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Widerspruchsabteilung



WIDERSPRUCH Nr. B 3 099 562


KSB SE & Co. KGaA, Johann-Klein-Str. 9, 67227 Frankenthal, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Jana Köhler, Johann-Klein-Straße 9, 67227 Frankenthal, Deutschland (angestellter Vertreter)


g e g e n


Sager + Mack GmbH, Max-Eyth-Str. 13/17, 74532 Ilshofen-Eckartshausen, Deutschland (Anmelderin),


Am 15.09.2020 ergeht durch die Widerspruchsabteilung die folgende



ENTSCHEIDUNG:


1. Dem Widerspruch Nr. B 3 099 562 wird für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen stattgegeben.


2. Die Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 089 222 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.


3. Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 320 EUR festgesetzt werden.



BEGRÜNDUNG:


Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren und Dienstleistungen der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 089 222 Shape1 (Bildmarke) ein, und zwar gegen alle Waren und Dienstleistungen der Klassen 7, 37 und 40. Der Widerspruch beruht auf der Unionsmarkeneintragung Nr. 14 363 857 PumpCloud (Wortmarke). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b UMV.


VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV


Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.



a) Die Waren und Dienstleistungen


Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 7: Pumpen; Kompressoren; Elektrogeneratoren; Motoren; Antriebe und allgemeine Maschinenteile; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren soweit in dieser Klasse enthalten.


Klasse 9: Computerprogramme; Computerhardware; Computersoftware; Interface; Mess-, Signal-, Erkennungs-, Überwachungs-, Kontrollapparate und- instrumente; Navigations-, Orientierungs- und Standortverfolgungsgeräte.


Klasse 35: Datensammlung und Datenverwaltung auf elektronischem Weg auch mittels Computer; Datenbankverwaltung; Computergestützte Aktualisierung und Pflege von Daten in Datenbanken; Automatisierte Zusammenstellung und Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken.


Klasse 38: Computergestützte Datenübertragung und Datenfernübertragung; Streaming von Daten; Datenübertragungsdienste mittels Computer; elektronischer Austausch von Daten; Vermietung von Geräten zur Datenübermittlung, nämlich Datenübertragungsapparate und Datenübertragungsinstrumente; elektrische Datenübertragung über ein globales Netzwerk zur Datenfernverarbeitung, einschließlich das Internet; Übertragung von Tonsignalen, Bildsignalen und Datensignalen; Vermittlung von Zugriffen auf Datenbanken im Internet, Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Übermittlung von elektronischer Post, nämlich E-Mail-Datendienste.


Klasse 42: Cloud-Computing; IT-Dienstleistungen, nämlich Entwicklung, Aktualisierung, Programmierung und Implementierung von Software; Entwicklung von Computerhardware; Hosting-Dienste; Software as a Service und Vermietung von Software; IT-Beratung; Computeranalyse und Computerdiagnostik; Forschung und Entwicklung sowie Implementierung von Computern und Computersystemen.


Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren und Dienstleistungen:


Klasse 7: Pumpen [Maschinen und Motorenteile]; hydraulische Steuerungen für Pumpenköpfe; Antriebsmotoren für Pumpen, soweit in Klasse 7 enthalten; Filtergeräte (Maschinen) sowie deren Teile, soweit in Klasse 7 enthalten.

Klasse 37: Montage und Reparatur von Pumpen und Filtergeräten aus selbst hergestellten oder zugekauften Komponenten.


Klasse 40: Auftragsfertigung von Pumpen und Filtergeräten für Dritte für den Einsatz innerhalb von Maschinen und Anlagen.


Eine Auslegung des Wortlautes des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren und Dienstleistungen zu bestimmen.


Das Wort nämlich“, welches im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden benutzt wird, um die Beziehung der konkreten Waren und Dienstleistungen zur weiter gefassten Kategorie aufzuzeigen, wirkt ausschließend und beschränkt den Umfang der Eintragung auf die konkret angegebenen Waren und Dienstleistungen.


