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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 097 968
Gerhard W. Meyer, Hinterschwaig 46, 82383 Hohenpeissenberg, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Patentanwälte Ruff, Wilhelm, Beier, Dauster & Partner mbB, Kronenstr. 30, 70174 Stuttgart, Deutschland (zugelassener Vertreter)
g e g e n
C.W. Baland & Langebartels, Peter Weidmann Erben GmbH, Poststraße 1b, 29553 Bienenbüttel, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch Harmsen Utescher, Neuer Wall 80, 20354 Hamburg, Deutschland (zugelassener Vertreter).
Am 08.09.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Der Widerspruch Nr. B 3 097 968 wird in seiner Gesamtheit zurückgewiesen.
2. Die Widersprechende trägt die Kosten, die auf 300 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die
Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren der
Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 075 217
ein,
nämlich gegen alle Waren in den Klassen 3, 9, 18, 21, 25 und 31. Der
Widerspruch beruht auf
den Unionsmarkeneintragungen Nr. 15 708 944
und
Nr. 16 699 621 „Flying Horse“ (Wortmarke). Die
Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1
Buchstabe b UMV.
BENUTZUNGSNACHWEIS
Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.
Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marken, auf denen der Widerspruch beruht verlangt.
Im vorliegenden Fall ist der Anmeldetag der angefochtenen Marke der 03/06/2019.
Die ältere Marke Nr. 15 708 944 wurde am 06/12/2016 und die ältere Marke Nr. 16 699 621 wurde am 28/08/2017 eingetragen. Deshalb ist der Antrag auf Nachweis der Benutzung unzulässig.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren und Dienstleistungen
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:
In
Bezug auf die ältere Marke Nr. 15 708 944
Klasse 05: Veterinärmedizinische Erzeugnisse und Präparate; medizinische Ergänzungsfuttermittel; pharmazeutische Erzeugnisse; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; medizinische Futtermittel; medizinische Futtermittelzusätze; medizinische Zusatzstoffe für Futtermittel; diätetische Futtermittel für veterinärmedizinische Zwecke.
Klasse 31: Futtermittel; Tiernahrung; nichtmedizinische Ergänzungsfuttermittel.
Klasse 35: Einzel- und Großhandelsdienstleistungen bezüglich veterinärmedizinische Erzeugnisse und Präparate, medizinische Ergänzungsfuttermittel, pharmazeutische Erzeugnisse, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, medizinische Futtermittel, medizinische Futtermittelzusätze, medizinische Zusatzstoffe für Futtermittel, diätetische Futtermittel für veterinärmedizinische Zwecke, Medizinische Geräte, Apparaturen und Instrumente, Futtermittel, Tiernahrung, nichtmedizinische Ergänzungsfuttermittel; Online-Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich veterinärmedizinische Erzeugnisse und Präparate, medizinische Ergänzungsfuttermittel, pharmazeutische Erzeugnisse, diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost, medizinische Futtermittel, medizinische Futtermittelzusätze, medizinische Zusatzstoffe für Futtermittel, diätetische Futtermittel für veterinärmedizinische Zwecke, Medizinische Geräte, Apparaturen und Instrumente, Futtermittel, Tiernahrung, nichtmedizinische Ergänzungsfuttermittel.
Klasse 44: Ernährungsberatung; Auskünfte in Bezug auf Tierpflege und veterinärmedizinische Erzeugnisse; Beratung in Bezug auf die Fütterung von Pferden.
In Bezug auf die ältere Marke Nr. 16 699 621 „Flying Horse“
Klasse 05: Veterinärmedizinische Erzeugnisse und Präparate; medizinische Ergänzungsfuttermittel; pharmazeutische Erzeugnisse; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Babykost; medizinische Futtermittel; medizinische Futtermittelzusätze; medizinische Zusatzstoffe für Futtermittel; diätetische Futtermittel für veterinärmedizinische Zwecke.
Klasse 31: Futtermittel; Tiernahrung; nichtmedizinische Ergänzungsfuttermittel.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 03: Putzmittel; Poliermittel; Fettentfernungsmittel; Pflegemittel für Pferde, nämlich nicht medizinische Präparate zur Reinigung, Pflege und Schutz von Fell, Mähne, Schweif, Haut und Hufe.
Klasse 09: Sportschutzhelme; Reithelme; Reithüte; Sicherheitswesten für den Reitsport.
