Shape8

Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 093 070


Löwensenf GmbH, Kieshecker Weg 240, 40468 Düsseldorf, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Kailuweit & Uhlemann Patentanwälte Partnerschaft mbB, Bamberger Str. 49, 01187 Dresden, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Mustafa Köysüren, Rösrather Str. 2-16, 51107 Köln, Deutschland (Anmelder), vertreten durch Goldcliff Stark, Wächtersbacher Straße 90 , 60386 Frankfurt am Main, Deutschland (zugelassener Vertreter)


Am 21.09.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 093 070 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben, und zwar


Klasse 29: Speiseöle; Speisefette; Olivenöl; Extranatives Olivenöl für Speisezwecke; Natives Olivenöl extra; Olivenöl für Speisezwecke; Öle für Speisezwecke; Pflanzliche Öle für Nahrungszwecke.

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel; Einzelhandelsdienstleistungen über weltweite Computernetze in Bezug auf Lebensmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Feinkostwaren; Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsmittel; Geschäftsführung von Großhandels- und Einzelhandelsgeschäften.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 060 418 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Sie kann für die übrigen Dienstleistungen weitergeführt werden.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 060 418 Shape1 ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 29 und einige Dienstleistungen der Klassen  35. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 5 585 807 Shape2 . Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV und 5 UMV. Der Widerspruch beruht auch auf dem älteren Unternehmenskennzeichen „Löwensenf“ und der in Deutschland notorisch bekannten Marke „Löwensenf“. Die Widersprechende berief sich in Bezug auf diese älteren Rechte auf Artikel 8, Absatz 4 UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 5 585 807 der Widersprechenden.



a) Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild, Wurstwaren, Käse, Weich- und Schalentiere und Zubereitungen aus den genannten Waren untereinander und/oder mit frischem, konserviertem, getrocknetem oder gekochtem Obst, Gemüse, Pilzen, Nüssen; Gemüse- und Obstzubereitungen; Sauerkonserven, Sauergurken und Sauerkraut; tischfertige Zubereitungen und Fertiggerichte aus Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Wurstwaren, Käse, Obst, Gemüse, Pilzen und Nüssen; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Letscho; Tomatenpaprika; Tomatenmark; Konfitüren; Milch und Milchprodukte; Butter, Butterzubereitungen, Kräuterbutter, Käse, Joghurt, Sahne; Speiseöle und -fette; Fleisch-, Fisch-, Obst-, Gemüsekonserven; in Essig und/oder Öl eingelegtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Eier; Margarine; Pickles; Fleischextrakte.

Klasse 30: Senf; Senferzeugnisse; Gewürze; Würzmittel; Mayonnaisen, damit hergestellte Zubereitungen; Essig; Essigzubereitungen; Remouladen; Marinaden; Aromen und Essenzen für Nahrungszwecke; Zitronensäure, Apfelsäure, Weinsäure als Geschmackstoffe für die Lebensmittelherstellung; Meerrettich; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot, Pizzas, Kleingebäck, Biskuits, Kuchen, feine Back- und Konditorwaren; Speiseeis; Honig, Melasirup; Backpulver, Hefe, Backaromen (ausgenommen ätherische Öle); Kaltcremepulver zur Herstellung von Vanillecreme; Schokolade, Schokoladewaren, mit alkoholischen Essenzen und Extrakten gefüllte Schokoladewaren; Salz, Pfeffer, Würzzubereitungen für Nahrungsmittel, Tomatensaucen; Ketchup und daraus hergestellte Zubereitungen; Fruchtsaucen; Fruchttoppings; Dressings, insbesondere Salatdressings; Salatsaucen; Salatcreme; Soßen.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 29: Speiseöle; Speisefette; Olivenöl; Extranatives Olivenöl für Speisezwecke; Natives Olivenöl extra; Olivenöl für Speisezwecke; Öle für Speisezwecke; Pflanzliche Öle für Nahrungszwecke.

Klasse 35: Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel; Einzelhandelsdienstleistungen über weltweite Computernetze in Bezug auf Lebensmittel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Feinkostwaren; Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf Lebensmittel; Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf Nahrungsmittel; Geschäftsführung von Großhandels- und Einzelhandelsgeschäften.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.



Angefochtene Waren Dienstleistungen in Klasse 29


Die angefochtenen Speiseöle und -fette werden identisch von beiden Verzeichnissen geführt. Die weiteren angefochtenen Waren der Klasse 29, nämlich Olivenöl; Extranatives Olivenöl für Speisezwecke; Natives Olivenöl extra; Olivenöl für Speisezwecke; Öle für Speisezwecke; Pflanzliche Öle für Nahrungszwecke fallen allesamt unter die weitere Kategorie Speiseöle und -fette der älteren Marke und sind daher identisch zu diesen.



Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 35


Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich des Verkaufs spezifischer Waren weisen eine durchschnittliche Ähnlichkeit zu diesen spezifischen Waren auf. Obgleich die Art, der Zweck und die Verwendungsmethode dieser Waren und Dienstleistungen nicht übereinstimmen, sind sie sich ähnlich, da sie sich ergänzen und die Dienstleistungen in der Regel an denselben Orten angeboten werden, an denen auch die Waren zum Verkauf angeboten werden. Des Weiteren sprechen sie dieselben Zielgruppen an.


