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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 06/11/2019
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Wolfgang Riegger Osterholzallee 76/1 D-71636 Ludwigsburg ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018062318 |
Ihr Zeichen: |
80/19 |
Marke: |
Auction Galleries Hamburg
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelder: |
Christoph Gärtner Kusatsustraße 10 D-74321 Bietigheim-Bissingen ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 04/07/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.
Zusammenfassung der Argumente des Anmelders
Der Anmelder nahm mit Schreiben vom 04/09/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:
Der Anmelder räumt ein, dass unter dem begehrten Zeichen, der Sachaussage desselben entsprechend, tatsächlich Auktionen durchgeführt bzw. die (hier relevanten und beanstandeten) Dienstleistungen eines Auktionshauses angeboten werden.
Das Zeichen sei jedoch nicht beschreibend, da es sich nicht um eine Ortsbezeichnung handle, sondern um einen den angesprochenen Verkehrskreisen bekannten Ort; vergleichbar mit den Beschwerdeverfahren R 60/2012-4 und R 1415/2017-2 in Bezug auf die Wortmarken „Nürburgring Driving Academy“ und „Wembley“.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich der Anmelder äußern konnte.
Würdigung der Argumente des Anmelders
Nach eingehender Prüfung der Argumente des Anmelders hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.
Erstens räumt der Anmelder selbst ein, dass das Zeichen auf ein Auktionshaus bzw. eine Auktionsgalerie in Hamburg hinweist, die die entsprechenden und hier beanstandeten Dienstleistungen anbietet. Infolgedessen beschreibt das Zeichen Art und geografischen Ursprung der betreffenden Dienstleistungen.
Zweitens kann auch der Verweis auf zwei angeblich ähnliche Sachverhalte, in denen jedoch keine beschreibende Bedeutung und somit auch keine fehlende Unterscheidungskraft festgestellt wurde, vorliegend nicht zur Aufhebung der Beanstandung führen; denn die angeführten Beschwerdeverfahren sind nicht direkt mit dem vorliegenden Fall vergleichbar. So wird z.B. im Fall „Nürburgring Driving Academy“ folgendermaßen argumentiert: „jede wirtschaftliche Bedeutung [geht] auf den Betrieb der Rennstrecke und nicht den Ort Nürburg zurück[…]. Handelt es sich aber bei dem Nürburgring um eine bestimmte, einzige Einrichtung, die von einem Anbieter gewerbsmäßig betrieben wird, so verbietet sich die Annahme einer geographischen Angabe. Eine solche Angabe ist der eines einzelnen Bauwerks o.ä. gleichzustellen. Die Angabe „Nürburgring“ bezeichnet damit keine geographische Herkunft irgendwelcher Waren oder Dienstleistungen, da sie, soweit sie „von“ dieser Rennstrecke herrühren, zwangsläufig nur von einem Anbieter herrühren können“ (04/06/2012, R 60/2012-4, 'Nürburgring Driving Academy‘, §§ 15-17). Vorstehendes trifft aber nicht auf den vorliegenden Fall zu, denn im vorliegenden Fall bezeichnet „Hamburg“, da es sich unmissverständlich auf die Stadt bezieht, sehr wohl den Ort/geografischen Ursprung der beanstandeten Dienstleistungen und „Auction Galleries“ spezifiziert den geografischen Ursprung bzw. Ort der Erbringung näher bzw. weist auf die Art der Dienstleistungen hin.
Ferner weist das Amt darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass Pattern, EU:T:2002:245, § 35).
Schließlich, was das Argument angeht, dass es sich um einen den angesprochenen Verkehrskreisen bekannten Ort handle und sie es somit als Herkunftshinweis erkennen würden, ist auch dieses Argument zurückzuweisen. Denn eine Bekanntheit des begehrten Zeichen bei den maßgeblichen Verbrauchern ist vom Anmelder nicht nachgewiesen worden. Es liegen dem Amt keine Nachweise vor.
Schlussfolgerung
Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 062 318 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Rechtsmittelbelehrung
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Swetlana BRAUN