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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 15/11/2019
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Nimrod Rechtsanwälte GbR Emser Str. 9 D-10719 Berlin ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018085420 |
Ihr Zeichen: |
149/19 |
Marke: |
No name just taste
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Waren des täglichen Bedarfs GmbH Dunckerstr. 59B D-10439 Berlin ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 23/07/19 die Anmeldung teilweise unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 (b) UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Diese Beanstandung betrifft die folgenden Waren und Dienstleistungen:
Klasse 32: Biere; Mineralwässer; Kohlensäurehaltige Wässer; Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Erfrischungsgetränke; Alkoholfreie Honiggetränke; Fruchtsäfte; Fruchtsaftgetränke; Fruchtsaftkonzentrate; Sirupe und andere alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Sirupe für die Zubereitung von Getränken mit Fruchtgeschmack.
Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).
Klasse 35: Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).
Das Zeichen „No Name just tast“ lässt sich mit „Kein Name nur Geschmack“ ins Deutsche übersetzen. Im vorliegenden Fall würde das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen englischsprachigen Verbraucher die Information vermitteln, dass es sich bei den angemeldeten Waren der Klassen 32 und 33 wie z.B. den Mineralwässern, den Fruchtsaftgetränken, den alkoholischen Getränken usw. eben um sogenannte „no name“ Produkte handelt die preisgünstig sind aber trotzdem den Geschmack von Markenprodukten aufweisen. Bei den Dienstleistungen der Klasse 35 den Großhandelsdienstleistungen handelt es sich dann um den Vertrieb derartiger Waren.
Das Zeichen würde von den maßgeblichen Verbrauchern lediglich als anpreisender Werbeslogan wahrgenommen werden.
Die Anmelderin hat innerhalb der gegebenen Frist keine Stellungnahme eingereicht. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 (b) UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 085 420 teilweise und zwar für
Klasse 32: Biere; Mineralwässer; Kohlensäurehaltige Wässer; Alkoholfreie Getränke; Alkoholfreie Erfrischungsgetränke; Alkoholfreie Honiggetränke; Fruchtsäfte; Fruchtsaftgetränke; Fruchtsaftkonzentrate; Sirupe und andere alkoholfreie Präparate für die Zubereitung von Getränken; Sirupe für die Zubereitung von Getränken; Sirupe für die Zubereitung von Getränken mit Fruchtgeschmack.
Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).
Klasse 35: Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Versandhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholische Getränke [ausgenommen Biere]; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf alkoholische Getränke (ausgenommen Biere).
zurückgewiesen.
Die Bearbeitung der Anmeldung wird entsprechend für die verbleibenden Waren und Dienstleistungen fortgesetzt.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Reiner SARAPOGLU