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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 04/09/2019
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ANDREJEWSKI · HONKE Patent- und Rechtsanwälte Partnerschaft mbB An der Reichsbank 8 45127 Essen ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018060416 |
Ihr Zeichen: |
X21894_Ja_nu_Ac_MONTI |
Marke: |
PowerBlaster
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
MONTI-Werkzeuge GmbH Reisertstraße 21 53773 Hennef DEUTSCHLAND |
Das Amt beanstandete am 05/06/2019 die Anmeldung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen für nicht eintragungsfähig erachtet. Dieses Schreiben ist ein integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung.
In dem oben erwähnten Amtsschreiben wurde die Anmelderin informiert, dass die Anmeldemarke „PowerBlaster“ gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe c beschreibend ist, da der relevante englischsprachige Verbraucher (Durchschnittsverbraucher und Experte) sie als Hinweis auf die Art und Zweck der Waren in der Klasse 7 versteht, nämlich dass es sich um Leistungsstarke Oberflächenbehandlungsmaschinen handeln kann.
Durch den beschreibenden Charakter fehlt der Anmeldemarke auch die notwendige Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b und ist nicht in der Lage, die Waren der Anmelderin von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 060 416 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Zuzana KAUFMANNOVA