WIDERSPRUCHSABTEILUNG



WIDERSPRUCH Nr. B 3 097 388

 

Martin Milz, Wolfgangsberg 2a, 88138 Hergensweiler, Deutschland (Widersprechende), vertreten durch Patentanwaltskanzlei Dr. Riebling, Rennerle 10, 88131 Lindau, Deutschland (zugelassener Vertreter)

 

g e g e n

 

Andreas Oster Weinkellerei KG, Weingartenstr. 1, 56812 Cochem, Deutschland (Anmelderin), vertreten durch LLR Legerlotz Laschet und Partner Rechtsanwälte-Partnerschaft mbB, Mevissenstr. 15, 50668 Köln, Deutschland (zugelassener Vertreter).

Am 10.12.2020, trifft die Widerspruchsabteilung die folgende
 

  

ENTSCHEIDUNG:



 

  1.

Dem Widerspruch Nr. B 3 097 388 wird für alle angefochtenen Waren stattgegeben.

 

  2.

Die Unionsmarkenanmeldung Nr.  18 092 012 wird in ihrer Gesamtheit zurückgewiesen.

 

  3.

Die Anmelderin trägt die Kosten, die auf 620 EUR festgesetzt werden.

 

 

BEGRÜNDUNG:

 

Die Widersprechende legte Widerspruch gegen alle Waren (der Klasse 33) der Unionsmarkenanmeldung Nr. 18 092 012 (Wortmarke Hinterland) ein. Der Widerspruch beruht unter anderem auf der deutschen Markeneintragung Nr. 302 015 102 976 (Bildmarke ). Die Widersprechende berief sich auf Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b UMV.

 


BENUTZUNGSNACHWEIS

 

Gemäß Artikel 47 Absätze 2 und 3 UMV hat die Widersprechende auf Verlangen der Anmelderin den Nachweis zu erbringen, dass sie innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmeldetag oder ggf. dem Prioritätstag der angefochtenen Marke die ältere Marke in den Gebieten, in denen sie geschützt ist, in Verbindung mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, und auf die sie sich zur Begründung ihres Widerspruchs beruft, ernsthaft benutzt hat oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Für die frühere Marke gilt eine Benutzungsverpflichtung, wenn sie zum betreffenden Datum mindestens fünf Jahre lang eingetragen war.

 

Gemäß dieser Bestimmung wird der Widerspruch bei Fehlen eines solchen Nachweises zurückgewiesen.

 

 

 

Die Anmelderin hat von der Widersprechenden den Benutzungsnachweis der Marken, auf der der Widerspruch beruht, darunter auch der deutschen Marke Nr. 302 015 102 976 (Bildmarke ) verlangt.

 

Im vorliegenden Fall ist der Anmeldetag der angefochtenen Marke der 08.07.2019.


Die ältere Marke Nr. 302 015 102 976 wurde am 07.07.2015 eingetragen. Deshalb ist der Antrag auf Nachweis der Benutzung unzulässig.



VERWECHSLUNGSGEFAHR – ARTIKEL 8 ABSATZ 1 BUCHSTABE b UMV

 

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn die Gefahr besteht, dass das Publikum der Auffassung sein könnte, die mit den infrage stehenden Marken gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen stammten von demselben Unternehmen oder gegebenenfalls von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, hängt bei einer umfassenden Beurteilung von der Abwägung mehrerer, voneinander abhängiger Faktoren ab. Zu diesen Faktoren gehören die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, die Kennzeichnungskraft der älteren Marke, die kennzeichnenden und dominierenden Elemente der in Konflikt stehenden Zeichen sowie das relevante Publikum.

 

Der Widerspruch beruht auf mehr als einer älteren Marke. Aus Gründen der Verfahrensökonomie prüft die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zuerst in Bezug auf die deutsche Markeneintragung Nr. 302 015 102 976 der Widersprechenden.

 


a) Die Waren

 

Der Widerspruch basiert auf den folgenden Waren:

 

Klasse 33: Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere], insbesondere Gin und andere Spirituosen; Wacholderschnaps.

Der Widerspruch richtet sich gegen die folgenden Waren:

 

Klasse 33: Weine.

Eine Auslegung des Wortlautes des Warenverzeichnisses ist erforderlich, um den genauen Umfang der Schutzbereiche dieser Waren zu bestimmen.


Aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Widersprechenden ist ersichtlich, dass die genannten Waren und Dienstleistungen lediglich beispielhaft für die in der Kategorie erfassten genannt werden und sich der Schutz nicht auf sie beschränkt. Anders ausgedrückt, dieses Wort leitet eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen ein (09/04/2003, T‑224/01, Nu‑Tride, EU:T:2003:107).








Die angefochtenen Weine sind in der weiter gefassten Kategorie der Waren Alkoholische Getränke [ausgenommen Biere], insbesondere Gin und andere Spirituosen der Widersprechenden enthalten. Deshalb sind sie identisch.

 

 

b) Relevantes Publikum –  Aufmerksamkeitsgrad

 

Der Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart gilt als durchschnittlich gut informiert, aufmerksam und verständig. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Aufmerksamkeitsgrad des Durchschnittsverbrauchers je nach der betreffenden Art von Waren oder Dienstleistungen unterschiedlich hoch sein kann.

 

Im vorliegenden Fall wenden sich die für identisch befundenen Waren an das breite Publikum. Der Aufmerksamkeitsgrad gilt als durchschnittlich.

 


c) Die Zeichen

 








Hinterland


Ältere Marke


Angefochtene Marke

 

Das relevante Gebiet ist Deutschland.

 

Bei dieser umfassenden Beurteilung ist hinsichtlich der Ähnlichkeit der betreffenden Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind“ (11/11/1997, C-251/95, Sabèl, EU:C:1997:528, § 23).

 

Das Element „Hinterland“, welches das einzige Wortelement in der älteren Marke ist und die angefochtene Marke darstellt ist ein deutsches Wort, welches in vielen Sprachen Einklang gefunden hat. Es bezeichnet im Deutschen folgendes: „um einen zentralen Ort herum oder hinter einer wichtigen Grenzlinie liegendes Land (besonders in seiner geografischen, verkehrsmäßigen, wirtschaftlichen, kulturellen, politischen oder militärischen Abhängigkeitsbeziehung zu diesem Ort, zu dieser Linie): das Hinterland einer Stadt; Nachschub aus dem Hinterland an die Front bringen“ (siehe DUDEN). Es handelt sich somit um einen Terminus der Geographie, der ein unbestimmtes Land hinter einer Stadt bezeichnet, zu der es (wie sich auch aus der Duden-Definition ergibt) in einer Abhängigkeitsbeziehung steht. Im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin ist der Begriff in Bezug auf die in Rede stehenden Waren jedoch nicht beschreibend. Insbesondere stellt es nicht zuletzt aufgrund seiner Vagheit keinerlei Herkunftsangabe oder Qualitätsangabe dar, wie dies z.B. beim Wort bzw. Wortbestandteil „Land(-)“ der Fall wäre, etwa für Landwein. Selbst wenn, wie die Anmelderin argumentiert, Verbraucher damit eine ländliche Herkunft der Waren anstelle einer städtischen assoziieren würden (wobei zu Bedenken ist, dass Wein üblicherweise nicht in der Stadt angebaut wird, selbst nicht im Rahmen des modischen urban farming), so ist der Begriff selbst unter diesem Szenario allenfalls als Anspielung zu betrachten, die in ihrer Kennzeichnungskraft geschwächt ist, an welcher es ihr jedoch nicht gänzlich mangelt. Schließlich ist festzustellen, dass, wenn der Begriff „Hinterland“ bar jeder Kennzeichnungskraft wäre, die angefochtene Marke der Anmelderin aufgrund absoluter Eintragungshindernisse nach Artikel 7 UMV zurückzuweisen wäre.


Die Widerspruchsabteilung wird daher von einer geschwächten Kennzeichnungskraft ausgehen, denn dies stellt für die Anmelderin das beste Szenario dar.

 

Die ältere Marke beinhaltet neben dem Wortelement eine banale Banderole auf der dieses geschrieben steht; diese ist ohne Kennzeichnungskraft. Auch ist ohne Kennzeichnungskraft die verwendete banale Schriftart der älteren Marke. Die Darstellung eines Gesichts eines älteren Herrn mit Hut, Bart und Pfeife gilt als normal kennzeichnungskräftig.

 

Die ältere Marke weist kein Element auf, das als dominanter (stärker ins Auge springend) als andere Elemente gelten könnte. 