Einleitend ist festzustellen, dass nach Artikel 33 Absatz 7 UMV Waren und Dienstleistungen nicht deswegen als ähnlich oder unähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse oder in verschiedenen Klassen der Nizza‑Klassifikation erscheinen.


Zu den relevanten Faktoren im Zusammenhang mit dem Vergleich der Waren oder Dienstleistungen zählen unter anderem die Art und der Zweck der Waren oder Dienstleistungen, die Vertriebswege, die Verkaufsstätten, die Hersteller, die Nutzung und ob sie miteinander konkurrieren oder einander ergänzen.


Angefochtene Waren in Klasse 9


Die angefochtenen Pumpen [Maschinen und Motorenteile] sind in der weiter gefassten Kategorie der Pumpen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen hydraulische Steuerungen für Pumpenköpfe; Antriebsmotoren für Pumpen, soweit in Klasse 7 enthalten, sind in der weiter gefassten Kategorie der Antriebe und allgemeine Maschinenteile der Widersprechenden enthalten oder überschneiden sich mit ihnen. Deshalb sind sie identisch.


Die angefochtenen Filtergeräte (Maschinen) sowie deren Teile, soweit in Klasse 7 enthalten, sind den Pumpen der Widersprechenden ähnlich, da sie in Vertriebswegen, Verkaufsstätten sowie Herstellern übereinstimmen und einander ergänzen können.

Angefochtene Dienstleistungen in Klasse  37


Die angefochtenen Montage und Reparatur von Pumpen und Filtergeräten aus selbst hergestellten oder zugekauften Komponenten sind den Pumpen der Widersprechenden ähnlich, da diese Dienstleistungen und die älteren Waren von denselben Herstellern erbracht bzw. produzieret werden können, in Vertriebswegen, Verkaufs- bzw. Herstellungsstätten übereinstimmen und sich ergänzen können.


Angefochtene Dienstleistungen in Klasse  40


Die angefochtene Auftragsfertigung von Pumpen und Filtergeräten für Dritte für den Einsatz innerhalb von Maschinen und Anlagen ist den Pumpen der Widersprechenden ähnlich, da diese Dienstleistungen und die älteren Waren von denselben Herstellern erbracht bzw. produziert werden können, in Vertriebswegen, Verkaufs- bzw. Herstellungsstätten übereinstimmen und sich ergänzen können.



b) Relevantes Publikum – Aufmerksamkeitsgrad


Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.


Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch oder ähnlich befundenen Waren und Dienstleistungen einerseits an das breite Publikum – z.B. werden Pumpen auch von Durchschnittsverbrauchern gekauft - aber auch an Geschäftskunden mit besonderen beruflichen Kenntnissen oder besonderem beruflichem Fachwissen.


Der Aufmerksamkeitsgrad kann in Abhängigkeit der besonderen Art der Waren oder der Dienstleistungen, der Häufigkeit des Kaufs oder der Komplexität/Spezifizität und ihres Preises von durchschnittlich bis hoch variieren.



c) Die Zeichen


PumpCloud

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Ältere Marke


Angefochtene Marke


Das relevante Gebiet ist europäische Union


Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).


Der einheitliche Charakter der Unionsmarke bedeutet, dass der Verweis auf eine ältere Unionsmarke in Widerspruchsverfahren gegen die Anmeldung zur Eintragung einer Unionsmarke statthaft ist, die den Schutz der ersten Marke beeinträchtigen würde, wenn auch nur in Bezug auf die Wahrnehmung von Verbrauchern in Teilen der Europäischen Union (18/09/2008, C‑514/06 P, Armafoam, EU:C:2008:511, § 57). Für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung ist es daher hinreichend, dass nur für einen Teil des relevanten Publikums der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Das Element Pump hat keine Bedeutung in bestimmten Gebieten, zum Beispiel in Ländern, in denen Portugiesisch und Bulgarisch verstanden wird. Somit hält es die Widerspruchsabteilung für angemessen, den Vergleich der Zeichen auf den Teil des relevanten Publikums zu richten, das diese Sprachen spricht.


