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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 090 431


Komsa Kommunikation Sachsen AG, Niederfrohnaer Weg 1, 09232 Hartmannsdorf, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Schenk Lechleitner Krösch Rechtsanwälte Steuerberater, Königsbrücker Straße 76, 01099 Dresden, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Gerald Brunner, Wallensteinstraße 28/26, 1200 Wien, Österreich (Anmelder).


Am 13.05.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 090 431 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 061 713 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.


3. Der Anmelder trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen (in den Klassen 9 und 37) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 061 713 für die Wortmarke „Repario“ ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 17 719 171 für die Bildmarke Shape1 . Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 9: Telekommunikationsapparate; Telekommunikationsgeräte; Telekommunikationskabel; Telekommunikationssoftware; Monitore [Bildschirme]; Digitale Mobiltelefone; Displays für Smartphones; Displays für Mobiltelefone; Displaymodule für Mobiltelefone.


Klasse 37: Installation, Wartung und Reparatur von Computer-Hardware und Telekommunikationsgeräten; Aufladen von Batterien für Computer und Telefone; Auskünfte über Reparaturen; Desinfektion von Telefonapparaten; Installation und Reparatur von Telefonen; Reparatur oder Wartung von Telefonapparaten; Reparatur und Wartung von Uhren; Reparatur von Telefonen; Reparatur von Telekommunikationsgeräten und -apparaten; Reparaturdienstleistungen für Computer; Wartung oder Reparatur von Computern.


Klasse 38: Telekommunikation; Telekommunikationsdienste; Bereitstellung des Zugriffs auf Inhalte, Webseiten und Internetportale; Elektronische Informationsübermittlung; Telefonische Informationsübertragung.


Klasse 42: Aktualisieren von Internetseiten; Aktualisierung von Smartphonesoftware; Wiederherstellung von Smartphone-Daten; Wiederherstellung von Computerdaten; Dienste zur Wiederherstellung von Computerdaten; Datensicherung; Daten-Back-up-Dienste.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 9: Smartphones; Tragbare Smartphones; Tastaturen für Smartphones; Programme für Smartphones; Lederhüllen für Smartphones; Betriebssystemprogramme für Smartphones; Ladegeräte für Smartphones; Stromversorgungsgeräte für Smartphones; Displays für Smartphones; Schalen für Smartphones; Hüllen für Smartphones; Dockingstationen für Smartphones; Software für Smartphones; Smartphone-Covers mit Deckel; Kabellose Ladepads für Smartphones; Schnurlose Kopfhörergarnituren für Smartphones; Angepasste Schutzfolien für Smartphones; Wasserdichte Schalen für Smartphones; Schutzfolien aus Flüssigkristall für Smartphones; Smartphones in Form von Armbanduhren; Smartphones in Form von Brillen; Uhrarmbänder, die Daten an Smartphones übermitteln; Selfie-Stangen zur Verwendung als Zubehör für Smartphones; Etuis für Handys; Handys; Mobile Datenkommunikationsgeräte; Mobile Datenempfänger; Mobile Funksendegeräte; Mobile Datengeräte; Mobile Funkempfangsgeräte; Mobile Telekommunikationsgeräte; Mobile Kommunikationsendgeräte; Mobile Computer; Mobile Telekommunikationshandgeräte; Mobile oder tragbare Faxgeräte; Mobile Anwendungen zur Taxibestellung; Mobile Anwendungen für Bildungszwecke; Schnellladegeräte für mobile Geräte; Tragebehältnisse für mobile Computer; Anwendungssoftware für mobile Geräte; Telekommunikationsgeräte für die Verwendung mit mobilen Netzwerken; Software für die Verwaltung von mobilen Geräten; Herunterladbare mobile Anwendungen für die Informationsverwaltung; Herunterladbare mobile Anwendungen für die Datenverwaltung; Herunterladbare mobile Anwendungen für die Datenübertragung; Fernbedienungen für mobile elektronische Geräte; Herunterladbare Gutscheine für mobile Geräte.


