bestehendes Eintragungshindernis der Schutzfähigkeit der Marke insgesamt entgegen.
Demzufolge besitzt die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV keine Unterscheidungskraft und ist nicht geeignet, die angemeldeten Waren von anderen zu unterscheiden.
Entscheid
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 060 012 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Manuel LOCHER