Folglich haben die angefochtenen Einzel- und Grosshandelsdienstleistungen bezüglich Lebensmittel, Nahrungsmittel und Feinkostwaren eine Ähnlichkeit mit den Waren in den Klassen 29 und 30 der Widersprechenden, welche allesamt Lebensmittel bzw. Nahrungsmittel und Feinkostwaren sind.


Diese Grundsätze werden ebenso im Fall der angefochtenen Einzelhandelsdienstleistungen über weltweite Computernetze sowie der Versanddienstleistungen angewandt. Auch diese Dienstleistungen sind daher ähnlich zu den älteren Waren.


Geschäftsführungsdienstleistungen werden für gewöhnlich von spezialisierten Unternehmen dieser Branche erbracht, zum Beispiel von Beratungsfirmen. Diese Unternehmen sammeln Informationen und bieten ihren Kunden Instrumente und Fachkenntnisse an, die ihnen bei der Unternehmensführung helfen, oder sie bieten Unterstützung für die Entwicklung, das Wachstum und die Ausweitung des Marktanteils von Unternehmen an. Die Dienstleistungen umfassen Aktivitäten wie Forschungsarbeit und Unternehmensbewertungen, Kosten-Preis-Analysen und Beratung in Organisationsangelegenheiten. Diese Dienstleistungen umfassen auch Leistungen zur Beratung und Unterstützung, die bei der „Geschäftsführung“ von Nutzen sein können, z. B. effizienter Einsatz finanzieller und menschlicher Ressourcen, Steigerung der Produktivität, Ausbau des Marktanteils, Umgang mit Konkurrenten, Verringerung der Steuerlast, Entwicklung neuer Produkte, Kommunikation mit dem Publikum, Marketing, Ausforschung von Verbrauchertrends, Verbraucherkommunikation, Markteinführung neuer Produkte, Schaffung eines Firmenimage, usw.


Die angefochtene Geschäftsführung von Großhandels- und Einzelhandelsgeschäfte ist als unähnlich zu sämtlichen Waren der älteren Marke in den Klassen 29 und 30 zu beurteilen. Die Waren und Dienstleistungen unterscheiden sich schon in ihrer Art. Zudem, wie weiter oben erläutert werden Geschäftsführungsdienstleistungen von spezialisierten Firmen angeboten. Die Waren umfassen eine weite Auswahl von Lebens- und Nahrungsmitteln. Die Hersteller dieser Waren unterscheiden sich klar von diesen spezialisierten Firmen. Ebenso unterscheiden sich die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen in ihren Vertriebswegen und ihrer Nutzung. Zudem richten sich nicht an den gleichen Verkehr und stehen auch nicht in einem Konkurrenz oder Ergänzungsverhältnis zueinander.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad kann durchschnittlich bis hoch sein.



c) Die Zeichen


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Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Das gemeinsame Element „Löwen“, sowie die weiteren Wortelemente haben eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.


In Bezug auf die ältere Marke gilt daher festzustellen, dass der Verkehr zweifelsohne das Wortelement „Löwensenf“ in die Bestandteile „Löwen“ und „Senf“ trennen wird, da beide Wörter eine klar definierte Bedeutung für das relevante, deutschsprachige Publikum haben.


Das in beiden Zeichen vorkommende Element „Löwen“ hat zwar eine klare Bedeutung für den relevanten Verkehr, jedoch ist es in Bezug auf die fraglichen Waren und Dienstleistungen weder beschreibend noch sonstwie kennzeichnungsschwach. Somit ist es kennzeichnungskräftig.


Das Element „Senf“ der älteren Marke wird vom relevanten Verkehr als eine würzende Soße verstanden. Da die die relevanten Waren und Dienstleistungen dem Lebensmittelsektor zuzurechnen sind, ist dieses Element als schwach zu beurteilen.


Das Element „original“ des älteren Zeichens qualifiziert lediglich die darauffolgende Angabe, indem es den Verkehr informiert, dass es sich hier um Waren handelt, die nach dem Originalrezept hergestellt wurden. Daher ist es nicht kennzeichnungskräftig.


Die neben dem Wortelement „Löwen“ weiteren verbalen Elemente der angefochtenen Marke, nämlich „Öl“ und „natives Olivenöl extra“ beschreiben lediglich die Art der relevanten Waren, verschiedene Fette und Öle. Für diese Waren sind die Begriffe nicht kennzeichnungskräftig und auch für die Dienstleistungen sind sie lediglich schwach kennzeichnungskräftig, da diese dem Bereich der Lebensmittel zuzuordnen sind.


Beide Zeichen sind Bildmarken. Die ältere Marke enthält einen Löwenkopf, der auf einem dunklen Kreis steht. Über dem Kopf befindet sich das Wort „Original“ und unter dem Kopf steht in altmodisch anmutender Schrift „Löwensenf“. Die angefochtene Marke enthält die Bezeichnung „Löwen Öl“ und darunter eine Art Wappen, in welchem zwei Löwen ein Schild halten, auf dem zweimal „natives Olivenöl extra“ in wesentlich kleineren Buchstaben zu lesen steht.