 

Grundsätzlich gilt: Wenn Zeichen aus Wort- und Bildbestandteilen bestehen, übt der Wortbestandteil des Zeichens in der Regel eine stärkere Wirkung auf den Verbraucher aus als der Bildbestandteil. Dies ist darauf zurückzuführen, dass das Publikum nicht dazu tendiert, Zeichen zu analysieren, und sich leichter durch ihr Wortelement als durch ihre Bildelemente auf die fraglichen Zeichen beziehen wird (14/07/2005, T-312/03, Selenium-Ace, EU:T:2005:289, § 37).

 

Wenn Verbraucher mit einer Marke konfrontiert werden, neigen sie im Allgemeinen dazu, sich auf den Anfang eines Zeichens zu konzentrieren. Der Grund dafür ist, dass das Publikum von links nach rechts lesen wird, wodurch der linke Teil des Zeichens (der Anfangsteil) derjenige ist, auf den sich die Aufmerksamkeit des Lesers zuerst richtet.

 

Bildlich stimmen die Zeichen in Bezug auf „Hinterland“ überein, sie unterscheiden sich allein in der geringen graphischen Gestaltung dieses Wortes in der älteren Marke sowie in den oben beschriebenen Bildelementen der älteren Marke.

 

Die Zeichen sind daher stark ähnlich.

 

Klanglich sind die Zeichen identisch.

 

Begrifflich wird auf die zuvor getroffenen Erwägungen bezüglich des semantischen, von den Marken vermittelten Inhalts verwiesen. Da beide Zeichen auf das Hinterland, also das Gebiet um eine zentrale Stadt oder Grenzlinie, hinweisen, sind die Zeichen begrifflich identisch. Die zusätzliche Darstellung eines älteren Mannes in der älteren Marke ändert nichts an dieser Feststellung.

 

Da beim Vergleich der Zeichen zumindest ein ähnlicher Aspekt festgestellt wurde, wird die Prüfung der Verwechslungsgefahr fortgesetzt.


 

d) Kennzeichnungskraft der älteren Marke

 

Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist einer der Faktoren, die bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen sind.

 

Die Widersprechende machte nicht ausdrücklich geltend, dass ihre Marke aufgrund intensiver Benutzung oder Bekanntheit über eine besondere Kennzeichnungskraft verfügt.

 

Folglich stützt sich die Beurteilung der Kennzeichnungskraft der älteren Marke auf ihre Kennzeichnungskraft von Haus aus. Im vorliegenden Fall hat die ältere Marke als Ganzes aus der Perspektive des Publikums im relevanten Gebiet keine Bedeutung im Hinblick auf die gegenständlichen Waren. Die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist folglich trotz der Präsenz eines oder mehrerer nicht kennzeichnungskräftiger bzw. schwacher Elemente in der Marke, wie oben unter Punkt c) der Entscheidung ausgeführt, als normal anzusehen.

 


e) Umfassende Beurteilung, andere Argumente und Schlussfolgerung 

 

Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch. Die Zeichen sind klanglich wie auch begrifflich identisch, da sich beide aufs Hinterland beziehen. Bildlich sind die Zeichen stark ähnlich. Der Aufmerksamkeitsgrad der relevanten Verbraucher gilt als durchschnittlich und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist normal.


Es ist zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (22/06/1999, C-342/97, Lloyd Schuhfabrik, EU:C:1999:323, § 26).


Es ist zu bedenken, dass es sich bei den fraglichen Waren um Getränke handelt, die häufig an lautstarken Orten (Bars, Nachtclubs) bestellt werden; daher ist die phonetische Identität besonders maßgeblich (15/01/2003, T‑99/01, Mystery, EU:T:2003:7, § 48).


Das Gericht hat befunden, dass die Verbraucher im Bereich der Weine daran gewöhnt sind, Wein „anhand des sie kennzeichnenden Wortelements zu benennen und wiederzuerkennen, so insbesondere in Bars oder Restaurants, wo Weine nach ihrer Auswahl auf einer Karte mündlich bestellt werden“ (23/11/2010, T‑35/08, Artesa Napa Valley, EU:T:2010:476, § 62; 13/07/2005, T‑40/03, Julián Murúa Entrena, EU:T:2005:285, § 56; 12/03/2008, T‑332/04, Coto d’Arcis, EU:T:2008:69, § 38). In solchen Fällen kann es daher angebracht sein, der phonetischen Ähnlichkeit zwischen den fraglichen Zeichen besondere Bedeutung beizumessen. Diese Überlegungen kommen bei der Feststellung der Verwechslungsgefahr ins Spiel.


