HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)




Alicante, 12/11/2019



Elixier Hair

Ayse Yigit

Hernerstrasse 32

D-45657 Recklinghausen

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018078818

Ihr Zeichen:


Marke:

ELIXIER HAIR

Art der Marke:

Bildmarke

Anmelderin:

Elixier Hair

Ayse Yigit

Hernerstrasse 32

D-45657 Recklinghausen

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 10/07/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Zusammenfassung der Argumente der Anmelderin


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 16/09/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


Der Fokus des begehrten Zeichens liege auf der gewählten Schriftart, die eine speziell designte Mischvariante sei, sowie der verwendeten Designelemente und nicht auf der Bedeutung des Elements „Elixier“. Die Schlichtheit und der Purismus mache das begehrte Zeichens schützenswert.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.




Würdigung der Argumente der Anmelderin


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Wie schon im beiliegenden Schreiben dargelegt, würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information vermitteln, dass die Waren ein Heilmittel für Haare sind bzw. enthalten und die Dienstleistungen diese Heilmittel für Haare zum Gegenstand haben. Daher würde das Zeichen in der Wahrnehmung des maßgeblichen Verbrauchers unbeschadet bestimmter, aus einem schwarzen Hintergrundquadrat und einer Linie bestehender Bildbestandteile, Informationen über Art, beabsichtigten Zweck und Bestimmung der betreffenden Waren und Dienstleistungen vermitteln.


Wie bereits oben erläutert, enthält das Zeichen, für das Schutz beantragt wird, zwar bestimmte Bildbestandteile, die ihm ein gewisses Maß an Stilisierung verleihen, doch ist die Art dieser Bestandteile so vernachlässigbar, dass sie der Marke insgesamt keine Unterscheidungskraft verleihen. Diese Bestandteile weisen in Bezug auf die Art ihrer Kombination keinen Aspekt auf, der es der Marke ermöglichen würde, für die Waren und Dienstleistungen, für die Schutz beantragt wird, die Hauptfunktion zu erfüllen.


Ob es sich vorliegend der verwendeten Schriftart um eine speziell designte Mischvariante handelt mag dahin gestellt bleiben, denn Fakt ist das sie augenscheinlich nicht merklich von einer gängigen Standardschriftart abweicht. Auch ist die Farbwahl, die horizontale Linie oder gar die verwendeten unterschiedlichen Schrittgrößen sowie die Anordnung der Wortelemente weder einzigartig, noch sonderlich schützenswert.


Es ist zwar richtig, dass ein Bildelement in Kombination mit einem beschreibenden Wortelement der Marke als Ganzes unter Umständen ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft verleihen kann, jedoch müsste das Bildelement hierzu a) auffällig/überraschend/ungewöhnlich/etc. sein, b) dazu in der Lage sein, im Gedächtnis der Verbraucher eine sofortige und dauerhafte Erinnerung an das Zeichen zu erzeugen, indem ihre Aufmerksamkeit von der beschreibenden und nicht unterscheidungskräftigen Botschaft des Wortelements abgelenkt werde oder c) von einer solchen Natur sein, dass eine Deutungsanstrengung seitens der maßgeblichen Verbraucher erforderlich werde, um die Bedeutung des Wortelements zu verstehen/erraten. Dies trifft auf den vorliegenden Fall wie oben ausgeführt eben nicht zu, da die Bildelemente minimaler Natur sind. Die Bildelemente des begehrten Zeichens können nicht von der beschreibenden Bedeutung der Wortelemente ablenken bzw. diese verschleiern und können der Marke als Ganzes somit auch nicht zum Minimum an Unterscheidungskraft verhelfen. Demzufolge ist dieses Argument der Anmelderin zurückzuweisen.



Schlussfolgerung


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 078 818 für folgende Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen:


Klasse 3 Körperpflegemittel; Reinigungs- und Duftpräparate; Ätherische Öle und aromatische Extrakte.


Klasse 44 Hygiene- und Schönheitspflege für den Menschen; Tierpflegedienste.


Die Anmeldung kann für die übrigen Waren und Dienstleistungen fortgesetzt werden.



Rechtsmittelbelehrung


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Swetlana BRAUN

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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