Klasse 37: Reparatur und Wartung von Smartphones.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 9


Displays für Smartphones sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Waren Programme für Smartphones; Betriebssystemprogramme für Smartphones; Software für Smartphones; Mobile Anwendungen zur Taxibestellung; Mobile Anwendungen für Bildungszwecke; Anwendungssoftware für mobile Geräte; Software für die Verwaltung von mobilen Geräten; Herunterladbare mobile Anwendungen für die Informationsverwaltung; Herunterladbare mobile Anwendungen für die Datenverwaltung; Herunterladbare mobile Anwendungen für die Datenübertragung sind in der weiter gefassten Kategorie der Telekommunikationssoftware der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Waren Smartphones; Tragbare Smartphones; Smartphones in Form von Armbanduhren; Smartphones in Form von Brillen; Handys; Mobile Datenkommunikationsgeräte; Mobile Datenempfänger; Mobile Funksendegeräte; Mobile Datengeräte; Mobile Funkempfangsgeräte; Mobile Telekommunikationsgeräte; Mobile Kommunikationsendgeräte; Mobile Telekommunikationshandgeräte; Mobile oder tragbare Faxgeräte; Telekommunikationsgeräte für die Verwendung mit mobilen Netzwerken sind in der weiter gefassten Kategorie der Telekommunikationsgeräte der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihr. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen mobilen Computer sind den Telekommunikationsgeräten der Widersprechenden zumindest hochgradig ähnlich, denn die Vergleichswaren sind ähnlicher Art und sie verfolgen ähnliche Zwecke. Ferner stimmen sie in den Vertriebskanälen überein. Schließlich ist auch eine Übereinstimmung in den Endverbrauchern und den Herstellern möglich.


Die angefochtenen Waren Tastaturen für Smartphones; Lederhüllen für Smartphones; Ladegeräte für Smartphones; Stromversorgungsgeräte für Smartphones; Schalen für Smartphones; Hüllen für Smartphones; Dockingstationen für Smartphones; Smartphone-Covers mit Deckel; Kabellose Ladepads für Smartphones; Schnurlose Kopfhörergarnituren für Smartphones; Angepasste Schutzfolien für Smartphones; Wasserdichte Schalen für Smartphones; Schutzfolien aus Flüssigkristall für Smartphones; Uhrarmbänder, die Daten an Smartphones übermitteln; Selfie-Stangen zur Verwendung als Zubehör für Smartphones; Etuis für Handys; Schnellladegeräte für mobile Geräte stellen jeweils Accessoires/Zubehör für Smartphones dar. Es besteht zumindest eine geringe Ähnlichkeit zu den Telekommunikationsgeräten der Widersprechenden, denn die Waren stimmen in den Herstellern, Endverbrauchern und Vertriebskanälen überein.


Die angefochtenen Tragebehältnisse für mobile Computer sind den Telekommunikationsgeräten der Widersprechenden gering ähnlich, denn die Waren der Widersprechenden umfassen als weiter Begriff u.a. auch Laptops, die heutzutage üblicherweise u.a. der Telekommunikation dienen, beispielsweise um auch außerhalb des Büros arbeiten zu können. Daher stimmen die Vergleichswaren in den Endverbrauchern und Vertriebskanälen überein. Ferner ergänzen sie sich.


Die angefochtenen herunterladbaren Gutscheine für mobile Geräte sind der Telekommunikationssoftware der Widersprechenden gering ähnlich, denn die Waren stimmen in Bezug auf das maßgebliche Publikum und die Vertriebskanäle üblicherweise überein. Weiterhin können sie sich ergänzen.


Schließlich besteht eine geringe Ähnlichkeit zwischen den angefochtenen Fernbedienungen für mobile elektronische Geräte und den Monitoren [Bildschirme]; der Widerspruchsmarke, denn die Waren stimmen in den Herstellern und Vertriebskanälen überein.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse 37


Die angefochtenen Dienstleistungen Reparatur und Wartung von Smartphones sind in den weiter gefassten Kategorien der Installation, Wartung und Reparatur von Computer-Hardware und Telekommunikationsgeräten der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder (zu unterschiedlichem Grad) ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad des Publikums kann je nach Preis, Spezifizität oder den Geschäftsbedingungen, zu denen die Waren und Dienstleistungen erworben werden, von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen


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Repario



Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Das gemeinsame Element „repa“ der Vergleichszeichen hat die kennzeichnungskräftige Bedeutung „Rübe“ in der Slowakei. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Slowakisch spricht.


In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass die relevanten Verbraucher „ein wahrgenommenes Wortzeichen in die Wortbestandteile zerlegen, die [ihnen] eine konkrete Bedeutung vermitteln oder die [ihnen] bekannten Wörtern ähnlich sind“ (13/02/2007, T 256/04, Respicur, EU:T:2007:46, § 57; 13/02/2008, T 146/06, Aturion, EU:T:2008:33, § 58). Daher werden die Verbraucher sowohl in dem Anfangsteil „repamo“ der älteren Marke als auch in der angefochtenen Marke „Repario“ die Bedeutung von „repa“ (Rübe) erkennen.


