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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 20/12/2019
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3D Company GmbH Inkustrasse 1-7 / 8 / 1 A-3400 Klosterneuburg AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018075820 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
American V8 Series.com
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Art der Marke: |
Bildmarke |
Anmelderin: |
3D Company GmbH Inkustrasse 1-7 / 8 / 1 A-3400 Klosterneuburg AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 11.07.2019 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV, fehlende Unterscheidungskraft und beschreibender Charakter sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Im vorliegenden Fall würde der maßgebliche englischsprachige Verbraucher das Zeichen folgendermaßen verstehen: die Webseite der amerikanischen V8 Serie.
Das Zeichen würde in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass die Dienstleistungen in der Klasse 41, Unterhaltung bereitgestellt an einer Motorsportrennstrecke, mit einer amerikanischen Rennserie vom Typ „V8series“, bzw. mit der Internetseite einer amerikanischen Rennserie vom Typ „V8series“ in Verbindung steht.
Die angesprochenen Verbraucher könnten z. Bsp. verstehen, dass über die Internetseite Unterhaltung die an der entsprechenden Rennstrecke stattfindet angeschaut, gebucht, organisiert werden kann usw. oder sie könnten auch verstehen, dass es bei den Dienstleistungen um Unterhaltung geht, die an einer amerikanischen Rennstrecke bei einer Rennserie vom Typ V8 angeboten wird, bzw. bei einer amerikanischen Rennserie mit Fahrzeugen betrieben von V8-Motoren stattfindet.
Infolgedessen beschreibt das Zeichen Ausführungsort, Inhalt und Zweck der betreffenden Dienstleistungen.
Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, ist daher in seiner Gesamtheit beschreibend, hat keine Unterscheidungskraft und ist nicht in der Lage, die gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 7 Absatz 2 UMV beanstandeten Waren zu unterscheiden.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b und c UMV, fehlende Unterscheidungskraft und beschreibender Charakter sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 018075820 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Alina BUTUMAN