WIDERSPRUCHSABTEILUNG
WIDERSPRUCH Nr. B 3 106 898
Reimo Reisemobil-Center GmbH Wassersport- und Freizeitbedarf, Boschring 10, 63329 Egelsbach, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Habermann Intellectual Property Partnerschaft von Patentanwälten mbB, Dolivostraße 15a, 64293 Darmstadt, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g
e g e n
Honigdachs Autoteile GmbH, Hüttenstr. 1, 40215 Düsseldorf, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Tian Pu, Steinstr. 2, 40212 Düsseldorf, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 22.10.2020, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. |
Der Widerspruch Nr. B 3 106 898 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen. |
2. |
Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden. |
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 064 808
(Bildmarke)
ein, und zwar gegen
alle Waren
der Klassen 7, 9, 11, 12. Der Widerspruch beruht unter
anderem auf der Unionsmarkeneintragung (EU) Nr. 5 130 323,
REIMO (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf
Artikel 8(1)(b) UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf Unionsmarkeneintragung (EU) Nr. 5 130 323 „REIMO“ (Wortmarke) der Widersprechenden.
Der Widerspruch basiert unter anderem auf den folgenden Waren:
Klasse 12: Abdeckungen für Fahrräder und Kraftfahrzeuge; Schonbezüge für Fahrzeugsitze; Trittstufen für Reisemobile und Caravans; Ablagenetze für Reisemobile und Caravans.
Klasse 20: Campingmöbel; Möbelbeschläge nicht aus Metall; Regale, auch zum Einbau in Fahrzeuge; Einbauschränke, auch zum Einbau in Fahrzeugen; Tische und Tischplatten, auch zum Einbau in Kraftfahrzeugen.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 7: Auspuffanlagen; Auspuffrohre für Kraftfahrzeuge; Auspuffrohre für Landfahrzeuge.
Klasse 9: Sensoren; Elektronische Sensoren; Sensoren zur Geschwindigkeitsmessung; Sensoren zur Tiefenmessung; Sensoren zur Motorensteuerung; Sensoren für Motoren; Apparate zur optischen Abstands- und Geschwindigkeitsmessung [LIDAR] für Fahrzeuge; Abstandssensoren; Bewegungssteuerungen; Sensoren und Detektoren; Lambdasonden zur Messung des Luft-Kraftstoff-Verhältnisses; Blinker [Lichtsignale]; Elektrische Schlösser für Fahrzeuge.
Klasse 11: Glühbirnen für Scheinwerfer; Scheinwerfer; Scheinwerfer für Kraftfahrzeuge; Beleuchtung und Lichtreflektoren für Fahrzeuge; Akzentleuchten zur Verwendung in Innenräumen; Beleuchtung zur Verwendung mit Sicherheitssystemen.
Klasse 12: Kühlergrills für Fahrzeuge; Kühlergrills aus Metall für Fahrzeuge; Kühlergrills, nicht aus Metall, für Fahrzeuge; Spoiler für Kraftfahrzeuge; Spoiler für Fahrzeuge; Rückspiegel [Fahrzeugteile]; Puffer für Stoßstangen.
Einige der angefochtenen Waren sind mit den Waren, auf denen der Widerspruch beruht, identisch bzw. ähnlich. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren zu denjenigen der älteren Marke identisch wären; dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch angenommenen Waren an das breite Publikum, aber auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.
Gerade im Zusammenhang mit dem Kauf von Teilen für Autos und Fahrzeuge werden die Verbraucher wahrscheinlich einen höheren Grad an Aufmerksamkeit zeigen als bei weniger teuren Käufen. Es ist zu erwarten, dass sie daher nicht auf dieselbe Weise vorgehen, wie bei Waren des täglichen Bedarfs
|
|
|
|
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Zeichen wird eine Analyse, ob die übereinstimmenden Bestandteile beschreibend, anspielend oder anderweitig schwach sind, vorgenommen, um den Umfang zu bewerten, in dem diese übereinstimmenden Bestandteile eine geringere oder eine größere Fähigkeit haben, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen. Es kann schwieriger zu bestimmen sein, dass das Publikum bezüglich der Herkunft getäuscht werden könnte, wenn dies auf Ähnlichkeiten zurückzuführen ist, die allein nicht kennzeichnungskräftigen Elementen zuzuordnen sind.