Das Element „Löwensenf“ im älteren Zeichen ist das dominante Element, da es am stärksten ins Auge springt.


Das Bildelement der angefochtenen Marke dominiert die Wortelemente der Marke durch seine mittige Position und Größe.


Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen, abgesehen vom unterschiedlichen Schriftbild, in Bezug auf das Element „Löwen“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die weiteren Wortelemente beider Marken und in Bezug auf ihre Bildelemente. Es ist allerdings festzuhalten, dass diese Wortelemente teilweise nicht kennzeichnungskräftig und teilweise schwach kennzeichnungskräftig für die relevanten Waren und Dienstleistungen sind. Zudem sind die Elemente der angefochtenen Marke „natives Olivenöl extra“ in so kleiner Schrift gehalten, dass davon ausgegangen werden kann, dass es vom Verkehr gar nicht wahrgenommen und daher nicht ausgesprochen wird. Auch die abweichenden Bildelemente differenzieren die Marken nicht entscheidend voneinander. Zum einen verstärken sie jeweils nur den Bezug zum Begriff „Löwe“ und zum anderen gilt festzuhalten, dass bei aus Wort- und Bildbestandteilen bestehende Zeichen der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher ausübt als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.


Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Zeichen in ihrem Bezug zu „Löwen“, sowohl durch das Wortelement, als auch durch die Bildelemente, übereinstimmen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die weiteren Wortelemente entweder schwach oder gar nicht kennzeichnungskräftig sind, werden die Zeichen als durchschnittlich ähnlich angesehen.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Laut der Widersprechenden wird die ältere Marke intensiv genutzt und genießt einen erweiterten Schutzumfang. Aus Gründen der Verfahrensökonomie müssen jedoch die von der Widersprechenden zum Beweis dieses Vorbringens eingereichten Belege im Rahmen des vorliegenden Falls nicht beurteilt werden (siehe unten in „Umfassende Beurteilung“).


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die angefochtenen Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch, teilweise ähnlich und teilweise unähnlich.


Die Zeichen weisen zwar im bildlichen und klanglichen Vergleich Unterschiede auf, jedoch sind die unterschiedlichen Bild- und Wortelemente schwach bzw. nicht kennzeichnungskräftig in Bezug auf die fragliche Waren und Dienstleistungen.


Es bleibt also festzuhalten, dass die Übereinstimmungen bei den Zeichen zwar weniger auffällig sind als die Unterschiede, aber es besteht trotzdem Verwechslungsgefahr, weil das übereinstimmende Element in beiden Zeichen eine unabhängige kennzeichnungskräftige Rolle spielt.


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Im vorliegenden Fall ist insbesondere von Bedeutung, dass Verwechslungsgefahr dann besteht, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene davon Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49). So kann er annehmen, dass das Warensortiment der „Löwensenf“ Marke auf Öle ausgeweitet wurde, die unter dem Namen „Löwen Öl“ mit einem abweichenden Design vom gleichen Hersteller angeboten werden.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim deutschsprachigen Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 5 585 807 der Widersprechenden begründet ist.


Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen ähnlich sind.


Die übrigen angefochtenen Dienstleistungen sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren und Dienstleistungen richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.


Da der Widerspruch teilweise auf Grundlage der älteren Marke von Haus zukommenden Kennzeichnungskraft erfolgreich ist, besteht keine Veranlassung, die von der Widersprechenden behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke aufgrund intensiver Benutzung in Bezug auf die identischen und ähnlichen Waren und Dienstleistungen zu prüfen. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.


Gleichermaßen ist es nicht erforderlich, die behauptete erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Verhältnis zu den unähnlichen Dienstleistungen zu beurteilen, da die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen eine sine qua non-Voraussetzung für das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr darstellt. Das Ergebnis wäre das gleiche, selbst wenn die ältere Marke eine erhöhte Kennzeichnungskraft besäße.


Die Widersprechende hat ihren Widerspruch auch auf die folgenden älteren Marke gestützt: Unionsmarkenregistrierung Nr. 259 515 für die Wortmarke „Löwensenf“.


Da diese Marken einen engeren Umfang von Waren und Dienstleistungen erfasst, kann das Ergebnis in Bezug auf Dienstleistungen, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Dienstleistungen besteht also nicht.



BEKANNTHEIT – ARTIKEL 8 ABSATZ 5 UMV


In Bezug auf die als unähnlich eingestuften angefochtenen Dienstleistungen Geschäftsführung von Großhandels- und Einzelhandelsgeschäfte fährt die Widerspruchsabteilung nun mit der Prüfung des Widerspruchs fort, insoweit er sich auf Artikel 8 Absatz 5 UMV stützt.


Aus verfahrensökonomischen Gründen prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zunächst in Bezug auf die ältere Unionsmarke Nr. 5 585 807, für welche die Widersprechende Bekanntheit in der Europäischen Union und insbesondere für Deutschland geltend gemacht hat.


