HAUPTABTEILUNG KERNGESCHÄFT



L123


Zurückweisung der Anmeldung einer

Unionsmarke

(Artikel 7 und 42 Absatz 2 UMV)



Alicante, 22/11/2019



RESMEDIA - Anwälte für IT,IP, Medien

Märkisches Ufer 28

D-10179 Berlin

ALEMANIA


Anmeldenummer:

018093320

Ihr Zeichen:

557/19

Marke:

Maître Artisan


Art der Marke:

Wortmarke

Anmelderin:

Vicampo.de GmbH

Taunusstraße 57

D-55118 Mainz

ALEMANIA



Das Amt beanstandete am 30/07/2019 die Anmeldung unter Berufung auf den beschreibenden Charakter sowie auf fehlende Unterscheidungskraft gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV. Die Beanstandung wird im beiliegenden Schreiben begründet.


Die Anmelderin nahm mit Schreiben vom 30/09/2019 hierzu Stellung. Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefasst werden:


  1. Jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ist ausreichend um die Schutzfähigkeit zu begründen.

  2. Die Bezeichnung ist für die Waren nicht beschreibend, da es sich z.B. bei Weinen nicht um eine Person handelt die mit Maître Artisan betitelt werden könnte.

  3. Der im Beanstandungsbescheid angeführte Nachweis für den Gebrauch der Bezeichnung „Winzermeister“ bezieht sich auf den deutschen Markt.

  4. Voreintragungen sprechen für die Schutzfähigkeit.

  5. Es handelt sich bei dem Zeichen nicht um einen Slogan.


Gemäß Artikel 94 UMV obliegt es dem Amt, eine mit Gründen zu versehende Entscheidung zu treffen, zu denen sich die Anmelderin äußern konnte.


Nach eingehender Prüfung der Argumente der Anmelderin hat das Amt entschieden, die Beanstandung aufrechtzuerhalten.


Nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV sind von der Eintragung ausgeschlossen „Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können.“


Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass jedes der in Artikel 7 Absatz 1 UMV genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Außerdem sind die genannten Eintragungshindernisse im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt. Das zu berücksichtigende Allgemeininteresse muss je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (16/09/2004, C‑329/02 P, SAT/2, EU:C:2004:532, § 25).


Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben als Unionsmarke verfolgt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c UMV


das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen und Angaben, die Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Diese Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden.


(23/10/2003, C‑191/01 P, Doublemint, EU:C:2003:579, § 31).


Unter Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c [UMV] fallen damit solche Zeichen und Angaben, die im normalen Sprachgebrauch aus Sicht der Verbraucher die Waren oder Dienstleistungen, die eingetragen werden sollen, entweder unmittelbar oder durch Hinweis auf eines ihrer wesentlichen Merkmale bezeichnen können“ (26/11/2003, T‑222/02, Robotunits, EU:T:2003:315, § 34).


Wie bereits im Beanstandungsbescheid mitgeteilt lässt sich Maître Artisan mit „Meister im Handwerk“ ins Deutsche übersetzten. Im Gegensatz zu dem Argument der Anmelderin beschreibt diese Bezeichnung auch unmittelbar die beanstandeten Waren, nämlich alkoholische Getränke, ausgenommen Bier; Weine; alkoholreduzierte Weine; alkoholische Weine; Sekt; alkoholische kohlensäurehaltige Getränke, ausgenommen Bier. In Bezug auf diese Waren besagt das Zeichen lediglich, dass diese eben von einem Meister seines Faches angeboten bzw. produziert wurden. Der Argumentation der Anmelderin folgend wären auch Zeichen wie z.B. „Bäckermeister“ für Brotwaren oder „Metzgermeister“ für Fleischwaren als Marke eintragungsfähig, da diese ebenfalls nicht das Produkt selbst bezeichnen.


Das die Bezeichnung „Meister“ bzw. „Handwerk“ auch z.B. bei der Weinherstellung gebräuchlich ist, zeigt der Nachweis im Beanstandungsbescheid. Dies gilt vor allem auch im bekannten Weinanbauland Frankreich. Siehe z.B.:

https://www.domaine-bergeret.com/

François BERGERETartisan vigneron  apporte un soin particulier à la culture de la vigne,  pratiquant une vinification traditionnelle avec vieillissement en fûts de chêne ou en cuve suivant les millésimes et l'appellation, ce qui permet d'élever des vins au caractère authentique.( François BERGERET, Winzer und Handwerker, achtet besonders auf den Anbau der Reben und praktiziert die traditionelle Vinifikation mit Ausbau in Eichenfässern oder in Bottichen je nach Jahrgang und Appellation, was es ermöglicht, Weine mit authentischem Charakter zu reifen.)