Das ältere Zeichen ist eine in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke und besteht aus den fünf Buchstaben „REIMO“. Es hat im Hinblick auf die relevanten Waren keinerlei Bedeutung und ist daher normal kennzeichnungskräftig.
Das angefochtene Zeichen ist eine Bildmarke und besteht aus den in schwarzen Blockbuchstaben geschriebenen Buchstaben „REI“. Auf diese Buchstaben folgen zwei grüne Dreiecke, die leicht versetzt zueinander angeordnet sind. Auf dieses abstrakte Bildelement folgen wiederum Buchstaben, nämlich „KO“, die ebenfalls in schwarzen Blockschrift geschriebenen sind. Sowohl das Bildelement als auch die Wortelemente sind in gleicher Größe gehalten, und daher ist kein Element dominanter als das andere. Das Bildelement ist auch kennzeichnungskräftig, da es nicht nur banal ist und keinerlei Verbindung zu den relevanten Waren aufweist. Ebenso haben die Buchstabenkombinationen „REI“ und „KO“ keinerlei Bedeutung im Hinblick auf die Waren und sind daher normal kennzeichnungskräftig.
Es ist darauf hinzuweisen, dass es zwar zutreffend ist, dass die Verbraucher sich leichter an den Anfang von Zeichen erinnern. Jedoch genießt der Zeichenanfang nicht immer ein höheres Augenmerk der Verbraucher als die weiteren Bestandteile einer Marke. Insbesondere kann der Umstand, dass ein Element einer zusammengesetzten Marke sich an deren Anfang befindet, durch die Eigenschaften des darauffolgenden Elements ausgeglichen werden, falls dieses in der Gesamtwürdigung eines Zeichens nicht vernachlässigt werden kann. (07/03/2013, T-247/11, ‘Fairwild’, ECLI:EU:T:2013:112, § 33 und § 34).
Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstaben „REI**O“ überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf das aus zwei grünen Dreiecken zusammengesetzte Bildelement, das die Zeichen visuell in zwei Teile trennt, und die Buchstaben „M“ bzw. „K“. Dem Vortrag der Widersprechenden, dass das Bildelement im angefochtenen Zeichen von den relevanten Verbrauchern als „N“ gelesen wird, kann die Widerspruchsabteilung nicht folgen. Diese Dreiecke weisen keine Ähnlichkeit mit einem „N“ auf, zudem hat die Widersprechende dieses Argument nicht belegt. Dem Bildelement kommt eine normale Kennzeichnungskraft zu (siehe oben).
Die Zeichen sind daher unterdurchschnittlich ähnlich
In klanglicher Hinsicht, unabhängig von den unterschiedlichen Ausspracheregeln in verschiedenen Teilen des maßgeblichen Gebiets, stimmt die Aussprache der Zeichen in den im Klang der Buchstaben „REI**O“ in den beiden Zeichen überein. Die Aussprache unterscheidet sich im Klang der Buchstaben „M“ und „K“, die jeweils deutlich unterschiedliche Laute erzeugen. Das Bildelement wird zwar nicht ausgesprochen, da es die in dem Zeichen enthaltenen Buchstaben aber in zwei Teile trennt, führt es zu einer deutlichen Sprechpause. Dadurch erhält auch der Buchstabe „K“ im angefochtenen Zeichen eine besondere Beachtung, da er als erster Buchstabe des zweiten Wortteils ausgesprochen wird.
Die Zeichen sind daher mindestens durchschnittlich ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet hinsichtlich der relevanten Waren eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Vorliegen von Verwechslungsgefahr entsprechend der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise von den in Rede stehenden Zeichen und Waren und Dienstleistungen umfassend und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 09/07/2003, ‚Giorgio Beverly Hills‘, T-162/01, Slg. 2003, II-2821, Randnrn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr beinhaltet eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit diesen gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (siehe Urteil vom 29/09/1998, C 39/97, “Canon”, Absatz 17).