Gemäß Artikel 8 Absatz 5 UMV ist auf Widerspruch der Inhaberin einer eingetragenen älteren Marke im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UMV die angefochtene Marke auch dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit einer älteren Marke identisch ist oder dieser ähnlich ist, ungeachtet dessen, ob die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen werden soll, mit denen identisch oder denen ähnlich oder nicht ähnlich sind, für die eine ältere Marke eingetragen ist, wenn es sich im Falle einer älteren Unionsmarke um eine in der Union bekannte Marke und im Falle einer älteren nationalen Marke um eine in dem betreffenden Mitgliedstaat bekannte Marke handelt und die Benutzung der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.


Demnach sind die in Artikel 8 Absatz 5 UMV genannten Eintragungshindernisse nur unter folgenden Voraussetzungen zutreffend:


Die Zeichen müssen entweder identisch oder ähnlich sein.


Die Marke der Widersprechenden muss bekannt sein. Die Bekanntheit muss zudem vor der Anmeldung der angefochtenen Marke bestanden haben; sie muss in dem betreffenden Gebiet und im Zusammenhang mit den Waren und/oder Dienstleistungen bestehen, aufgrund derer der Widerspruch eingelegt wurde.


Gefahr einer Rechtsverletzung: Die Benutzung der angefochtenen Marke würde die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen.


Die vorgenannten Anforderungen sind kumulativ; ist daher eine der Anforderungen nicht erfüllt, so führt dies zur Zurückweisung des Widerspruchs nach Artikel 8 Absatz 5 UMV (16/12/2010, T‑345/08 & T‑357/08, Botolist / Botocyl, EU:T:2010:529, § 41). Allerdings ist zu beachten, dass die Einhaltung aller vorgenannten Voraussetzungen unter Umständen nicht ausreicht. So kann der Widerspruch auch dann zurückgewiesen werden, wenn die [Anmelderin][Inhaberin] einen rechtfertigenden Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke vorträgt.


Im vorliegenden Fall wurde von der Anmelderin kein rechtfertigender Grund für die Benutzung der angefochtenen Marke geltend gemacht. In Ermangelung anderweitiger Angaben ist daher davon auszugehen, dass kein rechtfertigender Grund besteht.



a) Bekanntheit der älteren Marke


Nach Angaben der Widersprechenden ist die ältere Marke in der Europäischen Union und insbesondere in Deutschland bekannt.


Voraussetzung für die Bekanntheit ist ein Schwellenwert für die Kenntnis der Marke, der nur erreicht wird, wenn die ältere Marke einem wesentlichen Teil des Publikums, das von den durch die Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, bekannt ist. Das Publikum, bei dem die ältere Marke Bekanntheit erlangt haben muss, ist dasjenige, das von dieser Marke betroffen ist, also je nach der vermarkteten Ware oder Dienstleistung die breite Öffentlichkeit oder ein spezielleres Publikum.


Im verfahrensgegenständlichen Verfahren wurde die angefochtene Marke am 27/08/2019 eingereicht. Daher musste von der Widersprechenden nachgewiesen werden, dass die Marke, auf die sich der Widerspruch stützt, vor diesem Zeitpunkt in Deutschland Bekanntheit erworben haben. Ferner muss der Nachweis erbracht werden, dass die Bekanntheit für die Waren und Dienstleistungen erworben wurde, in deren Zusammenhang die Bekanntheit von der Widersprechenden geltend gemacht wird, nämlich


Klasse 30: Senf; Senferzeugnisse; Würzmittel; Soßen.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Dienstleistungen, für welche der Widerspruch unter Artikel 8 Absatz1 Buchstabe b UMV nicht erfolgreich war:


Klasse 35: Geschäftsführung von Großhandels- und Einzelhandelsgeschäfte.


Um den Bekanntheitsgrad der Marke zu bestimmen, müssen alle relevanten Umstände des Falls berücksichtigt werden, einschließlich insbesondere des Marktanteils der Marke, der Intensität, der geografischen Ausdehnung und der Dauer ihrer Benutzung sowie des Umfangs der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat.


Am 28/08/2019 reichte die Widersprechende folgende Beweismittel ein:


Anlage A0 Eidesstattliche Versicherung vom 18/09/2017, erstellt von Herrn Michael Durach, Geschäftsführer.

Anlage A1-A26 Anlagenkonvolut zur eidesstattlichen Versicherung.

Anlage A27 Artikel über den Düsseldorfer Senfladen, datiert 17/05/2017.

Anlage A28 Artikel über das Düsseldorfer Senfmuseum im Senfladen, datiert 17/05/2017.

Anlage A29 Artikel über die Widerspruchsmarke, datiert 07/04/2013.

Anlage A30 Artikel aus der Zeitung „Welt am Sonntag“, datiert 23/06/2002.

Anlage A31 Bericht aus der Wochenzeitschrift „Die Zeit“ vom 17/02/2010.

Anlage A32 Artikel aus der Frankfurter Allgemeine November 2011.

Anlage A33 Bericht aus der Lebensmittelzeitung „Länderreport Nordrhein-Westfalen vom 29/04/2018.

Anlage A34 Online Artikel aus der Rheinischen Post Online vom 25/04/2018.

Anlage A35 Handelsregisterauszug.

Anlage A36 Bestätigung der Markeninhaberin des Lizenzvertrages mit der Widersprechenden.