(Internetrecherche vom 22/11/19)


Die Bezeichnung Maître Artisan wird von den angesprochenen Verbrauchern also als Hinweis auf eine hohe Qualität der Waren verstanden, da diese eben von einem Meister seines Faches angeboten bzw. produziert wurden.


Da das Zeichen eine eindeutige beschreibende Bedeutung hat, hat es keine Unterscheidungskraft und ist daher gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b UMV zu beanstanden, da es nicht in der Lage ist, die Hauptfunktion einer Marke zu erfüllen, die darin besteht, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.


Soweit die Anmelderin vorträgt, es genüge „jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft“, weist das Amt darauf hin, dass allein maßgeblich ist, ob der relevante Verbraucher die Herkunftsfunktion des angemeldeten Zeichens erkennt (siehe 31/05/2007, R 0098/2007-1,1A Gesund, § 29). So nimmt die Rechtsprechung regelmäßig an, dass der relevante Verbraucher ein Zeichen, das in bestimmter Weise auf die Waren und Dienstleistungen hinweist, nicht als Marke erkennen wird (31/05/2007, R 0098/2007-1,1A Gesund). Der Verbraucher würde das Zeichen im vorliegenden Fall als reine Information zu den Waren wahrnehmen, nicht jedoch als betrieblichen Herkunftsweis. Da dem Anmeldezeichen im vorliegenden Fall keinerlei Unterscheidungskraft zukommt, bedarf es nicht der Erörterung, ob ein geringes Maß an Unterscheidungskraft ausreichen könnte (19.9.2002, C-104/00, „Companyline“, EU:C:2002:506, § 20; 30.4.2015, T-707/13, „Be happy“, EU:T:2015:252, § 47; 11.6.2009, T-78/08, „Pinzette“, EU:T:2009:199, § 35).


Im Übrigen muss nach ständiger Rechtsprechung und aus Gründen der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäßen Verwaltung die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein, um eine ungerechtfertigte Eintragung von Marken zu verhindern (07/10/2019, R 2389/2018-1, Das Beste was ein Apfel werden kann, § 22; 20/08/2019, R 1648/2018-1, V (fig.), § 27).


Hinsichtlich der von der Anmelderin angeführten nationalen Entscheidungen gemäß ständiger Rechtsprechung:


ist die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von ihm eigenen Zielsetzungen und Vorschriften besteht und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist … Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke darf somit nur auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung beurteilt werden. Daher ist das Amt und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats oder gar eines Drittlands ergangene Entscheidung gebunden, in der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine solche Entscheidung gemäß mit der Richtlinie 89/104 harmonisierten nationalen Rechtsvorschriften oder in einem Land erlassen wurde, das zu dem Sprachraum gehört, in dem das Wortzeichen seinen Ursprung hat.


(27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 47).


Zum Argument der Anmelderin, dass vom Amt bereits eine Reihe ähnlicher Eintragungen vorgenommen wurde, genügt der Hinweis darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung die „zu treffenden Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke … keine Ermessensentscheidungen, sondern gebundene Entscheidungen sind“. Die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke ist daher allein auf der Grundlage dieser Verordnung in der Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen und nicht auf der Grundlage einer früheren Praxis des Amtes (15/09/2005, C‑37/03 P, BioID, EU:C:2005:547, § 47; und 09/10/2002, T‑36/01, Glass Pattern, EU:T:2002:245, § 35).


Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes muss die Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung mit der Beachtung des Gebots rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden, das besagt, dass sich niemand auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen kann“ (27/02/2002, T‑106/00, Streamserve, EU:T:2002:43, § 67).


Aus den oben genannten Gründen und gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b und c UMV und Artikel 7 Absatz 2 UMV wird hiermit die Anmeldung für die Unionsmarke Nr. 18 093 320 für alle Waren der Anmeldung zurückgewiesen.


Gemäß Artikel 67 UMV können Sie gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegen. Gemäß Artikel 68 UMV ist die Beschwerde innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser Entscheidung schriftlich beim Amt einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss in der Verfahrenssprache eingereicht werden, in der die Entscheidung, die Gegenstand der Beschwerde ist, ergangen ist. Innerhalb von vier Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung ist die Beschwerde schriftlich zu begründen. Die Beschwerde gilt erst als eingelegt, wenn die Beschwerdegebühr von 720 EUR entrichtet worden ist.





Reiner SARAPOGLU

Avenida de Europa, 4 • E - 03008 • Alicante, Spanien

Tel. +34 965139100 • www.euipo.europa.eu


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