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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 23/12/2019
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ALLINGER LUDWIGER RECHTSANWÄLTE Herrengasse 25 A-2700 Wiener Neustadt AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018062902 |
Ihr Zeichen: |
IsodGe1/Marken |
Marke: |
ADHESIVE Dämmsysteme
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
ISODAEM GmbH Gutheil-Schoder-Gasse 8-12 A-1100 Wien AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 07/06/2019 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Das Amt hält weiterhin an der Auffassung fest, dass das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermittelt, dass es sich bei den Waren um solche handelt, die Dämmsysteme, also umfassende Einheiten technischer Elemente zur Isolierung, oder Bestandteile davon sind und die eine haftende Eigenschaft aufweisen. Der Bezug zu sämtlichen beanstandeten Waren ist offensichtlich insofern diese derartige Waren sein können oder solche umfassen. Daher würde das Zeichen in der Wahrnehmung des maßgeblichen Verbrauchers Informationen über Art, Beschaffenheit, beabsichtigten Zweck und sonstige technische Eigenschaften der betreffenden Waren vermitteln.
Demzufolge ist das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, in seiner Gesamtheit beschreibend, hat daher keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren und Dienstleistungen zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 062 902 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Konstantinos MITROU
Anlagen: Beanstandungsschreiben vom 07/06/2019, 03 Seiten.