Klasse 18: Leder und Lederimitationen; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Tierfelle; Peitschen; Reitgerten; Halsbänder für Tiere; Leinen für Tiere; Decken für Tiere; Bekleidungsstücke für Tiere; Pferdegeschirre; Zaumzeug für Pferde; Zügel [Zaumzeug]; Sattlerwaren; Lederriemen [Sattlerei]; Sättel für Pferde; Satteldecken; Unterlagen für Reitsättel; Sattelgurte; Satteltaschen; Steigbügel; Gummieinlagen für Steigbügel; Pferdekleidung; Pferdedecken; Fliegendecken für Pferde; Pferdehalfter; Pferdebandagen und -gamaschen; Springglocken; Führungsleinen für Pferde; Longierleinen.
Klasse 21: Kämme; Schwämme; Bürstenmachermaterial; Bürsten für die Pferdepflege; Striegel; Putzhandschuhe; Putzzeug und Putzboxen; Eimer aller Art.
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Sportbekleidung; Bekleidungsstücke für den Reitsport [ausgenommen Helme]; Lederbekleidung; Reithosen; Hemden; Blusen; Jacken; Mäntel; Turnierjackets für den Reitsport; Westen; Unterwäsche; Lederschuhe; Stiefel für den Reitsport; Reitschuhe; Stiefeletten; Stiefelschäfte; Einlegesohlen; Socken; Krawatten und Krawattentücher; Handschuhe; Reithandschuhe; Gürtel.
Klasse 31: Nahrungs- und Futtermittel für Tiere; Futtermittelzusätze, nicht für medizinische Zwecke; Leckerbissen für Pferde.
Einige der angefochtenen Waren sind den Waren und Dienstleistungen, auf denen der Widerspruch beruht, ähnlich oder mit diesen identisch. Aus Gründen der Verfahrensökonomie nimmt die Widerspruchsabteilung keinen vollständigen Vergleich der oben aufgeführten Waren und Dienstleistungen vor. Die Prüfung des Widerspruchs erfolgt, als ob alle angefochtenen Waren der Klasse 31 zu denjenigen der älteren Marke identisch sind und die restlichen angefochtenen Waren zumindest den älteren Waren und Dienstleistungen ähnlich sind (da Waren in unterschiedlichen Klassen nicht identisch sein können, kann hier nur vor einer Ähnlichkeit der Waren ausgegangen werden); dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum und an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.
Insbesondere in Bezug auf die pharmazeutischen Erzeugnisse, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass der Aufmerksamkeitsgrad des maßgeblichen Publikums unabhängig davon, ob diese verschreibungspflichtig sind oder nicht, relativ hoch ist (15/12/2010, T‑331/09, Tolposan, EU:T:2010:520, § 26; 15/03/2012, T‑288/08, Zydus, EU:T:2012:124, § 36).
Insbesondere medizinisches Fachpersonal bringt bei der Verschreibung von Arzneimitteln, auch bei veterinärmedizinischen Arzneimitteln, einen hohen Grad an Aufmerksamkeit auf. Auch ein nicht spezialisiertes Publikum zeigt, unabhängig davon, ob die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind oder nicht, einen höheren Aufmerksamkeitsgrad, da sich diese Erzeugnisse auf seine Gesundheit auswirken.
c) Die Zeichen
1)
2)
“Flying Horse”
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Ältere Marken |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Die Widerspruchsabteilung geht davon aus, dass die Wortbestandteile der Zeichen, nämlich „Flying Horse“ und „Excellence“ von den angesprochenen Verbrauchern im Sinne von „Fliegendes Pferd“ und „Exzellenz“ im gesamten relevanten Gebiet verstanden wird. Dies stellt für die Widersprechende die bestmögliche Prüfung ihres Widerspruchs dar.
Bei der Widerspruchsmarke unter 1) handelt es sich um eine Bildmarke, die ein Pferd mit Flügeln darstellt. Das Bild zeigt ein realistisch dargestelltes geflügeltes Pferd in weiß mit goldfarbenen Haaren und Hufen, dass dynamisch aus einer Ansammlung von Felsen springt. Da es sich bei den betreffenden Waren und Dienstleistungen um solche für Tiere - also auch Pferde – handelt, ist die Darstellung eines Pferdes nicht unterscheidungskräftig. Das vorliegende Zeichen erlangt seine Kennzeichnungskraft aus der speziell hier gewählten Darstellung eine springenden Pferdes mit Flügeln.
Bei der Widerspruchsmarke unter 2) handelt es sich um die Wortmarke „Flying Horse“. Auch hier ist der Bestandteil „horse“ nicht kennzeichnungskräftig für die vorliegenden Waren und Dienstleistungen. Unterscheidungskraft gewinnt das Zeichen in seiner Gesamtheit, da bekanntlich „fliegende Pferde“ nicht existieren.
