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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 07/08/2019
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Anselm Groda Galgenbergstr. 2c D-93053 Regensburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018061010 |
Ihr Zeichen: |
611-19 |
Marke: |
Immolead |
Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Immolead GmbH Kurfürstendamm 194 D-10707 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 27/05/2019 die Anmeldung aufgrund des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV aus den im beigefügten Schreiben genannten Gründen, die einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung bilden.
Das Zeichen, das Sie angemeldet haben, ist gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 7 Absatz 2 UMV von der Eintragung ausgeschlossen, weil es keine Unterscheidungskraft im Hinblick auf die Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, hat.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte. Das Amt hat entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Die beanstandeten Dienstleistungen richten sich teilweise an Durchschnittsverbraucher, teilweise an Fachkreise für Werbung beziehungsweise für Immobilien. Im vorliegenden Fall würden die englischsprachigen Verkehrskreise, nämlich die Durchschnittsverbraucher sowie die Fachkreise, das Zeichen gemäß seiner lexikalischen Bedeutung verstehen als: qualifizierter Kontakt mit einem Interessenten für eine Immobilie.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, wird in dem maßgeblichen Marktsegment lediglich als eine belobigende Aussage verstanden werden, deren Funktion darin besteht, eine Kundendienstaussage zu kommunizieren. Im vorliegenden Fall dürften darüber hinaus die maßgeblichen Verkehrskreise dazu neigen, in dem Zeichen keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft über die Werbebotschaft hinaus wahrzunehmen, die allein dazu dient, positive Aspekte der betreffenden Dienstleistungen hervorzuheben, nämlich dass es sich dabei in der Klasse 35 um verschiedene Arten von Marketingdienstleistungen handelt, die vermitteln, qualifizierte Kontakte mit Interessenten für Immobilien herzustellen, etwa mittels Erstellen und Platzieren von Immobilienanzeigen, Online-Werbung für Immobilien, Marktforschung und Erstellen von Marktanalysen zum Thema Immobilien. In der Klasse 36 suggerieren verschiedene Arten von Immobiliendienstleistungen, wie etwa Immobilienberatung oder Immobilienbewertung, dass sie qualifizierte Kontakte mit Interessenten für Immobilien herstellen beziehungsweise solche Kontakte fördern.
Die Verbraucher werden zudem davon ausgehen, dass es sich bei der Aussage „Immolead“ lediglich um eine banale Anpreisung der Dienstleistungen oder einen banalen Werbeslogan handelt, der seinen Empfängern mitteilt, dass die jeweiligen Dienstleistungen sich mit der Herstellung qualifizierter Kontakte mit Interessenten für Immobilien befassen.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der zweimonatigen Frist nach Erhalt der beigefügten Mitteilung Stellung zu nehmen. Die Beanstandung wird aus den dort genannten Gründen aufrechterhalten und die Anmeldung wird für die Unionsmarke Nr. 18 061 010 für sämtliche Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Frank MANTEY