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Widerspruchsabteilung |
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WIDERSPRUCH Nr. B 3 092 672
Justus GmbH, Oranier Straße 1, 35708 Haiger, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Cordula Knefel, Wertherstr. 16, 35578 Wetzlar, Deutschland (zugelassene Vertreterin)
g e g e n
Kreiselmeyer Umformtechnik GmbH & Co. KG, Spielhagenstraße 8, 90455 Nürnberg/Kornburg, Deutschland (Anmelderin).
Am 03.09.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende
ENTSCHEIDUNG:
1. Dem Widerspruch Nr. B 3 092 672 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.
2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 080 719 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.
3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.
BEGRÜNDUNG:
Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klasse 11) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 080 719 (Wortmarke GUSTUS) ein. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 17 982 465 (Wortmarke JUSTUS). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV
Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.
a) Die Waren
Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:
Klasse 11: Herde; Küchenherde; Gas- und Elektroherde sowie kombinierte Gas- und Elektroherde jeweils als Stand-, Einbau-, Unterbaugeräte; Mikrowellen; Backöfen; Kühlschränke; Gefrierschränke; Kombinationen von Gefrier- und Kühlschränken; Geschirrspüler; Kochfelder; elektrische Dampfgarer; Dunstabzugshauben; Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere Küchenherde und Öfen, Kaminöfen, Kachelkaminöfen, Kamineinsätze, Gasöfen, Gaskaminöfen, Gasheizautomaten, Ölöfen, Holzöfen, Kohleöfen; Gasheizkessel; Gasherde; Gasbeistellherde; Heizanlagen und Kochanlagen; Beleuchtungsgeräte; Kühlgeräte; Trockengeräte; Lüftungsgeräte; Wasserleitungsgeräte; Teile für die vorgenannten Waren soweit in Klasse 11 enthalten.
Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:
Klasse 11: Grills; Grillherde; Grillbleche; Grillspieße; Grillheizplatten; Grillanzündegeräte; Smoker-Grill; Elektrischer Grill; Barbecue-Grill; Gasbeheizte Grillgeräte; Grillgeräte [Küchengeräte]; Elektrische Grillgeräte für den Außenbereich; Elektrische Bratspieße zur Verwendung mit Grillgeräten; Keramikbriketts zur Verwendung in Barbecue-Grills [nicht brennbar]; Brenner.
Die angefochtenen Waren Grills; Grillherde; Grillheizplatten; Smoker-Grill; Elektrischer Grill; Barbecue-Grill; Gasbeheizte Grillgeräte; Grillgeräte [Küchengeräte]; Elektrische Grillgeräte für den Außenbereich sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Kochgeräte der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit dieser und gelten somit als identisch.
Die angefochtenen Waren Grillbleche; Grillspieße; Grillanzündegeräte; Elektrische Bratspieße zur Verwendung mit Grillgeräten; Keramikbriketts zur Verwendung in Barbecue-Grills [nicht brennbar] sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Teile für die vorgenannten Waren soweit in Klasse 11 enthalten [Kochgeräte] der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit dieser und gelten somit als identisch.
Die angefochtenen Waren Brenner sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Heizungs-, Dampferzeugungs- und Kochgeräte, insbesondere Küchenherde und Öfen, Kaminöfen, Kachelkaminöfen, Kamineinsätze, Gasöfen, Gaskaminöfen, Gasheizautomaten, Ölöfen, Holzöfen, Kohleöfen der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit dieser und gelten somit als identisch.
b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad
Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.
Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum.
Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren, der Häufigkeit des Kaufs und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.
c) Die Zeichen
JUSTUS
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GUSTUS
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Ältere Marke |
Angefochtene Marke |
Das relevante Gebiet ist die Europäische Union.
„Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C‑251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).
Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Weder Justus noch Gustus haben eine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Spanisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, der Spanisch spricht. Da keines der Zeichen eine Bedeutung im Spanischen hat, gilt, dass die Zeichen normal kennzeichnungskräftig sind.
Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen in Bezug auf „*USTUS“ überein; sie unterscheiden sich in ihrem jeweiligen Anfangsbuchstaben, G gegenüber J. Gegenteilig zu dem was die Widersprechende behauptet, werden im vorliegenden Fall G und J im Spanischen nicht identisch ausgesprochen, sondern wie im Deutschen als G- und CH-.
Die Zeichen sind daher stark ähnlich.
In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.
Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.
d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke
Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.
Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.
Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.
e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung
Die Waren sind identisch. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke gilt als normal. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher variiert zwischen durchschnittlich bis hoch. Die Zeichen sind klanglich wie auch bildlich stark ähnlich und in der spanischen Sprache vermittelt keines der Zeichen eine Bedeutung, sodass der begriffliche Vergleich neutral blieb.
Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26). Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).
Da die Waren identisch sind und aufgrund der visuellen und klanglichen großen Ähnlichkeit besteht Verwechslungsgefahr.
Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim spanischsprachigen Teil des Publikums Verwechslungsgefahr. Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.
Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 17 982 465 (Wortmarke GUSTUS) der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.
KOSTEN
Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.
Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.
Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.
Die Widerspruchsabteilung
Konstantinos MITROU |
Lars HELBERT |
Tobias KLEE |
Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.