Die ältere, in allen Schreibweisen geschützte Wortmarke, besteht aus den Buchstaben PumpCloud. Auch wenn das Element „Pump“ nicht verstanden wird, wird der überwiegende Teil des relevanten Publikums dennoch das Zeichen in Pump und Cloud aufspalten, einerseits wegen des Großbuchstabens C, der die beiden Elemente trennt, und andererseits, weil das Element „Cloud“ zumindest von einem Teil des relevanten Publikums als Hinweis auf eine internetbasierte Bereitstellung von Speicherplatz oder Rechnerleistung verstanden wird (siehe in diesem Sinne 13/02/2007, T 256/04- ‚Respicur, EU:T:2007:46 ‚§ 57;13/02/2008, T- 146/06, Aturion, EU:T:2008:33‚ § 58). Denn heutzutage sind viele Menschen mit Speichern von Daten in der ‚Cloud‘ vertraut, da mittlerweile auch fast alle mobilen Telefone von dieser Speichermöglichkeit Gebrauch machen. Im Hinblick auf die relevanten Waren und Dienstleistungen – Pumpen, Maschinen bzw. deren Teile und Filtergeräte, die keinerlei offensichtlichen IT-Bezug haben - kommt dem Element „Cloud“ jedoch keinerlei kennzeichnungsschwächende Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr für den Teil des Publikums, der in „Cloud“ keine Bedeutung erkennt. Daher ist es normal kennzeichnungskräftig, ebenso wie das Wort Pump.


Die angefochtene Bildmarke besteht aus vier Wortelementen, nämlich „Pump, Cloud, Sager und Mack“, wobei die beiden letzteren Worte in deutlich kleinerer Schrift dargestellt und mit einem Pluszeichen verbunden sind. Das Wort „Pump“ ist in weißer Schrift vor einem blauen, rechteckigem Hintergrund abgebildet. Das Wort „Sager“ und das Pluszeichen sind ebenfalls in blauer Schrift gehalten, während die übrigen Worte in schwarzer Schrift erscheinen. Hinsichtlich der Elemente „Pump“ und „Cloud“ wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Worte „Sager + Mack“ haben keine Bedeutung für das in Rede stehende Publikum im Hinblick auf die relevanten Waren, und werden weiterhin aber aufgrund ihrer geringen Große als sekundäre Elemente und daher als weniger bedeutsam wahrgenommen werden. Das Pluszeichen verbindet schlichtweg beide Elemente und ist daher neutral. Das blaue Rechteck, das als Hintergrund fungiert, ist rein dekorativer Natur und daher nicht kennzeichnungskräftig.


Die Elemente „Pump“ und „Cloud“ im angefochtenen Zeichen sind die dominanten Bestandteile, da sie am stärksten ins Auge springen.


Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf das erste Element eines Zeichens zu konzentrieren. Gerechtfertigt wird dies durch die Tatsache, dass das Publikum von links nach rechts liest, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst lenkt.


Bildlich und klanglich stimmen die Zeichen am Anfang in Bezug auf die beiden identischen Worte „Pump“ und „Cloud“ überein. Sie unterscheiden sich allerdings in Bezug auf die weiteren, durch ein Pluszeichen verbundenen Worte „Sager+Mack“, die jedoch sekundärer Natur sind. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zeichen am Wortanfang aus identischen Elementen bestehen, die darüber hinaus in der angefochtenen Marke dominant sind, sind die Zeichen daher bildlich zumindest durchschnittlich und klanglich überdurchschnittlich ähnlich bzw. identisch, da „Sager+Mack“ aufgrund ihrer sekundären Natur sehr wahrscheinlich nicht ausgesprochen werden.


Begrifflich wird das in beiden Zeichen enthaltene Element „Cloud“ – obwohl die Zeichen als Ganzes gesehen keinerlei Bedeutung für das Publikum im relevanten Gebiet haben – zumindest von einem Teil des relevanten Publikums mit der oben dargelegten Bedeutung in Verbindung gebracht werden. Insoweit sind die Zeichen begrifflich ähnlich. Die weiteren Bestandteile der angefochtenen Marke reichen nicht aus, um diese Ähnlichkeiten zu neutralisieren.


