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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und Artikel 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 13/11/2019
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ROCHE, VON WESTERNHAGEN & EHRESMANN Mäuerchen 16 D-42103 Wuppertal ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018061410 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
made of wood
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Timo Beelow Goerdelerstr.11 D-42329 Wuppertal ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 14/06/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 14/10/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Bekleidungsstücke würden nicht aus Holz gefertigt. Hemden, Hosen oder Unterwäsche sowie andere beanspruchte Waren würden von dem angesprochenen Publikum immer mit Begriffen wie „weich, geschmeidig, anschmiegsam, leicht, flexibel“ assoziiert, während Holz gedanklich mit Eigenschaften wie „hartes Material, schweres Material, Baumaterial“ verbunden werde. Aus diesem Grund werde das angesprochene Publikum die beanspruchten Waren niemals mit dem Begriff „Holz“ assoziieren.
Holzfasern könnten – gemeinsam mit zahlreichen anderen Materialien und Fasern – zur Herstellung von Bekleidungsstücken verwendet werden. Das Zeichen „hergestellt zum Teil aus Holzfasern“ dürfte insoweit die beanspruchten Waren, wenn sie die entsprechenden Fasern enthalten würden, zutreffend beschreiben. Das angemeldete Zeichen laute aber nicht „hergestellt mit einem Anteil von Fasern, die Holz als Ausgangswerkstoff verwenden“, sondern „made of wood“. Diesem Zeichen könne das Publikum keinen Hinweis auf Holzfasern oder auf ein Material, welches Anteile von Holzfasern enthalte, entnehmen.
Gegenstände wie Türen, Fensterrahmen, Möbel, Baseballschläger, Kanupaddel, würden aus massivem Holz hergestellt. Tennisschläger, Uhren und Bögen für das Bogenschießen seien Waren, die früher aus Holz hergestellt worden seien, aber zwischenzeitlich ein Materialwechsel stattgefunden habe. Andere Waren, z.B. Textilien, Wursthäute, Zahnpastaadditive und Nagellackentferner seien aus Chemikalien hergestellt, die Holz als Ausgangsmaterial einsetzen würden. Es handle sich sämtlich um Produkte, die nach geläufiger Meinung wohl nicht mit dem Begriff Holz assoziiert würden. “made of wood“ dürfte für Zahnpasta und für Wursthüllen ohne Weiteres zur Eintragung gelangen können.
Es bestünden zahlreiche eingetragene europäische Unionsmarken, die als Wortmarken zur Eintragung gelangt seien, und von ihrer Struktur her mit dem angemeldeten Zeichen vergleichbar seien. Insbesondere macht der Anmelder folgende Marken geltend: MADE FOR THE MISSION (10 540 251), MADE FOR GENTLEMEN (10 588 796), Made for Adventure (13 057 146), Made for Minds (13 813 779), MADE FOR NOW (17 894 662), MADE FOR (17 950 925), MADE FOR LIFE (2 561 819), MADE OF MORE (10 043 149), Made of France (9 343 311), MADE OF AMERICA (6 930 812), MADE OF ITALIANS (12 435 103), Bamboo (9 548 504), Micro – Bamboo (8 938 284), MICRO COTTON (13 742 317), METALBUILD (10 691 319), METAL MIX (1 394 840), TEAKWOOD (16 608 077).
Seit geraumer Zeit werde Bambus als Material für den Rahmenbau von Fahrrädern eingesetzt. Dennoch sei aufgrund der Ungewöhnlichkeit des Werkstoffes Bambus für Fahrräder vom EUIPO eine Eintragung dieser Unionsmarke als Wortmarke gewährt.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.
Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Die verfahrensgegenständlichen Waren sind folgende:
Klasse 25 T-Shirts; Tanktops; Polohemden; Polosweater; Pullover; Hoodies [Kapuzenpullover]; Hemden; Westen; Sportbekleidung; Hosen; Shorts [Bekleidung]; Leggings [Hosen]; Schals; Mützen; Socken; Unterwäsche; Blusen; Röcke; Kleider; Baseballcaps; Trikots; Jacken.
Die Waren sind an das allgemeine Publikum gerichtet, das eine durchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag legen wird.
Die Anmeldung betrifft die Wortmarke „made of wood“.
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV - Beschreibende Angaben
Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).
„Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).
„Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).
Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche englischsprachige Verbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: hergestellt aus Holz.
