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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 06/11/2019
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Porzellanfabriken Christian Seltmann GmbH Gerold Welz Postfach 2040 D-92610 Weiden i. d. Opf. ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018079809 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Classy Line
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Porzellanfabriken Christian Seltmann GmbH Postfach 20 40 D-92610 Weiden i. d. Opf. ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 01/07/2019 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstabe b sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
In besagtem Beanstandungsschreiben wurde die Anmelderin informiert, dass der relevante englischsprachige Verbraucher in der Anmeldemarke lediglich einen anpreisenden Ausdruck sehen würde. „Classy Line“ wird als „stilvolle, erstklassige/exklusive Linie“ verstanden. In Bezug auf die vorliegenden Waren der Klasse 21 wird der Verkehr hierin lediglich einen Hinweis auf eine erstklassige Produktlinie sehen.
Daher fehlt es dem Zeichen an der notwendigen Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b, sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV, wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 079 809 für alle Waren der Anmeldung.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Dorothée SCHLIEPHAKE