Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 095 370


Dietz GmbH, Reutäckerstraße 12, 76307 Karlsbad, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Friese Goeden Patentanwälte PartGmBbB, Widenmayerstr. 49, 80538 München, Deutschland (zugelassener Vertreter)


g e g e n


Guangdong Cigna Sports Co. Ltd, Room 505, Building 15, No. 32, Yucai Road, Hengli Town, 523460 Dongguan, Guangdong, China (Anmelderin), vertreten durch Würth & Kollegen, Auf dem Berge 36, 28844 Weyhe, Deutschland (zugelassener Vertreter).


Am 30.10.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 095 370 wird teilweise stattgegeben, und zwar für die folgenden angefochtenen Waren:


Klasse 12: Fahrräder; Selbstbalancierende Elektroroller; Selbstbalancierende Elektro-Stehroller; Fahrradpumpen; E-Bikes; Mopeds; Tretroller [Fahrzeuge]; nicht motorisierte zusammenklappbare Gepäckkarren; Sportkinderwagen und Buggys.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 077 803 wird für alle obigen Waren zurückgewiesen. Sie kann für die restlichen Waren weitergeführt werden.


3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen einige der Waren der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 077 803 (Bildmarke) ein, und zwar gegen alle Waren der Klasse 12. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 16 213 084 „signa\\“ (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe  b UMV.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:


Klasse 12: Rollstühle für Behinderte; Motorroller für Behinderte und für Personen mit eingeschränkter Mobilität; Motorbetriebene Rollstühle für Behinderte und für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit; Motorbetriebene Fahrzeuge für Behinderte und für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit; Mobilitätshilfen für Behinderte; Fahrzeuge für körperbehinderte Personen und Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit; Behindertenfahrzeuge; Rollstühle, insbesondere adaptive Rollstühle zur neurologischen Versorgung.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:


Klasse 12: Fahrräder; Selbstbalancierende Elektroroller; Selbstbalancierende Elektro-Stehroller; Fahrradpumpen; E-Bikes; Mopeds; Tretroller [Fahrzeuge]; Draisinen; Nicht motorisierte zusammenklappbare Gepäckkarren; Sportkinderwagen und Buggys.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 12


Die angefochtenen Waren Selbstbalancierende Elektroroller; Selbstbalancierende Elektro-Stehroller; E-Bikes; Mopeds sind ähnlich zu den Waren motorbetriebene Fahrzeuge für Behinderte und für Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit. Es handelt sich um durch einen Motor angetriebene Fahrzeuge, die im Fall der älteren Waren speziell auf den Gebrauch durch behinderte Mensch ausgerichtet sind. Jedoch stimmen sie in ihrer Art überein. Ebenso können sie in den herstellenden Unternehmen und in den Vertriebswegen übereinstimmen. Die angefochtenen Fahrräder; Tretroller [Fahrzeuge]; nicht motorisierte zusammenklappbare Gepäckkarren; Sportkinderwagen und Buggys sind schwach ähnlich zu den Mobilitätshilfen für Behinderte. Solche Mobilitätshilfen haben oft eine karrenähnliche Struktur, die mit zwei größeren und zwei kleineren Rädern versehen ist. Die Waren können aus dem gleichen Unternehmen stammen, sie dienen der Fortbewegung und sie können teilweise auch in ihren Vertriebswegen übereinstimmen. Die angefochtenen Draisinen sind kleine Schienenfahrzeuge zur Kontrolle (siehe Duden Online). Es handelt sich um sehr spezifische Fahrzeuge, die in ihrer Art und ihrem Zweck klar von den älteren Waren abweichen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Waren aus dem gleichen Unternehmen kommen oder in ihren Vertriebswege übereinstimmen. Sie sind daher unähnlich.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad



Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum und an ein Publikum mit bestimmten Bedürfnissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen



signa\\



Ältere Marke


Angefochtene Marke



Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Das Element „signa“ der älteren Marke ist für den überwiegenden Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union bedeutungslos und ist daher kennzeichnungskräftig. Die Tatsache, dass es von einem geringen Teil des relevanten Verkehrs als Pluralform von „Signum“ erkannt werden mag, kann hier außer Acht gelassen werden. Die beiden auf das Wort folgenden Striche haben ebenfalls keine Bedeutung. Das Wortelement ist das kennzeichnungskräftigere Element der älteren Marke.


Das Element „CIGNA“ des strittigen Zeichens hat für das relevante Publikum keine Bedeutung ist daher kennzeichnungskräftig.


Die angefochtene Marke ist eine Bildmarke. Grundsätzlich gilt, dass wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T‑312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).


Zudem beschränkt sich das Bildelement der angefochtenen Marke auf die leichte Stilisierung der die Marke formenden Buchstaben, die den Verkehr nicht daran hindert, diese lesen zu können.



Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf die Buchstabenfolge *-I-G-N-A überein. Sie unterscheiden sich jedoch in Bezug auf den jeweiligen Anfangsbuchstaben „S“ versus „C“, die beiden Striche der älteren Marke und die leichte Stilisierung der angefochtenen Marke.


Die Zeichen sind insgesamt bildlich stark ähnlich.


In klanglicher Hinsicht liegt in Bezug auf „Signa“ und „Cigna“ eine Quasi-Identität denn die Buchstaben „s“ und „c“ werden in weiten Teilen der europäischen Union in der vorliegenden Kombination nahezu identisch ausgesprochen.


Die Zeichen sind daher klanglich sehr stark ähnlich.


Begrifflich wird hat keines der Zeichen eine Bedeutung für den relevanten Teil des Verkehrs in der Europäischen Union. Daher ist ein Vergleich nicht möglich.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Die Waren sind teilweise ähnlich bzw. gering ähnlich und teilweise unähnlich.


Die sich gegenüberstehenden Zeichen sind bildlich stark ähnlich und klanglich quasi identisch.


Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat“ (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr für die für ähnlich befundenen Waren besteht; und aus diesem Grund der Widerspruch teilweise auf Grundlage der Unionsmarkeneintragung der Widersprechenden begründet ist. Dies gilt auch für die geringfügig ähnlichen Waren, denn die Zeichen sind insgesamt überdurchschnittlich ähnlich.


Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert nämlich eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt“ (29/09/1998, C‑39/97, Canon, EU:C:1998:442, § 17).


Die übrigen angefochtenen Waren sind unähnlich. Da die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen eine notwendige Voraussetzung für die Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 UMV ist, muss der Widerspruch, soweit er sich gegen diese Waren richtet, auf der Grundlage dieses Artikels zurückgewiesen werden.



KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten. Gemäß Artikel 109 Absatz 3 UMV beschließt die Widerspruchsabteilung eine andere Kostenteilung, soweit die Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterliegen oder soweit es die Billigkeit erfordert.


Da der Widerspruch nur für Teile der angefochtenen Waren Erfolg hat, sind beide Beteiligten jeweils in einem oder mehreren Punkten unterlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten.






Die Widerspruchsabteilung




Volker Timo MENSING

Dorothée SCHLIEPHAKE

Reiner SARAPOGLU




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.




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