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HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT |
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L123 |
Zurückweisung der Anmeldung einer
Unionsmarke
(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)
Alicante, 15/10/2019
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Rupert Stockinger Grossmittler Strasse 12 A-2490 Haschendorf AUSTRIA |
Anmeldenummer: |
018092509 |
Ihr Zeichen: |
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Marke: |
Holzleder
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Art der Marke: |
Wortmarke |
Anmelderin: |
Rupert Stockinger Grossmittler Strasse 12 A-2490 Haschendorf AUSTRIA |
Das Amt beanstandete am 26/07/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter, auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstaben b und c sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV sowie einen täuschenden Charakter gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g UMV, da es die angemeldete Marke aus den im beiliegenden Schreiben genannten Gründen, das integraler Bestandteil der vorliegenden Entscheidung ist, für nicht eintragungsfähig erachtet (Kopie der amtlichen Beanstandung):
Im vorliegenden Fall vermittelt das Zeichen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verbraucher die Information, dass die strittigen Waren aus Holzleder, also einem künstlichen oder veganen Material bestehen, das aus Holz gefertigt wird und in seinen Eigenschaften „echtem“ Leder ähnelt. Infolgedessen beschreibt das Zeichen die Art und das Material der betreffenden Waren.
Zudem ist das Zeichen eindeutig täuschend, wenn es in Verbindung den Lederwaren verwendet wird, da es klar die Information vermittelt, dass die unter diesem Zeichen benannten Waren veganes Leder aus Holz enthalten, während die Lederwaren diese Eigenschaften tatsächlich nicht aufweisen können. Daher besteht eine hinreichend schwerwiegende Gefahr einer Irreführung der maßgeblichen Verkehrskreise im Hinblick auf Art der betreffenden Waren.
Mit dem Schreiben wurde der Anmelderin die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme mit einer Frist bis zum 26/09/2019 einzureichen.
Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.
Die Anmelderin hat es versäumt, innerhalb der Frist Stellung zu nehmen. Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 UMV Buchstaben b, c und g sowie Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 092 509 für folgende Waren zurückgewiesen:
Klasse 18 Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse; Bahnen aus Lederimitationen zur Weiterverarbeitung; Dokumententaschen aus Leder; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Etiketten aus Leder; Hutschachteln aus Lederimitation; Kartenetuis aus Lederimitationen; Kästen aus Leder oder aus Lederpappe; Künstliches Leder; Lederimitationen; Lederimitationen, verkauft nach Menge; Lederpappe; Leere Kulturtaschen.
Die Anmeldung kann für die folgenden Waren fortgesetzt werden:
Klasse 16 Papier; Druckereierzeugnisse; Papier und Pappe; Kunstwerke und Figuren aus Papier oder Pappe sowie Architekturmodelle; Papier- und Schreibwaren sowie Lehr- und Unterrichtsmittel; Taschen, Beutel und Waren für Verpackungs-, Einpack- und Ablagezwecke aus Papier, Pappe oder Kunststoff.
Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.
Manuel LOCHER