Das angegriffene Zeichen ist eine Bildmarke bestehend aus der piktogrammartigen Darstellung eines Pferdes mit Flügeln in einem Kreis in Form einer Silhouette und den darunter befindlichen Worten „B & L Excellence“, sowie jeweils zwei Sterne vor und nach diesem Wortelement. Das Wortelement „Excellence“ ist nicht kennzeichnungskräftig, da es lediglich auf die Qualität der Waren hinweist. Selbiges gilt auch für die im Zeichen enthaltenen Sterne, da auch diese üblicherweise auf eine erhöhte Qualität hindeuten. Der Bestandteil „B & L“ hingegen hat keine Bedeutung in Bezug auf die beanspruchten Waren und ist somit kennzeichnungskräftig. Die Darstellung eines (geflügelten) Pferdes ist – wie auch oben angemerkt – in der speziell hier gewählten Form noch kennzeichnungskräftig.
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden geht die Widerspruchsabteilung nicht davon aus, dass die Silhouette des geflügelten Pferdes im angegriffenen Zeichen das dominante Element ist. Auch wenn das Bild etwas größer dargestellt ist, als die Wortelemente, sind diese doch klar und deutlich zu erkennen und werden nicht von dem Bildelement überlagert.
Bildlich ist das Zeichen unter 2) „Flying Horse“ dem angegriffenen Zeichen unähnlich. Es liegen keinerlei Übereinstimmungen vor.
Die angegriffene Marke und die Widerspruchsmarke unter 1) stimmen lediglich in der Darstellung eines geflügelten Pferdes überein. Diese Darstellungen selber unterscheiden sich jedoch deutlich voneinander (s.o.). Zudem verfügt ausschließlich die angefochtene Marke über einen Wortbestandteil, nämlich „B & L Excellence“, sowie jeweils zwei Sterne vor und nach diesem Wortelement. Sowohl die Art der Darstellung, nämlich einerseits eine naturalistische Darstellung eines springenden geflügelten Pferdes und verschiedener Felsen und andererseits eine scherenschnittartige Silhouette eines stehenden geflügelten Pferdes, als auch die Ausführung im Einzelnen weisen deutliche Unterschiede auf. Dass beide Marken ein geflügeltes Pferd darstellen, begründet keine relevante Ähnlichkeit. Einen Motivschutz kennt das Markenrecht nicht (11.11.1997, C-251/95, „Sabèl“, EU:C:1997:528, § 26). Ebenso wenig kann sich eine Ähnlichkeit daraus ergeben, dass beide Pferde in die gleiche Richtung schauen (21.04.2010, T-361/08, „Thai Silk“, EU:T:2010:152, § 57).
Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T 312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37; Entscheidung vom 19/12/2011, R 233/2011 4 Best Tone (fig.) / BETSTONE (fig.), § 24; Entscheidung vom 13/12/2011, R 53/2011 5, Jumbo (fig.) / DEVICE OF AN ELEPHANT (fig.), § 59).
Es besteht daher lediglich eine geringe bildliche Zeichenähnlichkeit.
Angesichts des Fehlens jeglicher klanglichen Übereinstimmung zwischen dem älteren Zeichen unter 2) und dem angegriffen Zeichen wird festgestellt, dass diese Zeichen aus klanglicher Sicht nicht ähnlich sind.
In Bezug auf das ältere Zeichen unter 1) wird festgestellt, dass reine Bildzeichen klanglich nicht verglichen werden können. Da ein Zeichen ein reines Bildzeichen ist, ist es nicht möglich, diese klanglich zu vergleichen.
In begrifflicher Hinsicht bestehen Gemeinsamkeiten in Bezug auf die - wenn auch abweichende - Darstellung eines geflügelten Pferdes. Der Umstand, dass man zwei im Gesamteindruck ausreichend verschiedene Bilder unter Umständen gleich benennen könnte und damit möglicherweise ein übereinstimmendes Konzept besteht, begründet allenfalls eine durchschnittliche begriffliche Zeichenähnlichkeit. In Bezug auf die ältere Marke unter 2) wird diese als „fliegendes Pferd“ verstanden. Im Gegensatz zu der Auffassung der Widersprechenden handelt es sich bei der angegriffenen Marke nicht um ein „fliegendes“ Pferd sondern um ein Pferd mit Flügeln. Auch in Bezug auf diese Marke beseht daher allenfalls eine durchschnittliche begriffliche Zeichenähnlichkeit.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte geltend, dass beide älteren Marken sich durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft auszeichnen, reichte jedoch keine Belege zum Beweis dieses Vorbringens ein.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marken auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall haben die älteren Marken als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren und Dienstleistungen. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marken ist folglich, trotz eines jeweils nicht kennzeichnungskräftigen Elements noch als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
„Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).
Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen wurden als identisch und ähnlich befunden. Die Zeichen sind begrifflich allenfalls durchschnittlich ähnlich. Zudem ist das ältere Zeichen unter 1) dem angegriffenen Zeichen bildlich geringfügig ähnlich.
Die Marken sind daher in ihrer Gesamtheit aufgrund ihrer visuellen Abweichungen insgesamt allenfalls unterdurchschnittlich ähnlich. Ihr Gesamteindruck weicht ausreichend voneinander ab, auch wenn begriffliche Übereinstimmungen bestehen.
In Kombinationszeichen nimmt der angesprochene Verkehr insbesondere die Wortbestandteile wahr, um sich bei künftigen Kaufentscheidungen an diesen zu orientieren. In Bezug zu der älteren Marke unter 1) verfügt jedoch ausschließlich die angefochtene Marke über einen durch die angesprochenen Verkehrskreise verstärkt wahrgenommen Wortbestandteil, nämlich dem kennzeichnungskräftigen Wortelement „B & L“. Selbst die Grafiken an sich weisen ausreichende Abweichungen auf, um sie voneinander unterscheiden zu können. Der Wortbestandteil der Marke unter 2) ist dem der angegriffenen Marke unähnlich.
Darüber hinaus können als Tiere abgebildete Darstellungen nicht ohne Weiteres für einen Anmelder monopolisiert werden, weil auch andere Anbieter die Möglichkeit haben müssen, entsprechende Darstellungen zu verwenden. Es ist nicht Sinn und Zweck markenrechtlicher Regelungen und Bestimmungen, figurative Elemente zur Darstellung von Tieren so zu gestalten, dass keine absoluten Eintragungshindernisse bestehen, (vorliegend also die Darstellung eines nicht kennzeichnungskräftigen Pferdes durch die Hinzufügung von Flügeln) um daraufhin - nach Eintragung - sämtliche anderen Anbieter, die ebenfalls diese Tiere in einer Art Design darstellen wollen, vom relevanten Markt auszuschließen. Daher reicht vorliegend in der Gesamtabwägung der Verwechslungsgefahr eine lediglich durchschnittliche begriffliche Ähnlichkeit der Zeichen, auch soweit die Waren identisch sind, nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Nach Unionsmarkenrecht kann es keinen Schutz für abstrakt hinter einer Marke stehende Konzepte geben. Die im Puma/Sabèl-Urteil genannte Voraussetzung für den erweiterten Schutz eines Bildelements, dass die ältere Marke hohe Verkehrsgeltung genießen müsse, ist hier nicht erfüllt. Ein Motivschutz losgelöst von der konkreten graphischen Ausgestaltung der Vergleichszeichen kann nicht anerkannt werden. Verwechslungsgefahr bedeutet letztlich Fehlvorstellungen seitens des Publikums über die betriebliche Herkunft der Waren. Zu solchen kann es im vorliegenden Fall nicht kommen. Es ist nicht zu erwarten, dass das Publikum oder auch nur ein relevanter Teil davon annehmen wird, es handele sich bei den Vergleichszeichen um Abwandlungen derselben Marke oder Untermarken desselben Herstellers.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte, besteht seitens der Öffentlichkeit keine Verwechslungsgefahr. Daher muss der Widerspruch zurückgewiesen werden.
Dieses Nichtbestehen der Verwechslungsgefahr gilt gleichermaßen für den Teil des Publikums, für den die Wortelemente „Flying Horse“ und „Excellence“ nicht verständlich sind, weil dieser Teil des Publikums die Zeichen aufgrund der Art dieser Elemente als noch weniger ähnlich wahrnehmen wird. So wäre das Wort „Excellence“ dann kennzeichnungskräftig und würde zu den Unterschieden der Zeichen beitragen, bzw. das Element „Flying Horse“ hätte keine begriffliche Ähnlichkeit zu der angegriffenen Marke.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Widersprechende die unterliegende Partei ist, trägt sie alle der Anmelderin in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absatz 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Anmelderin zu erstattenden Kosten aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Martin EBERL
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Reiner SARAPOGLU |
Dorothee SCHLIEPHAKE
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Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.