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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 094 949


Gebr. Willach GmbH, Stein 2, 53809 Ruppichteroth, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Dompatent von Kreisler Selting Werner - Partnerschaft von Patentanwälten und Rechtsanwälten mbB, Deichmannhaus am Dom, Bahnhofsvorplatz 1, 50667 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Stanislav Vanco, Velusovce 22, 95501 Velusovce, Slowakei (Anmelder, in der Entscheidung „die anmeldende Partei”).


Am 03/09/2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 094 949 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 074 520 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klassen 6, 19 und 20) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 074 520 (Bildmarke Shape1 ) ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 15 218 878 (Wortmarke „Vitris“). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.


Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die Unionsmarkeneintragung Nr. 15 218 878 (Wortmarke Vitris) der Widersprechenden.

a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 6: Eisen- und Metallwaren; Aluminiumprofile; Ausstellungsstände aus Metall; Balken aus Metall oder Stahl; Befestigungsteile aus Metall; Beschichtete Metalle; Bleche; Blechverkleidungsteile aus Metall; Edelstahl in Form von Blechen; Einbauplatten aus Metall; Eisenbleche; Federnde Metallscharniere; Federn [Kleineisenwaren]; Federn überwiegend aus Metall; Federn aus Metall; Formstahl [Profile]; Führungsschienen aus Metall; Gleitschienen aus Metall für Schubladen; Griffe aus Metall; Kisten aus Metall; Kästen aus Metall; Metallbauteile für Türen; Metallprofile; Metallscharniere für Türen; Metallschlösser; Metallschubladenführungen; Metallteile von Schlösser; Metalltürziehgriffe; Metallverkleidung; Metallverkleidungsteile; Möbelbeschläge aus Metall; Möbelgriffe aus Metall; Möbelfüße aus Metall; Möbelrollen aus Metall; Modulbauteile aus Metall; Profile [Metall]; Regalstützen aus Metall [ausgenommen Möbelteile]; Scharnierbänder aus Metall; Scharniere aus Metall; Schiebetüren aus Metall; Schlosserwaren; Schlösser aus Metall [ausgenommen elektrische]; Schlossgarnituren aus Metall; Schlossriegelzapfen aus Metall; Schlossriegel aus Metall; Schlossschutzbleche aus Metall; Schlossgehäuse aus Metall; Schubkastenführung aus Metall; Schubladengriffe aus Metall; Schubladenknaufe aus Metall; Schutzblenden aus Metall; Strangpressprofile aus Metall; Türbeschläge aus Metall; Türen aus Metall; Wandhalterungen aus Metall für Regale; Vorgefertigte Metallkonstruktionen; Gestelle aus Metall; Glasleisten aus Metall; Metallhalterungen für Glas; Möbelgriffe aus Metall.


Klasse 7: Pneumatische Steuerungen für Maschinen; Pneumatische Steuerungseinrichtungen; Hydraulische Steuerungen für Maschinen; Mechanische Steuerungseinrichtungen; Elektronische Türöffner; Elektronische Türschließsysteme.


Klasse 9: Elektrische Schlösser; Elektrische Schlösser mit Warnmeldung; Komponentensätze für elektronische Schlösser; Fernsteuerungsgeräte zum Öffnen und Schließen von Türen; Elektronische Türschlösser; Steuergeräte [Regler]; Elektronische Überwachungsgeräte; Elektrische oder elektronische Steuermodule; Elektrische und elektronische Bauteile; Elektronische Sensoren; Elektronische Steuerapparate; Elektronische Steuerungen; Elektronische Steuerungseinheiten; Elektronische Steuerungssysteme; Elektronische Maschinensteuerungen; Software; Industriesteuerungen mit integrierter Software; Elektrische Steuerungen; Programmierbare Steuerungen; Automatische Steuerungsgeräte; Elektrische Steuerungsanlagen; Elektrische Steuerschaltungen; Elektrische Steuerungsgeräte; Software zur Steuerung industrieller Abläufe; Speicherprogrammierbare Steuerungen.