Für den anderen Teil des Publikums, der „Cloud“ nicht versteht, besteht keine begriffliche Ähnlichkeit.


Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.



d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke


Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.


Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.


Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich als normal anzusehen.



e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung


Das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Diese Beurteilung impliziert eine bestimmte Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere zwischen der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit diesen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteil vom 22/06/1999, C-342/97, „Lloyd“, Rdn. 18 und 19). Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je größer sich die Kennzeichnungskraft der älteren Marke darstellt (Urteil vom 11/11/1997, C-251/95, „Sabèl“, Rdn. 24).


Verwechslungsgefahr besteht dann, wenn der Verbraucher direkt die einander gegenüberstehenden Marken verwechselt oder wenn der Verbraucher eine Verbindung zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen zieht und annimmt, dass die betreffenden Waren/Dienstleistungen vom gleichen Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen.


Im vorliegenden Fall wurden die Waren und Dienstleistungen für teilweise identisch und teilweise ähnlich befunden. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist als normal anzusehen. Wie unter c) dargelegt, hat die Widerspruchsabteilung den Schwerpunkt der Prüfung auf den portugiesisch- und bulgarisch- sprachigen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise gelegt.


Wie ebenfalls unter c) erörtert, stimmen die Zeichen am Wortanfang in zwei Wortelementen überein, wobei die ältere Marke komplett in dem angefochtenen Zeichen enthalten ist. Die weiteren Elemente in dem jüngeren Zeichen sind sekundärer Natur oder aufgrund ihres dekorativen Charakters nicht kennzeichnungsskräftig.


Wie bereits ausgeführt, muss bei der Beurteilung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr der hier gegebenen Übereinstimmung bezüglich der sich am Zeichenanfang befindlichen identischen Wortelemente Pump und Cloud besondere Gewicht zugemessen werden.


Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist zudem von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C 342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Es kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass die Verkehrskreise dem Umstand, dass die angefochtene Marke über von der älteren Marke abweichenden weitere Bestandteile (Sager+Mack und das blaue Rechteck) verfügt, welche aus den unter c) dargelegten Gründen weniger berücksichtigt werden, besondere Aufmerksamkeit schenken werden.


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte kommt die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass die Abweichungen zwischen den Zeichen nicht ausreichen, um angesichts der festgestellten Ähnlichkeiten, insbesondere der Identität bzw. Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, dem Umstand, dass die ältere Marke vollständig in dem angefochtenen Zeichen enthalten ist, und dem durchschnittlichen bis erhöhtem Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher, zuverlässig die Gefahr von Verwechslungen auszuschließen.


Selbst Verbraucher mit einem hohen Maß an Aufmerksamkeit müssen sich auf ihr unvollkommenes Bild von Marken verlassen (21/11/2013, T‑443/12, ancotel, EU:T:2013:605, § 54).


Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim relevanten portugiesischen und bulgarischem Publikum Verwechslungsgefahr. Es ist in der Tat höchst denkbar, dass der relevante Verbraucher die angefochtene Marke als Untermarke wahrnimmt, d. h. als Abwandlung der älteren Marke, die je nach Art der mit ihr gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen verschiedene Gestaltungen aufweist (23/10/2002, T‑104/01, Fifties, EU:T:2002:262, § 49).


Wie oben in Abschnitt c) dieser Entscheidung erwähnt, ist es für die Zurückweisung der angefochtenen Anmeldung hinreichend, dass nur für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise der Europäischen Union Verwechslungsgefahr besteht.


Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der Unionsmarkeneintragung Nr. 14 363 857 der Widersprechenden gemäß Artikel 8 (1) (b) UMV begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen werden muss. Insofern erübrigt sich auch eine Prüfung des weiteren Widerspruchsgrundes, Artikel 8 (1) (a) UMV.




KOSTEN


Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.


Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.


Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind. Im vorliegenden Fall hat die Widersprechende keinen zugelassenen Vertreter im Sinne von Artikel 120 UMV bestellt. Daher sind keine Vertretungskosten angefallen.



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Die Widerspruchsabteilung


Peter QUAY

Karin KLÜPFEL

Tobias KLEE




Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.



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