Anlage A37 Angebote von Löwensenf Produkten auf internationalen Plattformen (Export). Auf sämtlichen Produkten ist die ältere Marke sichtbar. Ein Datum ist nicht ersichtlich.

Anlage A38 Messung der Markenbekanntheit (psyma 2018), wonach „Löwensenf“ zu den bekanntesten Marke Deutschlands gehört.


Sämtliche angeführte Artikel beziehen sich klar auf die ältere Marke, so wie sie eingetragen ist: Shape5 .


Mit der eidesstattliche Versicherung erklärt Herr Michael Durach als Geschäftsführer der Löwensenf GmbH, dass die relevanten Waren der Marke „Löwensenf“ mit über die Jahre steigenden Umsatzzahlen verkauft werden. So erreichten sie im Jahr 2016 insgesamt 26 926 672 Stück (in Deutschland und im Exportgeschäft). Des Weiteren erklärt er, dass die Marke kontinuierlich beworben wird, u.a. über Printmedien. So betrugen im Jahr 2015 die Werbekosten 103 400 EUR und im ersten Quartal 2016 119 500 EUR.


Das Anlagenkonvolut zur eidesstattlichen Versicherung umfasst u.a. verschiedene Werbeanzeigen aus überregionalen Medien wie „Spiegel“, „Focus“, „Stern“ aus dem Jahr 2017, in welchen „Original Löwensenf“ beworben wird (A2-A11). Die ältere Marke erscheint wie eingetragen.


Des Weiteren gehören zu dem Anlagenkonvolut folgende Beweisstücke:


Anlage A12 Artikel über Senf im Allgemeinen und den Firmengründer aus der Fachzeitschrift „Die Fleischerei“, Mai 2013.

Anlage A13 Übersicht zweier Werbekampagnen 2012 zur Marke „Löwensenf“.

Anlage A14 Auszug aus dem Bericht der Psyma Group AG aus dem Jahr 2017 und 2018, u.a. zum Markenstatus der Widerspruchsmarke, wonach sich in der Kategorie „Gestützte Markenbekanntheit“ die Marke „Löwensenf“ in Nordrhein-Westfalen in beiden Jahren die bekannteste Senfmarke ist. Auch im gesamten Bundesgebiet gehört „Löwensenf“ zu den vier ersten Marken.

Anlage A15 Online Kundenbefragung durch die „Jomondo research“ . Auch hier gehört „Löwensenf“ zu den bekanntesten Marken (ohne Datumsangabe).

Anlage A16 Auszüge aus Kommunikationsanalyse der Zeitschrift Brigitte aus dem Jahr 2010. Die Bekanntheit des „Löwensenf“ erreicht 85%.

Anlage A17 Auszüge aus der Halbjahrespäsentation der Nielsen Media Research (05/08/2010). Die Marke Loewensenf erreicht einen Bekanntheitsgrad von über 85% in Norddeutschland und Nordrheinwestfalen.

Anlage A18 Auszug aus dem Buch „Marken des Jahrhunderts“, aus dem Jahr 2006, zu welchen die ältere Marke gehört.

Anlage A19 Nachweis der Wahl der älteren Marke zur Topmarke im Bereich „Senf“ im Jahr 2010.

Anlage A20 verschiedene Ausschnitte aus Sendungen aus den Jahren 2009, 2010, 2011, 2012 und 2017 über die Widerspruchsmarke.



Anhand der eingereichten Beweismittel hat die Widersprechende eine lange und intensive Benutzung der älteren Marke, so wie eingetragen, nachgewiesen. Die ältere Marke verfügt eindeutig über einen hohen Bekanntheitsgrad in Deutschland und daher in der Europäischen Union (06/10/2009, C-301/07, Pago, EU:C:2009:611) in Bezug auf die relevanten Waren, Senf; Senferzeugnisse; Würzmittel; Soßen. Die von verschiedenen unabhängigen Quellen stammenden Unterlagen, insbesondere die Zeitungsartikel, die Auszüge aus den Meinungsumfragen, die in verschiedenen Publikationen veröffentlichten Werbeanzeigen beweisen ohne Zweifel einen hohen Bekanntheitsgrad der Marke beim maßgeblichen Publikum vor dem Zeitpunkt der Einreichung der angefochtenen Marke. Auch die in der eidesstaatlichen Versicherung angegebenen Verkaufszahlen und Werbeausgaben, unterstützt durch die weiteren eingereichten Beweisstücke, deuten auf eine Bekanntheit der älteren Marke hin.



b) Die Zeichen


Die Zeichen wurden bereits vorher im Rahmen der Prüfung der Gründe gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV verglichen. Es wird auf die entsprechenden Feststellungen verwiesen, die nach Artikel 8 Absatz 5 UMV gleichfalls gültig sind.



c) Die gedankliche Verbindung zwischen den Marken


Wie vorstehend gezeigt, genießt die ältere Marke Bekanntheit, und die Zeichen sind ähnlich. Um festzustellen, ob die Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, muss der Nachweis erbracht werden, dass die maßgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht aller einschlägigen Faktoren eine gedankliche Verbindung (oder Verknüpfung) zwischen den Marken herstellt. Die Notwendigkeit einer solchen „Verbindung“ zwischen den gegenüberstehenden Marken ist in Artikel 8 Absatz 5 UMV nicht ausdrücklich erwähnt, wurde jedoch in mehreren Urteilen bestätigt (23/10/2003, C‑408/01, Adidas, EU:C:2003:582, § 29, 31; 27/11/2008, C‑252/07, Intel, EU:C:2008:655, § 66). Es handelt es sich nicht um eine zusätzliche Voraussetzung, sondern ist lediglich Ausdruck der Notwendigkeit, festzustellen, ob die Verbindung, die das Publikum zwischen den Marken herstellen könnte, so beschaffen ist, dass es nach Prüfung aller für den jeweiligen Fall relevanten Faktoren wahrscheinlich zu einer Beeinträchtigung oder unlauteren Ausnutzung kommen wird.