Im vorliegenden Fall sind die Waren als identisch angenommen worden. Für das relevante Publikum sind die Zeichen bildlich nur unterdurchschnittlich ähnlich, klanglich dagegen allerdings mindestens durchschnittlich ähnlich. Ein begrifflicher Vergleich ist nicht möglich. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal, und die Aufmerksamkeit des relevanten Publikums variiert zwischen normal bis hoch.
Mit Blich auf den Zeichenvergleich fällt verfahrensgegenständlich ebenso ins Gewicht, dass es sich bei den zu vergleichenden Zeichen um relativ kurze Marken handelt, die sich aus jeweils nur fünf Buchstaben, bzw. sechs Zeichen zusammensetzen. Bei relativ kurzen Zeichen sind aber die zentralen Elemente von ebenso wichtiger Bedeutung wie die Anfangsbestandteile und Endungen (21/10/2008, T-95/07, Prazol, EU:T:2008:455, § 43; 20/04/2005, T-273/02, Calpico, EU:T:2005:134, § 39), auch werden in der Regel die Unterschiede zwischen den Zeichen stärker wahrgenommen (23/10/2015, T-597/13, dadida / CALIDA, EU:T:2015:804, § 26).
In der Gesamtschau ist selbst aus Sicht nur normal aufmerksamer Verbraucher eine Verwechslungsgefahr für die fraglichen Waren auszuschließen, da Übereinstimmungen zwar in vier Buchstaben vorliegen (REI**O), jedoch die abweichenden Buchstaben „M“ und „K“ bereits klanglich einen wichtigen Unterschied darstellen. Ebenso befindet sich in der angefochtenen Marke ein mindestens normal unterscheidungskräftiges und co-dominantes Bildelement, das den Verbrauchern klar ins Auge springt, sodass der relevante Verkehr keine ausreichende Ähnlichkeit zwischen den Zeichen erkennen wird. Die Abweichungen sind deutlich wahrnehmbar. Wie bereits ausgeführt, kann der Umstand, dass ein identisches Element – „REI“ - einer zusammengesetzten Marke sich an deren Anfang befindet, durch die Eigenschaften des darauffolgenden Elements ausgeglichen werden, falls, wie im vorliegenden Fall, dieses in der Gesamtwürdigung eines Zeichens nicht vernachlässigt werden kann. Das Bildelement ist keinesfalls banal und erweckt die Aufmerksamkeit der Verbraucher ebenso stark wie die Buchstabenelemente. Dies, im Zusammenhang mit dem unterschiedlichen Buchstaben „M“ bzw. „K“, ist ausreichend, um die durch die Buchstaben „REI**O“ hervorgerufenen Ähnlichkeiten zu neutralisieren. Daher ist der Gesamteindruck der Zeichen genügend unterschiedlich, um eine Verwechslungsgefahr für die relevanten Verbraucher auszuschließen. Dies gilt umso mehr für den Teil der Verkehrskreise, die einen höheren Aufmerksamkeitsgrad haben.
In der Gesamtschau ermöglicht bei einem normal bis hohem Aufmerksamkeitsgrad des Publikums insbesondere der bildliche Unterschied der Zeichen immer noch eine sichere Unterscheidung der Marken.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, und selbst unter der Annahme, dass die Waren identisch wären, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Wortmarken ist festzustellen, dass diese Marken mit der verglichenen identisch sind und denselben oder einen engeren Umfang von Waren erfassen. Daher kann das Ergebnis in Bezug auf Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, kein anderes sein. Verwechslungsgefahr hinsichtlich jener Waren besteht also nicht.
Hinsichtlich der geltend gemachten Bildmarken ist festzustellen, dass sie der angefochtenen Marke sogar noch unähnlicher sind. Der Grund dafür ist, dass sie weitere Bildelemente wie die stilisierte Schrift und den großen roten Punkt über dem „I“ enthalten, die in der angefochtenen Marke nicht vorliegen. Darüber hinaus umfassen sie dieselben Waren. Deshalb kann das Ergebnis hinsichtlich der Waren, für die der Widerspruch bereits zurückgewiesen wurde, nicht anders sein; es besteht hinsichtlich dieser Waren keine Verwechslungsgefahr
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Beatrix STELTER
|
Karin KLÜPFEL |
Peter QUAY |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.