HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und Artikel 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 25/10/2019



CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB

Kranhaus 1, Im Zollhafen 18

50678 Köln

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018093217

Ihr Zeichen:

MASPF0081/255

Marke:

Countryside


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

MAY + SPIES GMBH

Renkerstr. 32

52355 Düren

DEUTSCHLAND




Das Amt beanstandete am 31/07/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 25/09/2019 hierzu Stellung (nachdem sie eine Einschränkung am 24/09/2019 beantragt hat). Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Die Anmelderin argumentiert in Bezug auf den beschreibenden Charakter der Marke. Sie ist der Ansicht, dass die Marke nicht direkt beschreibend für die Waren der Klasse 16 ist. Sie behauptet, dass die relevanten Verkehrskreise einen konkreten und direkten Bezug zwischen der Marke und den beanspruchten Waren sofort und ohne weiteres Nachdenken nicht herstellen können.


  1. Des Weiteren erklärt die Anmelderin, dass das angemeldete Zeichen „COUNTRYSIDE“ keine Sachaussage über das Thema Natur/Landschaft für die beanstandeten Waren enthält (wie beispielsweise bei Büchern oder Zeitschriften).


  1. Das Zeichen „COUNTRYSIDE“ ist ein rein zufälliger und beliebiger Aspekt, der in keinem Zusammenhang mit den beanstandeten Waren steht.


  1. Ferner argumentiert die Anmelderin in Bezug auf die mangelnde Unterscheidungskraft. Sie ist der Ansicht, dass das Zeichen ein Minimum an Unterscheidungskraft für die Marke besitzt.


  1. Die Anmelderin verweist auf die früheren Eintragungen des Amtes mit dem Wortbestandteil „COUNTRY“ für die Waren der Klasse 16.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach der Einschränkung vom 30/09/2019 verbleiben folgende Waren:


Klasse 16: Papier, Pappe [Karton]; Briefpapier; Briefumschläge; Versandhüllen aus Papier und aus Kunststoff; Schreibmaterialien; Schreibunterlagen; Schreibhefte; Schreibmappen [Papeteriewaren]; Papier- und Schreibwaren.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung für die folgenden Waren zurückzuziehen:


Klasse 16: Pappe [Karton]; Versandhüllen aus Kunststoff; Schreibmaterialien; Schreibhefte; Schreibmappen [Papeteriewaren]; Schreibwaren.


Die Beanstandung wird für die übrigen Waren der Klasse 16 aufrechterhalten.



Die angesprochenen Verkehrskreise


Die Unterscheidungskraft einer Marke ist „zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen […], für die sie angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen“ (21/01/2010, C-398/08 P, Vorsprung durch Technik, EU:C:2010:29, § 34; 31/05/2016, T-301/15, Du bist, was du erlebst, EU:T:2016:324, § 18).


Bei den angemeldeten Waren der Klasse 16 handelt es sich im Wesentlichen um Papierwaren. Die Waren wenden sich an den allgemeinen Endverbraucher. Der dem Zeichen entgegengebrachte Grad an Aufmerksamkeit ist entsprechend durchschnittlich.


Gemäß Artikel 7 Absatz 2 UMV ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es im Hinblick auf nur einen Teil der Europäischen Union schutzunfähig ist. Da es sich bei der angemeldeten Marke um einen Ausdruck handelt, der der englischen Sprache entstammt, ist für die Beurteilung der Schutzfähigkeit primär auf das englischsprachige Publikum der Europäischen Union abzustellen.



Beschreibender Charakter des Zeichens


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen.


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss „je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen“ (16/09/2004, C-329/02 P‚ SAT.2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV „das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden“ (23/10/2003, C-191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Die beanstandete Anmeldung besteht aus dem englischen Wort „COUNTRYSIDE“. Die Bezeichnung wird nicht als Herkunftshinweis, sondern als ein beschreibender Ausdruck für die Klasse 16 verstanden. Bei der Betrachtung des Zeichens wird zumindest der Teil der englischsprachigen Verbraucher der Union ohne Weiteres den oben genannten Ausdruck lesen und auch dessen begriffliche Bedeutung „Papierartikel usw. zum/über das Thema Natur/Landschaft“ wahrnehmen können.