Mögliche relevante Faktoren für die Untersuchung einer „Verbindung“ sind unter anderem (27/11/2008, C‑252/07, Intel, EU:C:2008:655, § 42):


der Grad der Ähnlichkeit zwischen den Zeichen;


die Art der Waren und Dienstleistungen, einschließlich des Grades der Ähnlichkeit oder Unähnlichkeit zwischen diesen Waren und Dienstleistungen, sowie die betreffenden Verkehrskreise;


das Ausmaß der Bekanntheit der älteren Marke;


der Grad der der älteren Marke innewohnenden oder von ihr durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskraft;


das Bestehen einer Verwechslungsgefahr für das Publikum.


Diese Liste ist nicht erschöpfend und je nach den besonderen Umständen können auch andere Kriterien zum Tragen kommen. Auch kann das Bestehen einer „Verbindung“ auf der Grundlage von nur einigen dieser Kriterien festgestellt werden.


Im vorliegenden Fall wurden die sich gegenüberstehenden Zeichen als bildlich, klanglich und begrifflich ähnlich eingestuft.


Die strittigen Dienstleistungen sind Geschäftsführung von Großhandels- und Einzelhandelsgeschäften.


Geschäftsführungsdienstleistungen umfassen u.a. die Unterstützung für die Entwicklung, das Wachstum und die Ausweitung des Marktanteils von Unternehmen. Die Dienstleistungen umfassen Aktivitäten wie Forschungsarbeit und Unternehmensbewertungen, Kosten-Preis-Analysen und Beratung in Organisationsangelegenheiten. Diese Dienstleistungen umfassen auch Leistungen zur Beratung und Unterstützung, die bei der „Geschäftsführung“ von Nutzen sein können, z. B. Kommunikation mit dem Publikum, Marketing, Ausforschung von Verbrauchertrends, Verbraucherkommunikation, Markteinführung neuer Produkte, Schaffung eines Firmenimage. Sämtliche Dienstleistungen richten sich an Großhandels- und Einzelhandelsgeschäfte.


Diesen stehen die Waren Senf; Senferzeugnisse; Würzmittel; Soßen gegenüber, für die die ältere Marke einen hohen Bekanntheitsgrad in Deutschland genießt. Es ist offensichtlich, dass diese Waren und Dienstleistungen nicht in ihrer Art übereinstimmen, jedoch besteht eine gedankliche Verbindung zwischen ihnen. Die besagten Dienstleistungen werden konkret für Großhandels- und Einzelhandelsgeschäfte angeboten und die betreffenden Waren werden über den Groß- und Einzelhandel vertrieben. Wenn der relevante Verbraucher die angefochtene Marke in Zusammenhang mit Geschäftsführung von Großhandels- und Einzelhandelsgeschäfte sieht, wird er sofort die Verbindung zu der älteren Marke herstellen, unter der im Groß- und Einzelhandel Senf, Senferzeugnisse, Würzmittel und Sossen angeboten werden.


Unter Berücksichtigung und Abwägung aller einschlägigen Faktoren des vorliegenden Falles kommt die Widerspruchsabteilung also zu dem Schluss, dass die jeweiligen Verbraucher bei Begegnung mit der angefochtenen Marke wahrscheinlich eine Verknüpfung mit dem älteren Zeichen, d. h. eine gedankliche „Verbindung“ zwischen den Zeichen herstellen werden. Obschon eine Verbindung zwischen den Zeichen eine notwendige Voraussetzung für die weitere Prüfung darstellt, ob eine Beeinträchtigung oder unlautere Ausnutzung wahrscheinlich ist, berechtigt das Vorhandensein einer solchen Verbindung noch nicht zu der Feststellung, dass möglicherweise eine Form der Schädigung im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 UMV vorliegt (26/09/2012, T‑301/09, Citigate, EU:T:2012:473, § 96).



d) Gefahr einer Rechtsverletzung


Die Benutzung der angefochtenen Marke fällt unter die Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 5 UMV, wenn zumindest einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:


durch die Benutzung wird die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausgenutzt;


durch die Benutzung wird die Wertschätzung der älteren Marke beeinträchtigt;


durch die Benutzung wird die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt.