Auf das Argument des Anmelders, die fraglichen Waren könnten nicht aus Holz hergestellt sein, muss festgehalten werden, dass die in Frage kommenden Waren aus Holzfasern hergestellt werden können, was das Amt in der ersten Mitteilung mit Beispielen aus dem Internet dargelegt hat. Dass Bekleidung nur teilweise aus Holz besteht, hebt den beschreibenden Charakter von „aus Holz“ nicht auf. Die Fasern, aus denen die Bekleidungsstücke hergestellt werden, sind Holzfasern, wie aus den in der ersten Mitteilung angegebenen Beispielen ersichtlich ist. Dass auch noch sonstige Fasern bei der Herstellung angewandt werden, spielt keine Rolle, da Holz den Hauptbestandteil bildet.
Ein ähnliches Beispiel wäre ein „Ring aus Gold“. Jeder weiß, dass mit Gold in Schmuckstücken kein pures Gold gemeint wird, sondern immer Legierungen, die teilweise auch Kupfer, Zinn oder Silber enthalten.
Da das Publikum an solche Formulierungen wie „aus Holz“ oder „aus Gold“ gewöhnt ist und sich dabei nicht die Vorstellung macht, dass die betreffenden Gegenstände ausschließlich aus Holz bzw. Gold hergestellt seien, sondern vielmehr erkennen würde, dass das der Hauptbestandteil ist, sind keine weiteren Denkschritte erforderlich, um den durch die Marke übermittelten Sinn zu verstehen. Folglich ist bereits das Zeichen „made of wood“ beschreibend für die Beschaffenheit der betreffenden Waren, weil es in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermittelt, dass die betreffenden Waren aus einem Material hergestellt sind, in dem Holz verarbeitet worden ist. Ob Bezeichnungen wie „hergestellt zum Teil aus Holzfasern“ oder „hergestellt mit einem Anteil von Fasern, die Holz als Ausgangswerkstoff verwenden“ noch „beschreibender“ als die Anmeldemarke sind, was die Ansicht des Anmelders ist, ist unerheblich, weil es nicht darauf ankommt, ob im Vergleich zu der Anmeldemarke andere Zeichen noch stärker die Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen beschreiben.
Unerheblich ist auch, ob Bekleidungsstücke üblicherweise als „weich, geschmeidig, anschmiegsam, leicht, flexibel“ assoziiert werden und Holz gedanklich mit Eigenschaften wie „hartes Material, schweres Material, Baumaterial“ verbunden wird. Das Amt hat deutlich mit Beispielen dargelegt, dass Bekleidungsstücke aus einem Material, in dem Holz verarbeitet worden ist, hergestellt werden können.
Die obige Feststellung vermag der Anmelder nicht mit dem Argument zu widerlegen, dass es verschiedene Gegenstände gibt, die aus Holz oder früher aus Holz, aber jetzt nicht mehr, hergestellt werden. Diese Gegenstände sind mit den verfahrensgegenständlichen Waren kaum vergleichbar, sodass diese Ausführungen nicht zu einem anderen Ergebnis führen können. Auch die aus Bambus hergestellten Fahrräder haben keinen Bezug zu der angemeldeten Marke und den verfahrensgegenständlichen Waren, so dass aus der Tatsache, dass „Bambus“ oder „Bamboo“ für Fahrräder eintragungsfähig sei, nicht folgt, dass „made of wood“ für Bekleidung auch eintragungsfähig ist.
In Bezug auf die vom Anmelder geltend gemachten Eintragungen beim EUIPO muss festgehalten werden, dass nach ständiger Rechtsprechung die zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass Pattern, EU:T:2002:245, § 35).
„Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).
„Im Übrigen muss aus Gründen der Rechtssicherheit und gerade auch der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern. Diese Prüfung muss in jedem Einzelfall erfolgen. Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt“ (10/03/2011, C-51/10 P, 1000, EU:C:2011:139, § 77). Die vom Anmelder geltend gemachten Eintragungen enthalten zusätzliche Wörter wie „GENTLEMEN“, „Adventure“, „NOW“ etc., die nicht in der Anmeldemarke enthalten sind, oder sie sind aus vollkommen anderen verbalen Elementen zusammengesetzt, z.B. „METAL MIX“, „METALBUILD“, sodass die Umstände der betreffenden Eintragungen und der Anmeldemarke unterschiedlich sind.
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 061 410 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Ivo TSENKOV