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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 20/09/2019
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BRP Renaud und Partner mbB Königstr. 28 D-70173 Stuttgart ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018063924 |
Ihr Zeichen: |
2644/18 |
Marke: |
Koffer.com
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
tasko Products GmbH Murrhardter Straße 8 D-71522 Backnang ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 11.06.2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet, welches einen wesentlichen Bestandteil dieser Entscheidung darstellt.
Das
Amt macht geltend, dass das Zeichen
in seiner Gesamtheit unmittelbar die Verbraucher ohne weitere
Überlegung davon in Kenntnis setzt, dass es sich bei den
angemeldeten Waren um Koffer, Reisegepäck und Reisezubehör handelt.
In der Klasse 35 macht der Ausdruck in seiner Gesamtheit den
Verbrauchern unmittelbar deutlich, dass bei den beanstandeten
Dienstleistungen, nämlich beim Einzel- und Großhandel über das
Internet, Koffer, Reisegepäck und Reisezubehör verkauft werden.
Da
das Zeichen
eine
klare beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft
und
kann daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV
nicht eingetragen werden. Weiterhin wird das Zeichen von den
Verbrauchern lediglich als eine Werbebotschaft wahrgenommen. Die
Gestaltungsmittel sind nicht ausreichend, um dem Zeichen in der
Gesamtheit Unterscheidungskraft zu verleihen. Das Zeichen ist somit
nicht in der Lage die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, nämlich
die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer
zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 063 924 teilweise für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:
Klasse 18 |
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Schlüsseletuis (Lederwaren), Aktenkoffer (Lederwaren und Brieftaschen), Brieftaschen, Geldbörsen, Kartenhüllen (Brieftaschen); Kreditkarten-Geld-Falttaschen; Telefonkartenetuis; Krawattentaschen; Tragekoffer für Dokumente; Handtaschen; Reisetaschen; Reisenecessaires (feine Lederwaren); Gepäckbehältnisse, Kleidersäcke für die Reise; Gepäckbehältnisse (Handgepäck, Reisegepäck) und andere Tragebehältnisse; Schultaschen; Dokumentenkoffer; Moleskin; Täschchen; Unterarmtaschen (Geldbeutel); Herrentaschen; Schuhbeutel; Kosmetikbeutel; Häute und Felle; Kunstpelze; Felle; Kleidersäcke für Anzüge, Hemden und Kleider; Überzüge für Sonnenschirme; Regenschirme; Sonnenschirme; Spazierstöcke; Reisekoffer [Handkoffer]; Handkoffer; Aktentaschen, Dokumentenmappen.
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Klasse 35 |
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch online, in Bezug auf Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Koffer, Schachteln, Reisegepäck, Schlüsseletuis, Necessaires, Etuis für Kreditkarten, Beutel, Handtaschen, Umhängetaschen, Reisekoffer und -taschen, Brieftaschen, Rucksäcke, Taschen, Beutel, Geldbörsen, Gürtel, Mappen, Sonnenschirme, Regenschirme. |
Die Anmeldung kann für die übrigen Dienstleistungen fortgesetzt werden, nämlich für:
Klasse 35 |
Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch online, in Bezug auf Schuhwaren; Einzel- und Großhandelsdienstleistungen, auch online, in Bezug auf Schmuckwaren und Bekleidungsstücke. |
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Kristin KROLZIK