Im vorliegenden Fall sind die Zeichen klanglich identisch. Es ist keine Situation vorstellbar wie selbst der mindestens durchschnittlich aufmerksame Verbraucher die Zeichen nicht miteinander verwechseln sollte, wenn er diese mündlich bestellt. Aber selbst beim Griff ins Regal können die Zeichen nicht voneinander unterschieden werden, da sie aus demselben Wortelement bestehen und zum Beispiel die angefochte Marke als Wortmarke die Abbildung dieses Wortes in jedweder normalen Schriftart und Farbe beinhaltet, also auch die der älteren Marke.


Die Anmelderin beruft sich zur Unterstützung ihrer Bemerkungen auf frühere Entscheidungen des Amtes. Das Amt ist jedoch nicht durch seine früheren Entscheidungen gebunden, da jeder einzelne Fall separat und unter Berücksichtigung seiner Besonderheiten behandelt werden muss.


Das Gericht unterstützt diese Vorgehensweise uneingeschränkt. Es hat festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern ausschließlich auf der Grundlage der UMV und nicht nach der vorherigen Entscheidungspraxis des EUIPO zu beurteilen ist (30/06/2004, T‑281/02, Mehr für Ihr Geld, EU:T:2004:198).


Obgleich die früheren Entscheidungen des Amtes nicht verbindlich sind, sind deren Begründung und Ergebnisse dennoch bei einer Entscheidung in einer anderen Sache gebührend zu berücksichtigen.


Im vorliegenden Verfahren sind die früheren Entscheidungen, auf die sich die Anmelderin berufen hat, nicht relevant. Beim Vergleich der Zeichen muss berücksichtigt werden, dass komplett andere Waren verglichen wurden. So handelte es sich um Bekleidungswaren. Bei solchen spielt der bildliche Vergleich eine größere Rolle als der klangliche. Im vorliegenden Fall handelt sich um Weine. Diese werden gerne mündlich bestellt und bei klanglicher Identität ist kein Szenario denkbar, in dem der Verbraucher die Zeichen nicht verwechseln würde.


Die eher geringe Kennzeichnungskraft des übereinstimmenden Elements (das zugleich die angefochtene Marke ist) vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der Gerichtshof hat nämlich mehrfach unterstrichen, dass die Feststellung einer geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht der Feststellung entgegensteht, dass Verwechslungsgefahr besteht. Die “Unterscheidungskraft der älteren Marke ist zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen […], doch stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Unterscheidungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen [eines hohen Grades an] Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein“ (Urteil vom 13/12/2007, T-134/06, Pagesjaunes.com, EU:T:2007:387, § 70). Vorliegend kann angesichts der Identität der Waren sowie der klanglichen und begrifflichen Identität der Zeichen nichts anderes gelten.

 

Unter Berücksichtigung aller oben genannten Punkte besteht beim Publikum Verwechslungsgefahr.

 

Daher ist der Widerspruch auf der Grundlage der deutschen Markeneintragung Nr. 302 015 102 976 der Widersprechenden begründet. Daraus folgt, dass die angefochtene Marke für alle angefochtenen Waren zurückgewiesen werden muss.

 

Da die ältere deutsche Markeneintragung Nr. 302 015 102 976 (Bildmarke ) für sämtliche Waren, gegen die sich der Widerspruch richtet, die Stattgabe des Widerspruchs und die Ablehnung der angefochtenen Marke begründet, erübrigt sich eine Prüfung der sonstigen älteren Rechte, die die Widersprechende geltend macht (16/09/2004, T-342/02, Moser Grupo Media, S.L., EU:T:2004:268).

 


KOSTEN

 

Gemäß Artikel 109 Absatz 1 UMV trägt die im Widerspruchsverfahren unterliegende Partei die der anderen Partei entstandenen Gebühren und Kosten.

 

Da die Anmelderin die unterliegende Partei ist, trägt sie die Widerspruchsgebühr sowie alle der Widersprechenden in diesem Verfahren entstandenen Kosten.



Gemäß Artikel 109 Absätze 1 und 7 UMV und Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i UMDV bestehen die der Widersprechenden zu erstattenden Kosten aus der Widerspruchsgebühr und aus den Vertretungskosten, für die die in der Verordnung festgelegten Höchstsätze festzusetzen sind.

 

 

 

 

 

Die Widerspruchsabteilung

 

Konstantinos MITROU

Lars HELBERT 

Tobias KLEE

 

 

Gemäß Artikel 67 UMV kann jeder Beteiligte, der durch diese Entscheidung beschwert ist, gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.


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