Das Anfangselement „repamo“ der älteren Marke in seiner Gesamtheit hat jedoch für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.


Das Endelement „.com“ der älteren Marke wird vom relevanten Publikum als „top level Domainname“ verstanden und ist nicht kennzeichnungskräftig, da es lediglich einen Teil einer Internetadresse darstellt.


Neben den Wortelementen besteht das ältere Zeichen auch aus einem abstrakten Bildelement, das keine konkrete Bedeutung vermittelt. Es ist kennzeichnungskräftig. Jedoch gilt grundsätzlich: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der (kennzeichnungskräftige) Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Das Element „repario“ der angefochtenen Marke hat in seiner Gesamtheit für das relevante Publikum keine Bedeutung und ist somit kennzeichnungskräftig.


Trotz des Fettdrucks gibt es im älteren Zeichen keine eindeutig dominanten Elemente.


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „repa*(*)o“ überein, denn die angefochtene Marke ist als Wortmarke auch in der Schreibweise mit kleinem Anfangsbuchstaben „r“ geschützt. Die Zeichen unterscheiden sich jedoch in Bezug auf die Buchstaben „m“ bzw. „ri“ sowie hinsichtlich des abstrakten Bildelements und des nicht kennzeichnungskräftigen Endelements „.com“ der älteren Marke.


Die Zeichen sind daher visuell durchschnittlich ähnlich.


In klanglicher Hinsicht stimmt die Aussprache der Zeichen im Klang der Buchstaben „repa*(*)o“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „m“ bzw. „ri“ sowie im Klang der Buchstaben „.com“ der älteren Marke. Das letzte Element ist jedoch für den Vergleich ohne Belang, da es nicht kennzeichnungskräftig ist.


Die Zeichen sind daher klanglich überdurchschnittlich ähnlich.


Begrifflich wird das in beiden Zeichen enthaltene Anfangselement „repa“ – obwohl die Zeichen als Ganzes gesehen keinerlei Bedeutung für das Publikum im relevanten Gebiet haben – mit der oben dargelegten kennzeichnungskräftigen Bedeutung in Verbindung gebracht. Insoweit sind die Zeichen begrifflich überdurchschnittlich ähnlich, denn das andere, mit einem Begriffsinhalt verbundene Element „.com“ ist nicht kennzeichnungskräftig.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines nicht kennzeichnungskräftigen Elements in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Die ältere Marke verfügt insgesamt über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft; der unterschiedliche Wortbestandteil am Zeichenende „.com“ ist für den Zeichenvergleich ohne Belang, da er nicht kennzeichnungskräftig ist.


Die Waren und Dienstleistungen sind teilweise identisch und teilweise (zu unterschiedlichem Grad) ähnlich. Sie richten sich sowohl an das breite Publikum als auch an Geschäftskunden. Der Aufmerksamkeitsgrad ist durchschnittlich bis erhöht. Jedoch selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Die Zeichen sind visuell durchschnittlich ähnlich sowie klanglich und begrifflich sogar überdurchschnittlich ähnlich. Das zusätzliche Wortelement „.com“ der älteren Marke, das keinerlei Entsprechung in der angefochtenen Marke hat, ist nicht kennzeichnungskräftig und kann daher dem Verbraucher nicht bei der Unterscheidung der Zeichen helfen.


Es besteht Verwechslungsgefahr, weil die Unterschiede zwischen den Zeichen auf nicht kennzeichnungskräftige oder sekundäre Elemente und Aspekte am Zeichenende bzw. in abstrakter bildlicher Form beschränkt sind.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim slowakischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Aus dem Obigen folgt, dass die angefochtene Marke für die Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss, bezüglich derer festgestellt wurde, dass sie mit denen der älteren Marke identisch oder ihnen (zu unterschiedlichem Grad) ähnlich sind.


Selbst was die gering ähnlichen Waren angeht, hat der Widerspruch Erfolg, da die Ähnlichkeit der Zeichen die geringe Ähnlichkeit gewisser Waren aufzuheben vermag. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den gering ähnlichen angefochtenen Waren um diverse Accessoires für Telekommunikationsgeräte und Computer bzw. um herunterladbare Gutscheine und Fernbedienungen für mobile Geräte handelt, also Waren, die sich an das breite Publikum richten und nicht mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad verbunden sind.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da der Anmelder die unterliegende Partei ist, trägt er die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.




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Die Widerspruchsabteilung


Renata COTTRELL


Beatrix STELTER

Martin EBERL



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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