Zum Zweck der Beurteilung des beschreibenden Charakters ist festzustellen, ob aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise ein hinreichend direkter und konkreter Zusammenhang zwischen dem Ausdruck und den Waren besteht, deren Eintragung beantragt wird (20/07/2004, T‑311/02, Limo, EU:T:2004:245, § 30).


Dies ist für sämtliche beantragten Waren zu bejahen. Werden die angesprochenen Verbraucher mit dem Zeichen „COUNTRYSIDE“ für die verfahrensgegenständlichen Waren konfrontiert, so werden sie unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken annehmen, dass das Zeichen für die angemeldeten Waren beschreibend ist:






Bei dem Vortrag, die Bedeutung der Marke ergebe sich nicht sofort und ohne weiteres Nachdenken, verkennt die Anmelderin, dass die mögliche Bedeutung einer angemeldeten Marke nicht abstrakt, sondern im Zusammenhang mit den relevanten Waren zu untersuchen ist. „Markenrecht ist kein Ratespiel, welche [Ware/Dienstleistung] sich wohl hinter der Marke verbirgt, sondern Prüfungsgegenstand von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] ist die Marke aus der Sicht des relevanten Publikums in Bezug auf die angemeldeten [Waren und] Dienstleistungen“ (R‑752/2008-1, 23/10/2008, Buch24, § 16).


Ein Wortzeichen kann von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren bezeichnet. Diese Grundsätze gelten auch für Anmeldungen, die aus einer Wortverbindung bestehen. Denn im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren beschreibt, selbst für diese Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren dienen können.


Entgegen den Ausführungen der Anmelderin ergibt sich der hinreichend direkte und konkrete Zusammenhang zwischen dem Zeichen „COUNTRYSIDE“ und den Waren aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar und ohne gedankliche Zwischenschritte. Das Zeichen beschreibt die Art und das Thema der betreffenden Waren (wie auch Bücher und Zeitschriften).


Die Anmelderin übersieht, dass es für die Anwendung der Tatbestandsvoraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV ausreichend ist, wenn das Zeichen entsprechend der Bezeichnung von Merkmalen von Waren oder Dienstleistungen aufgefasst werden kann. Insoweit ist die Möglichkeit ausreichend, das Zeichen entsprechend zu verstehen, um die dafür vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten zu lassen. In Bezug auf die Ausführungen, die angemeldete Marke sei nicht „beschreibend“, ist zunächst einmal festzustellen, dass der Begriff der sogenannten „beschreibenden Angabe“ nicht expressis verbis in dieser Rechtsvorschrift genannt ist. Diese unionsmarkenrechtliche Beurteilung kann jedoch auch dahingestellt bleiben, weil maßgebend ist, ob ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise das Zeichen entsprechend verstehen kann. Da dies aus den dargelegten Gründen der Fall ist, sind die erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, die die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen nach sich ziehen.



Mangelnde Unterscheidungskraft


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV sind „Marken, die keine Unterscheidungskraft haben“, von der Eintragung ausgeschlossen.


Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.




Aus diesem Grunde liegt kein phantasievolles Zeichen vor, das wirklich einen Denkprozess auslösen würde oder bei dem die Verkehrskreise gedankliche Überlegungen anstellen würden.


Voreintragungen


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen (u.A. mit dem Wort „COUNTRY“) vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke […] keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; 09/10/2002, T‑36/01, Glass pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Im Übrigen stützen sich die Entscheidungen des Amtes stets auf die tatsächlichen Umstände zum maßgeblichen Bewertungszeitpunkt, auf den aktuellen Stand der Rechtsprechung, Marktentwicklungen, Änderungen der Sprachgewohnheiten usw.


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 093 217 teilweise zurückgewiesen:


Klasse 16: Papier, Briefpapier; Briefumschläge; Versandhüllen aus Papier; Papierwaren; Schreibunterlagen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





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