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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV
Alicante, 22/10/2019
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Patentanwälte Ruff, Wilhelm, Beier, Dauster & Partner mbB Kronenstr. 30 D-70174 Stuttgart ALEMANIA |
Anmeldenummer: |
018085508 |
Ihr Zeichen: |
M58294EU |
Marke: |
BRINGING AUTOMATION TO LIFE
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
MESAGO Messe Frankfurt GmbH Rotebühlstraße 83-85 D-70178 Stuttgart ALEMANIA |
Das Amt beanstandete am 05/07/19 die Anmeldung unter Berufung auf Artikel 7 Absatz 1 (b) UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet.
Das Zeichen „BRINGING AUTOMATION TO LIFE” wird von den angesprochenen Verbrauchern lediglich als anpreisender Werbeslogan in dem Sinne verstanden, dass die angemeldeten Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 dazu dienen die Automatisierung zu beleben.
Dem betreffenden Zeichen fehlt es daher an Unterscheidungskraft im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV.
Der Anmelder hat innerhalb der gegebenen Frist keine Stellungnahme eingereicht. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 (b) UMV sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 085 508 für alle Dienstleistungen der Anmeldung zurückgewiesen.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Reiner SARAPOGLU