WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 3 096 579

 

Tri D'aix Gmbh, Jülicher Str. 95, 52070 Aachen, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Dompatent von Kreisler Selting Werner - Partnerschaft von Patentanwälten und Rechtsanwälten mbB, Deichmannhaus am Dom, Bahnhofsvorplatz 1, 50667 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

 

Unique Candy Company, 101 Federal Street Suite 1900, Ma 02110 Boston, Vereinigte Staaten von Amerika (Anmelderin), vertreten durch Rolf Peter Rothuizen, Paasheuvelweg 3, 1105 Be Amsterdam, Niederlande (zugelassener Vertreter).

 

Am 06.11.2020, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende 

  

ENTSCHEIDUNG:



 

  1.

Dem Widerspruch Nr. B 3 096 579 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.

 

  2.

Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 088 622 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

 

  3.

Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klasse 30) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 088 622, JUMMI, ein. Der Widerspruch beruht auf der nationalen Markeneintragung (Deutschland) Nr. 2 088 630, YUMMI YUMMI. Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8(1)(b) UMV.


VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

 

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

 


a) Die Waren

 

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

 

Klasse 30: Süßwaren, nämlich Zuckerwaren.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

Klasse 30: Süßwaren [Bonbons], Schokoriegel und Kaugummi.


Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen. 


Das Wort „nämlich“, welches im Warenverzeichnis der Anmelderin benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Insoweit die Anmelderin gelten macht, dass die Parteien in unterschiedlichen Marksegmenten tätig seien, ist festzustellen, dass für den Vergleich der Waren und Dienstleistungen der Wortlaut der jeweiligen Verzeichnisse von Waren/Dienstleistungen maßgeblich ist. Jede tatsächliche oder beabsichtigte nicht im Verzeichnis der Waren/Dienstleistungen aufgeführte Benutzung ist für den Vergleich unerheblich, da dieser Vergleich Teil der Prüfung einer Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Waren/Dienstleistungen ist, auf die der Widerspruch gestützt wird und gegen die der Widerspruch gerichtet ist; es handelt sich nicht um eine Prüfung einer tatsächlichen Verwechslung oder Verletzung (16/06/2010, T-487/08, Kremezin, EU:T:2010:237, § 71).

Zudem ist auch unerheblich wo die Waren schlussendlich vertrieben werden oder welche Inhaltsstoffe oder Zutaten enthalten sind. Allein ausschlaggebend ist der Wortlaut der Verzeichnisse.


Die angefochtenen Süßwaren [Bonbons] enthalten als weiter gefasste Kategorie die Zuckerwaren der Widersprechenden oder überschneiden sich mit ihr. Da die Widerspruchsabteilung die weit gefasste Kategorie der angefochtenen Waren nicht von Amts wegen aufgliedern kann, gelten sie als identisch zu den Waren der Widersprechenden.

 

Die angefochtenen Waren Schokoriegel und Kaugummi sind mindestens ähnlich zu den Waren der Widersprechenden. Diese Waren haben den gleichen Zweck, stehen im Wettbewerb zueinander, teilen dieselben Vertriebskanäle und Verkaufsstellen und sind bestimmt für dasselbe Publikum.


 

b) Relevantes Publikum –  Aufmerksamkeitsgrad

 

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

 

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren an das breite Publikum. 

 

Der Aufmerksamkeitsgrad kann von gering bis durchschnittlich variieren, da es sich um sehr günstige Massenware handelt.



c) Die Zeichen

 



YUMMI YUMMI



JUMMI


Ältere Marke


Angefochtene Marke

 

 

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

 

Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Weder die angefochtene Marke JUMMI noch das Element YUMMI, welches in der älteren Marke doppelt wiedergegeben ist, haben eine Bedeutung in der deutschen Sprache und sind somit kennzeichnungskräftig.

 

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „*UMMI“ überein und unterscheiden sich im jeweils ersten Buchstaben „Y/I“ und darin, dass die das Wortelement der älteren Marke wiederholt dargestellt ist. 

 

Die Zeichen sind daher durchschnittlich ähnlich.

  

In klanglicher Hinsicht sind die Elemente YUMMI und JUMMI klanglich identisch, da gemäß den Ausspracheregeln der deutschen Sprache eine ein von einem Vokal gefolgtes Y am Wortanfang als J ausgesprochen wird, wie etwa in Yuccapalme oder Yoga. Die Zeichen unterscheiden sich allein darin, dass das Wortelement der älteren Marke doppelt vorhanden und ausgesprochen wird.


Die Zeichen sind daher stark ähnlich.

 

In begrifflicher Hinsicht hat keines der beiden Zeichen für das Publikum im relevanten Gebiet eine Bedeutung. Da ein begrifflicher Vergleich nicht möglich ist, beeinflusst der begriffliche Aspekt die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit nicht.

 

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



 d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

 

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

 

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.

 


e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung 

 

Die Waren sind identisch bzw. ähnlich. Die Zeichen sind bildlich durchschnittlich und klanglich stark ähnlich, der begriffliche Vergleich ist neutral. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal, wie auch der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher.


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).

 

Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Aufgrund der großen klanglichen und durchschnittlichen bildlichen Zeichenähnlichkeit und der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren kann Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen, insbesondere bei nur geringer, aber auch durchschnittlichem Aufmerksamkeitsgrad, beim relevanten Publikum nicht ausgeschlossen werden. Die Unterschiede zwischen den Zeichen sind nicht ausreichend die Zeichen sicher voneinander zu unterscheiden, da diese zum Beispiel im klanglichen Vergleich nur darauf begründet sind, dass das gleich klingende Element in der älteren Marke doppelt wiedergegeben ist. Zwar werden die Waren üblicherweise nicht mündlich bestellt, aber auch bildlich sind die Zeichen durchschnittlich ähnlich, da sie in vier von fünf Buchstaben in identischer Reihenfolge übereinstimmen (mit Ausnahme der Wiederholung des Wortelements in der älteren Marke).

 

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.

 

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 2 088 630 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

 

 

KOSTEN

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

 

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.



Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

 

 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 

Konstantinos MITROU

Lars HELBERT 

Tobias KLEE

 

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.

 

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