Zwar wird in Widerspruchsverfahren die Frage der Möglichkeit einer Beeinträchtigung und unlauteren Ausnutzung unter Umständen behandelt, doch reicht diese reine Möglichkeit für die Anwendbarkeit von Artikel 8 Absatz 5 UMV nicht aus. Die Inhaberin der älteren Marke ist nicht verpflichtet, eine tatsächliche und gegenwärtige Beeinträchtigung ihrer Marke nachzuweisen; sie muss „Gesichtspunkte anführen, aus denen dem ersten Anschein nach auf die nicht nur hypothetische Gefahr einer künftigen unlauteren Ausnutzung oder Beeinträchtigung geschlossen werden kann“ (06/07/2012, T‑60/10, Royal Shakespeare, EU:T:2012:348, § 53).


Die Widersprechende muss daher nachweisen, dass die Beeinträchtigung oder unlautere Ausnutzung in dem Sinne wahrscheinlich ist, dass sie bei gewöhnlichem Lauf der Dinge vorhersehbar ist. Hierzu ist von der Widersprechenden der Nachweis zu erbringen oder zumindest eine schlüssige Argumentation vorzubringen, wobei sie zeigt, worin die Beeinträchtigung oder unlautere Ausnutzung bestehen würde und wie es dazu kommen würde, was zu der Prima-facie-Schlussfolgerung führen könnte, dass ein solches Ereignis bei gewöhnlichem Lauf der Dinge tatsächlich wahrscheinlich ist.


Die Widersprechende trägt Folgendes vor:


Die Benutzung der angefochtenen Marke Shape6 würde aufgrund der Branchenidentität die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Widerspruchsmarke ausnutzen und beeinträchtigen. Dieser Unlauterkeitstatbestand sei für alle Waren und Dienstleistungen mit Bezug zu Lebensmitteln festzustellen.


Durch die hohe Bekanntheit der Widerspruchsmarke liege ganz klar eine unlautere Ausnutzung vor.


Unlautere Ausnutzung (Rufausbeutung)


Unter den Begriff der unlauteren Ausnutzung im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 UMV sind alle Fälle zu fassen, in denen eine berühmte Marke eindeutig parasitär ausgebeutet wird oder versucht wird, Vorteil aus ihrem guten Ruf zu ziehen. Es handelt sich somit – anders gesagt – um die Gefahr, dass das Bild der bekannten Marke oder die durch sie vermittelten Merkmale auf die mit der angefochtenen Marke gekennzeichneten Waren übertragen werden, sodass deren Vermarktung durch diese gedankliche Verbindung mit der bekannten älteren Marke erleichtert wird (06/07/2012, T‑60/10, Royal Shakespeare, EU:T:2012:348, § 48; 22/03/2007, T‑215/03, Vips, EU:T:2007:93, § 40).


Die Widersprechende stützt ihr Vorbringen auf Folgendes:


Durch die Markenanmeldung (bzw. die Benutzung der angemeldeten Marke für die angefochtenen Waren und Dienstleistungen) werde die Unterscheidungskraft bzw. Wertschätzung der Marke unlauter ausgenutzt. Wie aufgezeigt, handele es sich bei der älteren Marke um eine sehr bekannte und seit langem benutzte Marke, eine der wenigen Marken des Jahrhunderts. Die Marke sei seit mehreren Jahrzehnten am Markt und genieße dementsprechend bei den Verbrauchern eine hohe Wertschätzung. Die angefochtene Marke ist auf dem gleichen Markt, nämlich dem Lebensmittelmarkt anzufinden. Die Markenanmelderin versuche, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Widerspruchsmarke ausnutzen und beeinträchtigen.


Der Begriff der unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung erfasst Fälle, in denen der Anmelder von der Anziehungskraft der älteren Marke profitiert, indem er seine Waren oder Dienstleistungen mit einem Zeichen versieht das ähnlich mit (oder identisch zu) einer Marke ist, die auf dem Markt weithin bekannt ist, und sich dadurch dessen Anziehungskraft und Werbekraft widerrechtlich aneignet oder dessen Ruf, Image und Prestige ausnutzt. Dies kann zu nicht hinnehmbaren Situationen wirtschaftlichen Schmarotzertums führen, in denen der Anmelder als „Trittbrettfahrer“ von den Investitionen profitiert, die der Widersprechende für die Förderung und den Aufbau des Goodwills seiner Marke getätigt hat, und die Verkäufe des Anmelders in einem Ausmaß stimuliert werden, das im Verhältnis zur Größe seiner verkaufsfördernden Investitionen unverhältnismäßig hoch ist.


In seinem Urteil vom 18/06/2009 in der Rechtssache C-487/07, L'Oréal, EU:C:2009:378, wies der Gerichtshof darauf hin, dass eine unlautere Ausnutzung vorliegt, wenn das Image der Marke oder die durch sie übermittelten Produkteigenschaften auf die durch ein identisches oder ähnliches Zeichen gekennzeichneten Waren übertragen wird. Der Anmelder, der sich an die bekannte Marke anhängt, profitiert von ihrer Anziehungskraft, ihrer Bekanntheit und ihrem Prestige. Außerdem nutzt er entgeltfrei die Aufwendungen, die dem Inhaber für die Schaffung und Pflege des Images seiner Marke entstehen (§ 41, 49).