Klasse 20: Möbel und Einrichtungsgegenstände; Aufbewahrungsschränke [Möbel]; Beschläge [nicht aus Metall] für Schränke; Fachböden für Möbel; Gestänge für Regale [Möbel]; Gestänge für Wandregale [nicht aus Metall]; Gestelle [Möbel] für Lagerungszwecke; Halterungen für Regale, nicht aus Metall; Hängeregale zur Lagerung [Möbel]; Kommoden für Aufbewahrungszwecke [Möbel]; Konsolen [Möbel]; Ladenmöbel; Ladenregale; Ladentische; Lagerregale [Möbel]; Lagerschränke [Möbel]; Metallschränke [Möbel]; Möbel aus Kunststoff; Möbel aus Metall; Möbel aus Metall als Regale; Möbel aus Stahl; Möbel für die Lagerung; Möbelbeschläge, nicht aus Metall; Möbelscharniere, nicht aus Metall; Möbelschränke; Möbeltüren aus Kunststoff; Möbeltüren aus Metall; Möbeltüren, nicht aus Metall; Modulare Regale [Möbel]; Regale; Regale aus Metall [Möbel]; Regale für Ausstellungszwecke; Regale nicht aus Metall [Möbel]; Regalelemente; Regalrahmen, nicht aus Metall [Möbel]; Regalstützen aus Metall [Teile von Möbeln]; Regaltrennwände aus Metall [Teile von Möbeln]; Schiebetüren für Möbel; Schienen für Schiebetüren, nicht aus Metall; Schränke; Schränke für Aufbewahrungszwecke; Schrankwände aus Metall [Möbel]; Stützgestelle [Möbel]; Türbeschläge, nicht aus Metall; Umsetzbare Lagerregale [Möbel] aus Metall; Vorgefertigte Regale [Möbel]; Wandregale; Möbel, vorwiegend aus Glas; Möbeltüren aus Glas; Vitrinen; Nicht elektrische Steuerungen, nicht aus Metall, zum Schließen von Türen; Mechaniken [nicht aus Metall, nicht elektrisch] zum Verriegeln von Türen; Schließer [nicht elektrisch und nicht aus Metall] für Türen; Vorrichtungen [nicht aus Metall, nicht elektrisch] zum Öffnen von Türen; Vorrichtungen [nicht aus Metall, nicht elektrisch] zum Schieben von Türen.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 6: Türen, Tore, Fenster und Fensterabdeckungen aus Metall.


Klasse 19: Türen, Tore, Fenster und Fensterabdeckungen, nicht aus Metall; Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall.


Klasse 20: Innenjalousien und -rollos sowie Befestigungsteile für Vorhänge und Innenjalousien und -rollos.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 6


Türen aus Metall sind identisch in beiden Warenverzeichnissen enthalten.


Die angefochtenen Tore, Fenster und Fensterabdeckungen aus Metall sind allesamt mindestens ähnlich zu den Waren Türen aus Metall der Widersprechenden, da sie jedenfalls in Hersteller, Zielpublikum und Vertriebskanälen übereinstimmen können.


Angefochtene Waren in Klasse 19


Die angefochtenen Türen, Tore, Fenster und Fensterabdeckungen, nicht aus Metall; Baumaterialien und Bauelemente, nicht aus Metall sind allesamt mindestens geringfügig ähnlich zu den Waren Türen aus Metall der Widersprechenden, da sie jedenfalls in Hersteller, Zielpublikum und Vertriebskanälen übereinstimmen können.


Angefochtene Waren in Klasse 20


Die angefochtenen Innenjalousien und -rollos sowie Befestigungsteile für Vorhänge und Innenjalousien und -rollos sind allesamt mindestens ähnlich zu den Waren Möbel und Einrichtungsgegenstände der Widersprechenden, da sie in Hersteller, Zielpublikum und Vertriebskanälen übereinstimmen können.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum.


Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen


Vitris


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Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Das ältere Zeichen ist eine Wortmarke. Im Falle von Wortmarken ist das Wort an sich geschützt und nicht seine Schreibweise. Folglich ist die Benutzung von Groß- oder Kleinschreibung irrelevant.


Bei der angefochtenen Marke handelt es sich um eine Bildmarke, deren graphische Ausgestaltung sich allerdings in der geringen Stilisierung der Buchstaben 1-5 erschöpft, bei denen im oberen Drittel eine dezente Linie gesetzt ist.


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Weder Vitris noch Vitriso haben eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Deutsch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Deutsch spricht.


Da beide Wortelemente keine Bedeutung für das relevante Publikum haben, sind sie normal kennzeichnungskräftig. Dies gilt hingegen nicht für die geringe graphische Gestaltung der angefochtenen Marke, die als banal gelten kann. Das Wortelement ist daher kennzeichnungskräftiger als die Stilisierung dieses Wortelements in der angefochtenen Marke.


Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.


Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „Vitris“ überein und unterscheiden sich in der geringen graphischen Gestaltung dieser Buchstaben in der angefochtenen Marke sowie in dem zusätzlichen Buchstaben „*O“ am weniger beachteten Zeichenende.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.


In klanglicher Hinsicht wird die ältere Marke in zwei Silben als Wi-Tris und die angefochtene Marke als Wi-Tri-So in drei Silben ausgesprochen.


Die Zeichen sind daher überdurchschnittlich ähnlich.


In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren sind allesamt identisch oder mindestens geringfügig ähnlich. Die Zeichen sind bildlich stark und klanglich überdurchschnittlich ähnlich, während der begriffliche Vergleich neutral bleibt. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke gilt als normal, der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher variiert zwischen durchschnittlich bis hoch.


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Die Unterschiede zwischen den Zeichen, die sich im Wesentlichen auf den zusätzlichen Buchstaben „O“ am weniger beachteten Zeichenende beschränken sind nicht ausreichend um bei identischen und mindestens geringfügig ähnlichen Waren Verwechslungsgefahr auszuschließen.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim deutschsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 15 218 878 (Wortmarke Vitris) der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.


Da das zuvor genannte ältere Recht „Vitris“ für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T‑342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.



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Die Widerspruchsabteilung


Konstantinos MITROU

Lars HELBERT

Tobias KLEE



Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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