Die Beurteilung, ob durch die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird, muss auf der Grundlage einer Gesamtbewertung erfolgen, die alle relevanten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (Urteil vom 10/05/2007, T-47/06, Nasdaq, EU:T:2007:131, § 53, nach Einlegung von Rechtsmitteln bestätigt durch das Urteil vom 12/03/2009, C-320/07 P, Nasdaq, EU:C:2009:146; siehe auch Urteile vom 23/10/2003, C-408/01, Adidas, EU:C:2003:582, § 29, 30, 38; vom 27/11/2008, C-252/07, Intel, EU:C:2008:655, § 57, 58, 66; und vom 24/03/2011, C-552/09 P, TiMiKinderjoghurt, EU:C:2011:177, § 53).


Die Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der älteren Marke setzt eine gedankliche Verknüpfung zwischen den beiden Marken voraus, die eine Übertragung der Anziehungskraft und des Prestiges auf das Zeichen des Anmelders ermöglicht. Eine solche Assoziation ist in der Regel anzunehmen, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:


1. Die ältere Marke besitzt einen hohen Bekanntheitsgrad oder eine sehr starke (originäre) Kennzeichnungskraft. In einem solchen Fall wird der Anmelder eher versucht sein, den Wert der älteren Marke für sich auszunutzen und es ist wahrscheinlicher, dass die angemeldete Marke mit der bekannten Marke in Verbindung gebracht wird. Solche Marken werden in nahezu jedem Zusammenhang erkannt, gerade weil sie über eine herausragende Unterscheidungskraft verfügen oder in dem Sinne einen „guten“ bzw. „besonderen“ Ruf genießen, dass sie ein Image von Spitzenleistungen, Zuverlässigkeit oder Qualität vermitteln oder irgendeine andere positive Botschaft transportieren, die die Wahl der Verbraucher im Hinblick auf die Waren anderer Hersteller günstig beeinflussen könnten (Urteil vom 12/07/2011, C-324/09, L'Oréal gegen eBay, EU:C:2011:474, § 44). Je stärker die Unterscheidungskraft der älteren Marke, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass die identische oder ähnliche jüngere Marke bei den maßgeblichen Verkehrskreisen die Erinnerung an diese ältere Marke wachruft (Urteil vom 06/07/2012, T-60/10, Royal Shakespeare, EU:T:2012:348, § 27).


Vorliegend verfügt die ältere Marke über eine originäre Kennzeichnungskraft, die durch einen hohen Bekanntheitsgrad erheblich gesteigert wurde.


2. Es besteht ein hoher Grad an Ähnlichkeit zwischen den Zeichen. Je stärker die Ähnlichkeit der Marken, desto größer die Wahrscheinlichkeit, dass die jüngere Marke den einschlägigen Verkehrskreisen die ältere, bekannte Marke in Erinnerung ruft (Urteil vom 06/07/2012, T-60/10, Royal Shakespeare, EU:T:2012:348, § 26; und entsprechend das Urteil im Vorabentscheidungsverfahren vom 27/11/2008, C-252/07, Intel, EU:C:2008:655, § 44).


Die Zeichen sind im vorliegenden Fall durchschnittlich ähnlich.


3. Es besteht ein besonderer Zusammenhang zwischen den Waren/Dienstleistungen, aufgrund dessen einige Eigenschaften der Waren des Widersprechenden den Waren/Dienstleistungen des Anmelders zugeschrieben werden können. Dies ist häufig bei benachbarten Märkten der Fall, bei denen eine „Markenerweiterung“ natürlich erscheinen würde.


Im vorliegenden Fall handelt es sich um Nahrungsmittel und Geschäftsführungsdienstleistungen in Bezug auf Einzel- und Großhandel. Wie bereits dargelegt, besteht eine gedankliche Verbindung zwischen diesen Waren und Dienstleistungen durch den übereinstimmenden Sektor des Einzel- und Großhandels..



Aufgrund dessen gelangt die Widerspruchsabteilung zu der Schlussfolgerung, dass die angefochtene Marke wahrscheinlich die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzt.



Sonstige Arten der Rechtsverletzung


Außerdem bringt die Widersprechende vor, dass die Benutzung der angefochtenen Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigen würde.


Wie weiter oben festgestellt, ist die Existenz der Gefahr einer Rechtsverletzung eine wesentliche Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Artikel 8 Absatz 5 UMV und kann drei verschiedene Arten annehmen. Damit ein Widerspruch in dieser Hinsicht begründet ist, reicht es aus, dass lediglich eine dieser Arten der Rechtsverletzung festgestellt wird. Wie oben festgestellt, ist die Widerspruchsabteilung im vorliegenden Fall bereits zu dem Schluss gelangt, dass die Benutzung der angefochtenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde. Hieraus folgt, dass nicht geprüft werden muss, ob weitere Arten der Rechtsverletzung zutreffen.



e) Schlussfolgerung


In Anbetracht aller oben getroffenen Feststellungen ist der Widerspruch nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 5 UMV begründet. Aufgrund dessen ist die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückzuweisen.


Es ist daher auch nicht nötig, den Widerspruch in Bezug auf Artikel 8 Absatz 4 UMV und die entsprechenden älteren Rechte zu prüfen.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



Shape7



Die Widerspruchsabteilung


Reiner SARAPOGLU

Dorothée SCHLIEPHAKE

Monika CISZEWSKA




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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